Ein Vertrag über die Bestellung von Fenstern und Türen, der auf einer Baustelle abgeschlossen wird, kann als so genanntes Haustürgeschäft vom Kunden widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht gilt auch, wenn der Lieferant zuvor bereits ein Angebot zu Informationszwecken abgegeben hatte. (Amtsgericht Ettenheim, Az.: 1C 270/03)
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