Eine Novellierung der Fahrpersonalverordnung, die im Januar 2008 in Kraft trat, bringt für Handwerksbetriebe Erleichterungen: Denn im Gewichtsbereich zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen werden die Fahrzeuge von Handwerkern jetzt weitgehend von Aufzeichnungspflichten freigestellt.
Die Befreiung für Handwerker gilt nunmehr nicht nur für Materialien, sondern auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren. Ausnahme: Wenn ein hauptberuflicher Fahrer hinter dem Lenkrad sitzt, entfällt die Regelung.
Die Befreiung ist jetzt räumlich unbegrenzt und nicht mehr auf einen 50 km-Radius beschränkt. Im Gewichtsbereich oberhalb von 3,5 Tonnen werden Handwerker wie bisher im Radius von 50 km um den Betrieb von der Pflicht zur Nutzung von Tachographen befreit, wenn sie nur „Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen befördern, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit“ benötigt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Im Gegensatz zu bisher gilt diese Befreiungsmöglichkeit jedoch nur noch für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen. Fahrzeuge im Bereich über 7,5 Tonnen müssen deshalb mit analogen bzw. Neufahrzeuge, die seit dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, mit digitalen Tachographen nachgerüstet werden.
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