Herrschen, jedenfalls bei unzureichendem baulichen Wärmeschutz, in einer hochpreisigen, qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung in den Sommermonaten durch Aufwärmung des Gebäudes infolge Sonneneinstrahlung Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle, stellt dies einen Mangel dar. Der Mieter ist damit berechtigt, die Miete für die Monate um 20 Prozent zu mindern, in denen die Wohlbefindlichkeitsgrenze von 25 bis 26 °C überschritten wird.
Amtsgericht Hamburg
Az.: 46C108/04
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