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Fiese Kundentricks

Beispiele aus der Praxis: Wie Kunden Handwerker hereinlegen
Fiese Kundentricks

Die miserable Arbeit von Handwerkern ist ein beliebtes Thema in den Medien. Besonders die privaten Sender sind an solchen Ereignissen interessiert. Von Kunden, die Schreiner reingelegt und um ihr Geld betrogen haben, erzählt unser Autor.

Für eine Baumaßnahme lagen dem Schreinermeister Leistungsbeschreibung und Zeichnungen vor. Am Bau wurden sowohl vom Architekten als auch vom Bauherrn kurzfristig Änderungen gewünscht, die auch umgesetzt wurden. Bei der Abnahme wurde festgestellt, dass die Baumaßnahme nicht mit der Zeichnung und dem LV übereinstimmen. Da die Änderungswünsche nicht schriftlich festgehalten und auch nicht bestätigt wurden, verweigern Bauherr und Architekt die Zahlung.

Ein ähnlicher Fall: Ein Kunde gibt einen Auftrag für eine Küche. Über Preis und Lieferung werden sich Schreiner und Kunde einig. Nach einigen Tagen fragt die Kundin an, ob an den Fronten noch etwas geändert werden könne. Da der Kundenwunsch vorrangig ist, wurde wunschgemäß gehandelt. Es erfolgten weitere Änderungen. Schließlich ist der Auftrag so oft geändert worden, dass er nicht mehr mit dem Ursprungsauftrag identisch ist, den ja Kundin und Schreiner unterzeichnet haben. Nach dem Einbau der Küche verweigerte die Kundin die Zahlung wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Tipp: Alle Änderungswünsche immer bestätigen lassen.
Problem Hausfriedensbruch
Ziemlich dreist ging ein Kunde nach Auftragserfüllung vor. Er sagte zum Schreiner: „Verlassen Sie mein Haus. Wenn Sie nicht sofort gehen, zeige ich Sie wegen Hausfriedensbruch an.“
Tipp: Gehen Sie, sonst werden sie Straftäter. Allerdings erfolgt Anzeige wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 818, 3 BGB).
Problem Unterschrift
Nach einer Montage verlangt der Geselle für den Lieferschein die Unterschrift des Kunden über die Lieferung. Der Kunde unterschreibt nicht.
Tipp: Anzahlung, besser Barzahlung vereinbaren.
Problem Eigentum
In einem Wohnhaus wurden Fenster eingebaut. Aufgrund des guten Kontaktes wurde auf eine Anzahlung verzichtet. Der Kunde zahlt nicht. Nach § 946 BGB darf der Schreiner die Fenster nicht wieder ausbauen. Er versucht allerdings über einen Trick – Nacharbeiten – die Flügel auszubauen und es gelingt ihm. Der Kunde – in dessen Eigentum die Fenster auch ohne Bezahlung übergegangen sind – verlangt Herausgabe, da an den Fensterflügeln keine Veränderungen, also Nacharbeiten, vorgenommen wurden und erhält Recht.
Problem Großbetrieb
Selbst bei renommierten Großunternehmen ist der Schreiner/Tischler nicht sicher. Nach Auftragsabwicklung zahlt ein Großbetrieb nicht, obwohl nach der Bilanzveröffentlichung Gewinne erzielt wurden. Nach Mahnung wurden tatsächlich 10 000 Euro überwiesen. Die letzten Außenstände von 25 000 Euro sind noch nicht gezahlt. Wer aber verklagt ein Riesenunternehmen mit Erfolg?
Problem Insolvenz
Eine angesehene AG plant ein Großbauvorhaben. Zu diesem Zweck schreibt die AG das Bauvorhaben an einen Generalunternehmer aus. Es bietet eine GmbH mit, die erheblich unterkapitalisiert und von einem unerfahrenen Geschäftsführer geleitet wird. In zähen Verhandlungen zwischen der AG und der GmbH wird der ursprüngliche Angebotspreis um circa 18 Prozent gekürzt.
Mit diesem Generalunternehmervertrag werden Handwerker zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Niemand kennt die GmbH, jeder kennt aber das Bauvorhaben der AG. Der Schreinermeister wendet sich an den stadtbekannten Geschäftsführer der AG, um zu klären, ob es Sinn macht mitzubieten. Beruhigend erklärt der Geschäftsführer, dass man ruhig mitbieten könne, da hinter dem Bauvorhaben die große AG stehe.
Der Handwerksmeister bietet mit und erhält den Zuschlag. Der Generalunternehmer meldet bei halbfertigen Arbeiten Insolvenz an. Gegen die GmbH hat der Handwerker zweifellos einen Anspruch. Ihn kann er aber nicht durchsetzen, wenn der Generalunternehmer insolvent wird. Der Handwerker kann allenfalls seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, im Insolvenzverfahren erhält er in aller Regel nur bis zu 10 Prozent.
Gegen die AG hat der Handwerker keinen Anspruch. Sie ist nicht sein Vertragspartner. Zwar hat der Geschäftsführer der AG den Handwerker beruhigt, aber wohlweislich keine Garantie- oder Bürgschaftserklärung abgegeben, weder für sich noch für die AG, so dass eine Haftung der AG ausscheidet.
Tipp: Künftig nicht von Dritten, die nicht Vertragspartner sind, vertrösten lassen. Die Bonität des Vertragspartners selbst ist zu prüfen. Wenn möglich, sollte der Schreiner nur für den Eigentümer des Grundstücks bauen, auf dem er seine Leistungen erbringt. Nur so kann er sicher sein, dass er im Falle des ungetreuen Auftraggebers Zwangssicherungsmaßnahmen, zum Beispiel Handwerkersicherungshypothek, durchsetzen kann.
Problem Reklamationen
Eine Analyse ergab, dass häufig bei Fehlern, die weniger als 5 Prozent des Wertes ausmachen, die Rechnungen insgesamt nicht bezahlt werden.
Tipp: Verbessern Sie Ihr Reklamationsmanagement, um schneller den Zahlungseingang herbei führen zu können. ■
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