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Kein Steuerabzug bei gültiger Freistellungsbescheinigung

Bauabzugssteuer
Kein Steuerabzug bei gültiger Freistellungsbescheinigung

Anfängliche Irritationen über die seit Jahresbeginn gültige so genannte Bauabzugsteuer zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Baugewerbe haben sich nach und nach aufgelöst. So erklärt jetzt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an den Zentralverband des deutschen Handwerks: Wer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, bei dem darf der Auftraggeber keinesfalls einen Steuerabzug vornehmen. In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums klingt das so: “Es widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes, wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzug bei Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung vornimmt. Dem Leistungsempfänger steht insoweit kein Wahlrecht zu. Ein derartiges Wahlrecht würde dem Ziel des Gesetzes, den korrekt handelnden Unternehmen – d. h. dem Inhaber einer Freistellungsbescheinigung – nicht dem Steuerabzug zu unterwerfen, zuwiderlaufen”. Mit dieser wichtigen Klarstellung wird nach Auffassung des ZDH nunmehr Rechtssicherheit über die Wirkung der Freistellungsbescheinigung hergestellt. Über eine gültige Freistellungsbescheinigung verfügen nach ersten Schätzungen mittlerweile über 99 Prozent aller Handwerksunternehmen. Befürchtungen, dass es zu Engpässen oder einer großen Zahl von Ablehnungsbescheiden kommen könnte, haben sich somit nicht bestätigt. o

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