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Deutlich attraktiver

Eckpunkte der angekündigten Reformdes „Meister-BAföG“
Deutlich attraktiver

Das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG)“, verkürzt „Meister-BAföG“ genannt, wird novelliert. Die Neufassung soll zum 01. November dieses Jahres in Kraft treten. Pressemeldungen zufolge sind verbesserte Konditionen geplant. In einer Mitteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) vom 29. Mai 2001 heißt es dazu: „Die von der Bundesregierung vorgelegte Novelle zum Meister-BAföG wird als überfällige Reform vom Handwerk begrüßt. Die vorgesehenen Verbesserungen machen das Fördergesetz deutlich attraktiver. Das wird sich positiv auf die Zahl der Teilnehmer an den Meisterprüfungen auswirken.“

Mit der Gesetzesnovelle ist im Einzelnen beabsichtigt, den Kreis der Geförderten und den Anwendungsbereich der Förderung zu erweitern, die Leistungen zu erhöhen. Die finanziellen Verbesserungen betreffen unter anderem die Starthilfe für Existenzgründer, den Unterhalts- und den Maßnahmebeitrag, die Kosten für das Meisterstück, die Darlehensrückzahlung und die Förderung von in Deutschland lebenden Ausländern. Die wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen werden im Folgenden in knapper Form erläutert, soweit Details bereits bekannt geworden sind.
Das AFBG sah schon bisher die Möglichkeit vor, durch den Erlass eines Restdarlehens den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. So konnte die Hälfte eines gewährten Darlehens bei der Gründung einer selbstständigen Existenz erlassen werden, wenn diese Bedingungen erfüllt wurden: Die Existenzgründung hatte im Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme zu erfolgen, der neu gegründete Betrieb musste mindestens ein Jahr existieren, außerdem mussten im Gründungsjahr wenigstens zwei Personen vier Monate beschäftigt werden. Nunmehr werden die Fristen für die Existenzgründung und die Einstellung von zwei Beschäftigten als Darlehensvoraussetzung von einem auf zwei Jahre verlängert, Existenzgründern werden darüber hinaus statt 50 Prozent künftig 75 Prozent eines nach dem Gesetz in Anspruch genommenen Darlehens erlassen.
Darüber hinaus sind beim Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag weitere Konditionsverbesserungen geplant. Sowohl bei der Vollzeit- als auch bei der Teilzeitfortbildung leistet der Staat schon jetzt einen Maßnahmebeitrag zu den Kosten der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Bankdarlehen, beim Besuch einer Vollzeitform im Falle der Bedürftigkeit auch einen Beitrag – teils als Zuschuss, teils als Darlehen – zu den Kosten für den Lebensunterhalt. Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig, der Unterhaltsbeitrag dagegen vom Einkommen, Vermögen und Familienstand des Antragstellers abhängig.
Die Verbesserungen bei einer Vollzeitfortbildung zielen zum Beispiel auf die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für Alleinstehende von 1085 auf 1195 DM, also um rund 10 Prozent, des Kinderzuschlags von 250 auf 350 DM, des Kinderbetreuungszuschusses für Alleinerziehende von 200 auf 250 DM. Zudem wird das Kindergeld nicht mehr auf das Einkommen angerechnet, ein Zuschuss zu den Kurskosten (Maßnahmebeitrag) in Höhe von 35 Prozent gewährt, statt eines bisher voll zurückzuzahlenden Kredits. Schließlich sollen künftig die Kosten für das Meisterstück bis maximal 3000 DM in das Maßnahmedarlehen einbezogen werden.
Ein Geförderter hatte bisher schon das Anrecht auf eine zins- und tilgungsfreie Karenzzeit von zwei Jahren nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme, längstens von vier Jahren ab Beginn der Maßnahme. Mit der Gesetzesnovellierung wird die zins- und tilgungsfreie Karenzzeit für die Rückzahlung eines Darlehens auf maximal sechs Jahre ausgeweitet.
Die Förderung von in Deutschland lebenden Ausländern im Rahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung hat das Ziel, einen Beitrag zu ihrer Integration zu leisten. Nach der Neufassung des AFBG werden ausländische Gesellen bereits nach dreijähriger Erwerbstätigkeit in Deutschland gefördert, statt bisher nach fünf Jahren.
Dr. Hans Winter
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