Wie aus einer Pressemitteilung vom VDM und HDH hervorgeht, soll die betriebsgewöhnliche, steuerliche Nutzungsdauer für Anlagegüter nun doch verlängert werden. Hintergrund sei ein Urteil des Bundesfinanzhofes von 1997, aus dem die Bundesregierung eine Umstellung von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer auf die technische Nutzungsdauer ableite. Diese Umstellung bedeute eine Verlängerung der Abschreibungsfristen um durchschnittlich 65 %. Bei einigen Anlagegütern komme es sogar zu einer Verlängerung der AfA-Fristen von über 100 %.
Zum jetzigen Zeitpunkt läge zwar lediglich ein erster Entwurf für die AfA-Tabelle der „Allgemein verwendbaren Anlagegüter“ vor. Jedoch wurde angekündigt, dass insgesamt 101 AfA-Tabellen überarbeitet werden müssen. Auch die Holz- und Möbelindustrie werde dann unmittelbar im Bezug auf ihre branchenspezifischen Anlagegüter betroffen sein. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer, allein bei den allgemein verwendbaren Anlagegütern, habe gravierende finanzielle Auswirkungen. Denn diese führe dazu, dass die Maschinen weniger stark abgeschrieben und somit die zu versteuernden Erträge nicht entsprechend buchungstechnisch gemindert werden könnten. Da in der Holz- und Möbelindustrie die Ertragslage mit einer Umsatzrendite von knapp über 1 % ohnehin existenzgefährdend sei, bedeute die Neuregelung eine weitere deutliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Beeinträchtigung der Gewinnsituation und die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verlängerung der Nutzungsdauer verhindere darüber hinaus weitere Investitionen.
Bisher plant die Bundesregierung, die neuen AfA-Tabellen der allgemeinen Anlagegüter im ersten Quartal 2000 zu veröffentlichen. Diesen Zeitplan bestätigten auch die Fachreferenten der Bundes- und Länderfinanzministerien, die Anfang Dezember zu diesem Thema tagten. Hier wurde betont, dass die neuen Tabellen für solche Investitionen gelten, die nach dem Veröffentlichungszeitraum erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Anschaffungen unterliegen den alten AfA-Sätzen. o
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