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Zum Jahreswechsel droht Verjährung
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Robert Schulze ist Syndikusanwalt beim Fachverband Schreinerhandwerk Bayern
Wer vermeiden möchte, dass er am Neujahrsmorgen aufwacht und seine Vergütungsforderungen mit dem Mitternachtsfeuerwerk in Schall und Rauch aufgegangen sind, sollte rechtzeitig vor dem Jahreswechsel seine offenen Forderungen prüfen. Denn in vielen Fällen droht die Verjährung.

In zahlreichen Tischler- und Schreinerbetrieben kommt es häufig vor, dass unbeglichene Rechnungen erst nach Jahren auffallen. Insbesondere bei kleineren Beträgen werden Außenstände oft vergessen. Nicht nur aus Liquiditätsgesichtspunkten ist es jedoch zweckmäßig, offene Forderungen konsequent einzufordern. Zum Jahresende besteht nun auch die Gefahr, dass das Geld ein für allemal verloren ist, wenn der Schreiner nicht handelt.

Der Ablauf der unterschiedlichen Verjährungsfristen begründet für den Schuldner nämlich ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Dieses besteht aber nicht automatisch, sondern muss als so genannte „Einrede“ in einem möglichen Prozess ausdrücklich geltend gemacht werden. Allerdings kann das trotz Verjährung (also ohne Notwendigkeit) einmal gezahlte Geld nicht zurückgefordert werden. Daher kann sich der Versuch durchaus lohnen, eigentlich verjährte Forderungen zumindest außergerichtlich geltend zu machen. Wenn der Kunde dann freiwillig bezahlt, obwohl er wegen der eigentlich eingetretenen Verjährung gar nicht mehr bezahlen müsste, kann er sich nachträglich nicht mehr auf die Verjährung berufen.
Streng auseinander zu halten sind die Verjährungsfristen für Vergütungsforderungen des Tischlers einerseits und für Werkmängelansprüche des Kunden, also die Gewährleistungsfristen, andererseits. Letztere beginnen stets unmittelbar mit der Abnahme (nicht erst am Jahresende) und betragen je nach Leistungsart und Vertragstyp in der Regel zwei Jahre (bei der Herstellung oder Reparatur beweglicher Gegenstände), vier oder fünf Jahre (bei Bauwerken mit oder ohne Vereinbarung der VOB/B). Besonders kümmern sollte sich der Schreiner zum Ende des Jahres 2004 um seine Vergütungsansprüche.
Drei Jahre ultimo
Während noch vor der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform unterschiedliche Verjährungsfristen von vier oder zwei Jahren galten, je nachdem, ob der Kunde ein Geschäftsmann oder ein Privatmann war, verjähren Vergütungsansprüche nach aktuell geltendem Recht grundsätzlich nach drei Jahren. Fristbeginn ist jeweils der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger von den in Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB – sog. „Ultimoverjährung“), so die gesetzlichen Bestimmungen.
In der Praxis ist der Entstehenszeitpunkt der Forderung also ganz wichtig. Hier ist zu unterscheiden:
Die Vergütungsforderung wird bei einem BGB-Werkvertrag mit der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber fällig. Bei Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch, sofern die Abnahme erfolgt ist, spätestens zwei Monate nach Zugang der (prüfbaren) Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist also ein zusätzliches Fälligkeitserfordernis.
Beispiel: Für eine im Lauf des Jahres 2004 erbrachte und abgenommene Werkleistung beginnt die Verjährung am Ende des Jahres 2004 und dauert nach der regelmäßigen dreijährigen Verjährung bis Ende 2007.
Bei einem reinen Verkauf von Handelsware entsteht die Kaufpreisforderung hingegen bereits mit dem Vertragsschluss, also mit Annahme der Bestellung.
Beispiel: Die Kaufpreisforderung eines Lieferanten von Bauteilen, die im Jahre 2005 bestellt, aber erst 2006 geliefert werden, verjährt nach der neuen dreijährigen Verjährung beginnend mit dem Ende des Jahres 2005 (= Jahr des Kaufvertragsabschlusses) am Ende des Jahres 2008.
kompliziert
Für „Altansprüche“, das heißt für Forderungen, die vor der Gesetzesänderung, mithin vor dem 01. Januar 2002 entstanden, gibt es relativ komplizierte Übergangsbestimmungen. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer als früher, wird die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet und mit der nach altem Recht berechneten Frist verglichen. Maßgeblich ist dann die im Ergebnis früher endende Verjährungsfrist.
Mit Ablauf des 31.12.2004 drohen somit insbesondere Ansprüche gegenüber Gewerbekunden zu verjähren, die im Jahr 2001 fällig geworden sind und nach dem damals noch geltenden Recht eigentlich erst vier Jahre nach dem Ende des Jahres 2001, also Ende 2005, verjährt wären.
Beispiel: Ein Schreiner fertigte und montierte für einen Gewerbekunden, beispielsweise einen Bauträger, im Jahr 2001 auf Basis eines BGB-Werkvertrages Türen, die am 05. Oktober 2001 durch Einzug in das Wohnhaus stillschweigend abgenommen wurden. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist der mit Abnahme im Jahr 2001 entstandenen Vergütungsforderung gegenüber diesem Kaufmann vier Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres 2001. Nach altem Recht wäre die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten.
Am 01.01.2002 mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage bestand die Vergütungsforderung also bereits und war noch nicht verjährt. Da das neue Recht für derartige Forderungen mit drei Jahren eine um ein Jahr kürzere Verjährungsfrist beinhaltet, kommt nach den Übergangsvorschriften die neue Verjährung zwar zur Anwendung. Diese wird aber bereits ab dem Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts an gerechnet.
Die Fristberechnung beginnt also am 01.01.2002 und endet nach der neuen dreijährigen Verjährungsfrist heuer am 31.12.2004. Der (gewerbliche) Auftraggeber kann also nach einem Vergleich der beiden Fristen die früher endende zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen und mit Ablauf des 31.12.2004 mit der Verjährungseinrede die Zahlung verweigern.
Ebenfalls von diesen Spätfolgen der Schuldrechtsreform betroffen sind Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie beispielsweise monatliche Pachtzahlungen oder rückständige Zinsen, für die früher immer eine vierjährige Verjährungsfrist galt. Auch so genannte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, die früher einer 30-jährigen Verjährung unterfielen, sind Ende 2004 von der Verjährungsfalle bedroht.
bevor es zu spät ist
Betroffene Schreinerbetriebe müssen nun rechtzeitig die „Hemmung“ der Verjährung erwirken. Das geschieht insbesondere durch rechtzeitige Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids. Im Gegensatz zu früher führt dies aber nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Vielmehr verlängert sich die Frist lediglich um den hemmenden Zeitraum dieser Verfahren.
Ein Neubeginn der Verjährung kann hingegen durch ein Anerkenntnis des Schuldners herbeigeführt werden.
Durch ein bloßes außergerichtliches Mahn- oder Erinnerungsschreiben wird die Verjährung aber weder gehemmt noch unterbrochen. Daher sollte in Zweifelsfällen der Weg noch rechtzeitig vor den Silvestervorbereitungen zum Anwalt führen.
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