Die Tischlerinnung Rheinhessen hat einen Erfolg gegen die Kreishandwerkerschaft erzielt. Der jüngste Gebührenbescheid ist ungültig. Er lasse sich nicht mit der eigenen Satzung vereinbaren, stellte das Mainzer Verwaltungsgericht Ende Mai fest und hob den Bescheid auf. Darin werde die Zahl der Mitgliedsbetriebe als einziges Kriterium für die Erhebung der Beiträge genannt. In der Begründung heißt es, dass die gesetzliche Grundlage für Beitragserhebungen fehle. Laut Verwaltungsgericht muss ein konkreter Bemessungsmaßstab für Gebühren in der Satzung der Kreishandwerkerschaft genannt werden. Dieser fehlte hier nach Meinung der Richterin. Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Tischlerinnung Rheinhessen die Pflichtmitgliedschaft in der Kreishandwerkerschaft anzweifelt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, da KH’s weder flächendeckend vorhanden seien, noch – wie bei Kammerbeiträgen – alle Handwerker einen Beitrag zu leisten haben. Außerdem erfülle die Arbeitgebervertretung ihre Pflichtaufgaben nicht.
„Es gibt sicher Kreishandwerkerschaften, die ihre Arbeit gut machen“, so Obermeister Richard Försch. „In unserem Fall jedoch bekommen wir für die zu zahlenden Beiträge absolut keine Gegenleistung. Die in der Handwerksordnung geregelten Aufgaben einer Kreishandwerkerschaft, werden nach unserer Auffassung nicht wahrgenommen.“
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