Auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, besteht bei betriebsbedingten Kündigungen die Pflicht zur Sozialauswahl. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Das BAG warf damit einem Arbeitgeber vor, das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht beachtet zu haben. Es stellte sich mit seiner Entscheidung auf die Seite eines seit 1980 beschäftigten 52-jährigen Lackierers, dem ordentlich gekündigt worden war. Der Mann verwies darauf, dass es noch andere Lackierer gibt, die jünger und kürzer beschäftigt seien, darunter auch der ledige Sohn des Arbeitgebers. Die Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Arbeitgeber weitere nachvollziehbare betriebliche, persönliche oder verhaltensbedingte Gründe hätte anführen können.
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