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Fahrtkosten korrekt abrechnen

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Fahrtkosten korrekt abrechnen

Flattert dem Kunden eine Handwerkerrechnung ins Haus, ist es manchmal mit der Freude über die zuvor erbrachten Leistungen nicht mehr weit her. Viele Kunden fragen sich dann, ob die Fahrtzeiten des Monteurs und sogar die Viertelstunde im morgendlichen Stau zu Recht verlangt wurden.

Obwohl der Monteur vielleicht nur 20 Minuten vor Ort gearbeitet hat, weist die Rechnung plötzlich eine ganze Arbeitsstunde aus.
Die angemessene, erforderliche Fahrtzeit des Monteurs darf ebenso auf der Rechnung stehen wie die Arbeitszeit. Schließlich gehört die An- und Rückfahrt untrennbar zum Auftrag. Aufrundungen der Arbeitszeiten auf viertel, halbe oder gar ganze Stunden sind dabei nicht zulässig.
Verrechnet werden kann ein Stundenverrechnungssatz für Fahrtzeiten, der etwas unterhalb des Stundenverrechnungssatzes für die eigentliche Handwerksleistung liegt.
Ebenso zulässig ist im individuellen Einzelfall die gleichhohe Berechnung von Arbeits- und Fahrtzeit.
Nach Auffassung der Handwerkskammer Ulm darf bei der Fahrtzeitberechnung auch auf die Pauschalberechnung zurückgegriffen werden. Dabei müssen allerdings Staffelungen nach Entfernungszonen zugrunde gelegt werden. Fährt der Kundendienstmonteur mehrere Haushalte nacheinander an, werden die Fahrtzeiten nur anteilmäßig berechnet.
Sofern mehrere An- und Abfahrten erforderlich sein sollten, muß differenziert werden, ob und inwieweit den Handwerksbetrieb eine Verantwortung trifft.
Sollte das aufgrund des Auftrags mitbestellte Material oder miterforderliche Standardwerkzeug fehlen, muß der Kunde für die zusätzliche Fahrt nicht aufkommen.
Wenn aber erst vor Ort das notwendige Material bestimmt werden konnte, sieht es anders aus: anteilige Arbeits- und Fahrtzeit sowie Kilometer können in Rechnung gestellt werden.
Unzumutbar für den Kunden ist es allerdings, wenn mehrere Anfahrten an verschiedenen Tagen erfolgen, obwohl die Arbeit leicht an einem Termin hätte erledigt werden können. In der Praxis wird das Urteil eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer ausschlaggebend sein. n
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