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Darlehenserlaß bei Existenzgründung

Meister-BAföG
Darlehenserlaß bei Existenzgründung

Die Einführung des „Meister-BAföG“ am 1.1.1996 hat nach einer Information des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie einen Motivationsschub zur Aufstiegsfortbildung ausgelöst. Folglich wird auch die Zahl der Handwerksgesellen/gesellinnen wieder steigen, die in der Meisterprüfung und einer anschließenden Existenzgründung oder Betriebsübernahme ein berufliches Ziel sehen.

Über die Hälfte der Prüflinge verbindet derzeit mit der Meisterqualifikation die Absicht, sich selbständig zu machen. Die finanzielle Unterstützung für Existenzgründer, nach dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG)“, dürfte sich daher zunehmend positiv auf die Entscheidung auswirken, sich beruflich auf eigene Füße zu stellen.

Die staatliche Aufstiegsförderung will einerseits die Weiterqualifizierung von Nachwuchskräften durch öffentliche Finanzierungshilfen unterstützen, andererseits den Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch den Erlaß eines Restdarlehens den Start in die Selbständigkeit erleichtern. Die Gründung bzw. die Übernahme eines Betriebes wird auch deshalb finanziell gefördert, weil Untersuchungen zufolge durch sie jeweils mehrere Arbeits- und Ausbildungsplätze neu geschaffen oder vorhandene gesichert werden. So entstehen in Deutschland mit jeder Betriebsgründung im Durchschnitt vier neue Arbeitsplätze. Diesen mit einer Unternehmensgründung einhergehenden beschäftigungspolitischen Effekt zu verstärken, ist fraglos ein weiteres mit der Einführung des „Meister-BAföG“ verfolgtes Ziel. In § 13 AFBG sind die Finanzierungshilfen geregelt, zum Beispiel der Abschluß eines Darlehensvertrags, Fragen der Verzinsung, Rückzahlung, Stundung, ferner die Möglichkeit, die Hälfte eines nach diesem Gesetz gewährten Darlehens bei der Gründung einer selbständigen Existenz erlassen zu bekommen. Der in der einschlägigen Literatur für diesen Sachverhalt verwandte Begriff „Existenzgründungserlaß“ kann irritieren. Der nicht informierte Leser denkt dabei zunächst an die Rechtsvorschriften zur Errichtung eines Handwerksbetriebes. Wird der Terminus jedoch im Zusammenhang mit dem „Meister-BAföG“ genannt, ist der angedeutete Tatbestand gemeint, im Folgenden als Darlehenserlaß im Rahmen einer Existenzgründung bezeichnet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 13 Abs. 6 AFBG lauten: „Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer nach bestandener Abschlußprüfung innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 3 ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und trägt dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, wird ihm auf sein Verlangen die Hälfte des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn er erstens dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz ein Jahr führt und er zweitens am Ende dieses Jahres mindestens zwei Personen für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt.“
Aufgrund dieses Paragraphen kann dem Geförderten das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Darlehen bis zur Hälfte erlassen werden, sofern er die hier vorerst stichwortartig aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:
• Existenzgründung in einer bestimmten Frist nach Lehrgangsende
• alternativ überwiegende Tätigkeit in unternehmerischer Verantwortung
• Einhalten einer Mindestdauer der Selbständigkeit
• Schaffen einer Mindestzahl von Beschäftigungsverhältnissen.
Die Existenzgründung hat entsprechend dem in § 13 Abs. 3 AFBG genannten Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme zu erfolgen, also in der zins- und tilgungsfreien Phase. Neben der Gründung eines Einzelunternehmens oder der Betriebsübernahme erfüllen die Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen in den folgenden Personen- und Kapitalgesellschaften die Forderung nach der Übernahme „überwiegend unternehmerischer Verantwortung“: geschäftsführender Gesellschafter in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), der Sonderform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Um das Restdarlehen erlassen zu bekommen, wird darüber hinaus vorgeschrieben, daß der neuge-gründete Betrieb mindestens ein Jahr existieren muß und außerdem im Gründungsjahr wenigstens zwei Personen vier Monate beschäftigt werden. Zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zählen auch die Auszubildenden.
Für den Erlaß des Restdarlehens ist die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) in Bonn zuständig. Dieses Kreditinstitut, mit dem zum Zwecke der Förderung ein privatrechtlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, ist gehalten, das Restdarlehen zu erlassen, falls der Begünstigte die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Im Jahr der Existenzgründung werden auf Antrag die Rückzahlungsraten in einer Höhe gestundet, die dem Betrag entspricht, der bei einer Existenzgründung später erlassen wird. Entfallen die Voraussetzungen, sind die gestundeten Beträge mit der gewährten Darlehenssumme zurückzuzahlen.
Vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muß der Betrieb bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen, beim Gewerbe-(Ordnungs-)Amt der Gemeinde und bei der Krankenkasse angemeldet werden. Das Datum der Anmeldung beim Gewerbeamt gilt als Tag der Existenzgründung.
Dr. Hans Winter
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