Besteht ein Lehrling die Gesellenprüfung- bzw. Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich sein Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit kann nur vom Lehrling oder dessen gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Die Antragsformulare gibt es bei der Handwerkskammer. Die Ausbildungsvergütung während der Verlängerung entspricht der zuletzt erhaltenen Vergütungsstufe.
Wenn eine Verlängerung notwendig ist, weil die Prüfungsleistung in der Theorie nicht ausgereicht hat, empfiehlt die Handwerkskammer entsprechenden Stützunterricht. Auskunft erteilt hierzu der Ausbildungsberater der Handwerkskammer oder die Berufsberatung des Arbeitsamtes. Bei nicht bestandener praktischer Prüfung ist eine intensive Vorbereitung im Betrieb erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass der Lehrling den nicht bestandenen Prüfungsteil zweimal wiederholen kann. Nähere Informationen zum Thema erteilen die Kreishandwerkerschaften sowie die Ausbildungsberater der Handwerkskammern. o
Teilen: