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Selbstständig planen, ausführen und kontrollieren

Die Gesellenprüfung: Handlungsorientiert prüfen?
Selbstständig planen, ausführen und kontrollieren

Seit drei Jahren bundesweit: Neuer Ausbildungsrahmenplan für die Betriebe, neuer Rahmenlehrplan für die Berufsschulen und auf beides abgestimmte fachliche Prüfungsbestimmungen. Alles in einem genau festgelegten Verfahren im Konsens aller Beteiligten erarbeitet. Eigentlich müsste jetzt alles verordnungsgemäß laufen können, wenn … – ja, wenn es da z. B. nicht auch noch die Prüfungshoheit von 55 Handwerkskammern und die Kulturhoheit von 16 Bundesländern gäbe mit sehr unterschiedlichen Auffassungen über die Durchführung von berufsbezogenen Ordnungsmitteln. Aber auch die vielen Prüfungsausschüsse in den Tischler- und Schreinerinnungen müssen sich neu auf die geforderte Handlungsorientiertheit einstellen. Hier sind in einzelnen Landesfachverbänden und Lehrerarbeitsgemeinschaften aber schon hilfreiche Vorarbeiten geleistet worden. Oberstudiendirektor a. D. Heinz Otto Pfingsten, Neustadt a. Rbge., hat uns einige Fragen zum geforderten handlungsorientierten Prüfungssystem und zu regionalen Problemen mit der Bürokratie beantwortet.

BM-Extra Herr Pfingsten, im Neuordnungsverfahren hatten Sie, gerade was die Abstimmung zwischen dem Ausbildungsrahmenplan für die betriebliche mit dem Rahmenlehrplan für die schulische Ausbildung betrifft, eine relativ zentrale Funktion. Zudem haben Sie die fachlichen Erläuterungen 1) verfasst. Waren nach diesen umfassenden Vor-arbeiten Umsetzungsschwierigkeiten zu erwarten?

Pfingsten Ja, ohne Einschränkung; denn aus vielerlei Erfahrungen sind solche Auswirkungen trotz bundesweiter Verfahrensregelungen schon wegen der Kulturhoheit jedes einzelen der 16 Bundesländer in Bezug auf den Berufschulunterricht und des Weiteren, infolge der Prüfungshoheit jeder einzelnen der 55 Handwerkskammern, vorprogrammiert. So wird der Rahmenlehrplan der Kultus-ministerkonferenz in jedem einzelnen Bundesland in eigene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie z. B. in Lehrpläne, Richtlinien und u. a. auch in Zeugnisvorschriften umgesetzt. In einigen Bundesländern dürfen z. B. die Zeugniszensuren grundsätzlich nicht mehr auf die Prüfungsfächer bezogen sein, was sowohl in der Wirtschaft als auch in vielen Schulen auf großes Missfallen stößt und die dringend erforderliche Zusammenarbeit belastet.
Den Handwerkskammern ist bundesweit eine Muster-prüfungsordnung für die Gesellenprüfung vorgegeben u. a. auch, um das Umsetzen neuer Ausbildungsverordnungen zu erleichtern und zu einem einheitlichen und daher abgesicherten Prüfungsverfahren zu gelangen. Leider werden aber hier und dort von den Kammergremien Abweichungen beschlossen, die sogar innerhalb eines Bundeslandes zu unterschiedlichen Auslegungen führen können, was beispielsweise auch das erwünschte Zusammenwirken von Fachverbänden und Handwerkskammern nicht gerade erleichtert. Aber auch in den Schulen wird es in solchen Fällen schwieriger, wenn z. B. Prüflinge aus mehreren Kammerbezirken in einer Klasse zu unterrichten und auf Prüfungen vorzubereiten sind.
Sie erwähnen in diesem Zusammenhang auch die fachlichen Erläuterungen des BIBB. Diese wurden in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen abgestimmt – auch die fachlichen Bewertungsbeispiele, mit denen einige Kammern anscheinend Probleme haben, insbesondere bei der Bewertung der Arbeits-proben.
BM-Extra Wie sieht es mit der Bewertung und Gewichtung der vorgeschriebenen drei Arbeits-proben aus? Gibt es hier nicht einen fachlich begründeten Gewichtungsvorschlag der Mitgliederversammlung des BHKH, der vom Deutschen Handwerkskammertag kommentiert allen Handwerkskammern zur Weitergabe an die Gesellenprüfungsausschüsse übermittelt wurde?
Pfingsten Bekanntlich haben die Arbeitsproben innerhalb des praktischen Prüfungsteils der Gesellenprüfung neben dem Gesellenstück eine prüfungs-entscheidende Bedeutung („Sperrnote“): Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei Arbeitsproben insgesamt aus-reichende Leistungen erbracht sind. Eine abschließende Gewichtungsregelung für die Arbeitsproben enthält die Ausbildungsordnung nur für das Verhältnis der drei Arbeits-proben insgesamt zum Gesellenstück mit je 50 %. Für die End-note im praktischen Prüfungsteil sind das Gesellenstück und die drei Arbeitsproben insgesamt also gleichgewichtig. Die Gewichtung der drei Arbeits-proben untereinander ist da-gegen nicht zwingend geregelt und obliegt wegen der sehr unterschiedlichen Teilanforderungen (z. B. Herstellen eines Werkstücks – Einlassen und Montieren eines Beschlags) der Entscheidung des Prüfungsausschusses. Diese muss allerdings stets fachlich begründet und nachvollziehbar sein. In einem Bewertungsbeispiel in den Erläuterungen 1) wurde die Über-einstimmung der am Entstehen der Ausbildungsordnung Beteiligten und deren Absicht dokumentiert, auch bei diesem Prüfungsteil das sinnstiftende handlungs- und projektorientierte Vorgehen zu ermöglichen und die drei Arbeitsproben als eine Einheit zu betrachten.
Eine von einigen Handwerkskammern geforderte Gleichgewichtigkeit aller drei Arbeits-proben untereinander ist da-gegen fachlich nicht beabsichtigt und auch nicht durchführbar, weil – fachlich offensichtlich – Anspruch und Aufwand der drei unterschiedlichen Arbeits-proben erheblich voneinander abweichen. So ist auch die Gewichtungsempfehlung des Bundesverbandes HKH von 60:20:20 in Übereinstimmung mit dem Sinn des Verordnungstextes zu verstehen. Dadurch wird der Spielraum des einzelnen Prüfungsausschusses natürlich nicht eingeschränkt, wenn sachliche Gründe eine nicht wesentlich von diesem Vorschlag abweichende Gewichtungsregelung erfordern. Die Durchführung der Maschinen-arbeit dürfte z. B. an einigen Prüfungsorten vorübergehend noch abweichende Planungen erfordern. Durchführungshilfen sind in Zusammenarbeit mit der Holz-BG in der Entwicklung.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auslegungen wäre es am Vernünftigsten, wenn der Verordnungstext „drei Arbeits-proben“ möglichst bald in einer Teilnovellierung ersetzt würde durch das eigentlich in voller Übereinstimmung Gewollte: „eine Arbeitsprobe“ aber weiterhin mit den Teilanforderungen a) bis f).
BM-Extra Gibt es in der Kenntnisprüfung nach neuer Prüfungsordnung ähnliche Durchführungsprobleme? Uns begegnet überall das Schlagwort von den handlungsorientierten Prüfungen und Abkürzungen wie z. B. KPT und HOP. Können Sie unseren Lesern eine einfache Erläuterung zu dieser anscheinend doch wohl neuen Prüfungs-methode geben?
Pfingsten Nun, ich will es ohne Versuch auf Vollständigkeit probieren. Nach „KPT“ und „HOP“ habe ich mich erkundigt: Ein HKH-Landesfachverband unterscheidet bei seinen neuen schriftlichen Prüfungsaufgaben-sätzen nach einem konventionellen Prüfungsteil (KPT) und einem handlungsorientierten Prüfungsteil (HOP).
Was bedeutet also Handlungs-orientierung in den Prüfungen?
Der Anspruch auf handlungs-orientiertes Prüfen ergibt sich u. a. aus der neuen Vorschrift, dass das für die Berufsfähigkeit unbedingt erforderliche „selb-ständige Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz“ als Befähigung auch in der Zwischen- und Gesellen-prüfung nachzuweisen ist, sowohl bei den Kenntnissen als auch bei den Fertigkeiten.
Am Arbeitsplatz einer Tischlerei, ob in der Werkstatt oder z. B. auf Montage, sind immer sehr konkrete Arbeitsaufgaben mit Hilfe der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auftragsgemäß auszuführen.
Auf solches Berufshandeln sollen sich daher die „handlungsorientierten“ Prüfungen beziehen.
Die Prüfungsaufgaben orientieren sich folglich an gesellengemäßen Arbeitsaufgaben in Anlehnung an die im Ausbildungsrahmenplan ausgewiesenen Berufsbildpositionen für die berufliche Grundbildung und die berufliche Fachbildung im Ausbildungsberuf Tischler/ Tischlerin und an den mit der Ausbildungsordnung abgestimmten Rahmenlehrplänen der Berufsschulen (für handlungs-orientierten Unterricht).
In der täglichen Berufspraxis ist (handlungsorientiert) beim Lösen von Arbeitsaufgaben die Grenze zwischen hierfür erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnissen ziemlich fließend, genau wie die Übergänge z. B. zwischen aufgabenbezogenem Planen, Konstruieren, Zeichnen, Rechnen und Prüfen. Bei konsequenter Weiterentwicklung und Anpassung der Prüfungen an die Praxis zum Ermitteln der beruflichen Handlungsfähigkeit wird eine handlungsorientierte Prüfungsaufgabe daher in künftigen Prüfungsordnungen möglicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse gleichzeitig („integrativ“) erfassen müssen. Zur Zeit ist das im Tischlerhandwerk noch eine Vision.
Im Rahmen der neuen und aktuellen Tischler-Prüfungs-ordnung werden Fertigkeiten und Kenntnisse also in der Regel nicht integrativ, sondern weiterhin in getrennten Prüfungsteilen geprüft und bewertet, allerdings unter Einbeziehen des selb-ständigen Planens und Kontrollierens beim Lösen der Prüfungsaufgaben. So werden bekanntlich auch bei den praktischen Teilen Arbeitsprobe und Gesellenstück, Arbeitsablaufpläne und andere aufgabenbezogene Planungselemente gefordert.
Für den theoretischen Prüfungsteil gibt es in den HKH-Landesfachverbänden in dieser Phase der Umsetzung der neuen Prüfungsordnung recht erfolgversprechende Überlegungen und Aufgabensätze für arbeitsaufgabenbezogene, d. h. handlungsorientierte Aufgabenstellungen, die – zum Teil auch mit prüfungsfächerübergreifenden Elementen – in Zwischenprüfungen bereits erprobt sind.
BM-Extra Ist demnach ein getrenntes Prüfen in den vier Prüfungsfächern möglicherweise systemwidrig oder gar kontraproduktiv im Hinblick auf die gewünschte fächerübergreifende Handlungsorientiertheit in Ausbildungspraxis und Prüfungen? Hat man deshalb in einigen Bundesländern beispielsweise die bisher üblichen Unterrichtsfächer und deren Benotung in Zeugnissen abgeschafft?
Pfingsten Das sind mehrere vielschichtige Probleme in einer Frage. Aber Sie haben Recht. Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn es zutrifft, dass betriebliche und schulische Ausbildung nach aufeinander abgestimmten Ordnungsmitteln durchgeführt werden sollen.
Alles Neue braucht seine Zeit und im Tischlerhandwerk haben Fachverbände, Betriebe und Schulen eigentlich nie geschlafen, wenn es um die Verbesserung der Ausbildung ging. Das wesentlich Neue ist die in Ausbildung und Prüfungen geforderte Handlungsorientierung, die ein Umdenken bei allen Beteiligten erfordert. Das mag u. a. auch eine der Ursachen für aufgetauchte z. T. heftige Umsetzungsdiskussionen sein.
In der neuen Ausbildungsordnung wurden von der Bundesseite unter Mitwirkung der Länderseite die
vier Prüfungsfächer:
• Technologie
• Konstruktion und Arbeits-planung
• Technische Mathematik
• Wirtschafts- und Sozial-kunde
verbindlich festgelegt, Techno-logie sogar mit doppeltem Gewicht.
Die Länderseite (KMK) hat im neuen Rahmenlehrplan auf die bisher bevorzugte Ausweisung von Unterrichtsfächern (z. B. Technologie, Technisches Zeichnen, Technische Mathematik) verzichtet, zugunsten des erwünschten handlungsorientierten und fächerübergreifenden Unterrichts. Die Lernziele und Lerninhalte für den berufsbezogenen Fachunterricht sind Lerngebieten bzw. Lernfeldern zugeordnet, wie z. B. Teilefertigung mit Maschinen, Möbel, Einbau- und Montagetechniken.
Auszugweise liest man dazu in den „Berufsbezogenen Vorbemerkungen“ zum Rahmenlehrplan:
„Im Tischlerhandwerk handelt es sich bei der Berufstätigkeit und Berufsausbildung überwiegend um produktorientierte Arbeitsaufgaben mit der Besonderheit, dass sowohl beim Planen als auch beim Fertigen und Montieren sowie gleichfalls beim Prüfen und Beurteilen ästhetische Aspekte der Formgebung und Gestaltung zu berücksichtigen sind. Die Lerngebiete des Rahmenlehrplans bilden daher konkrete berufliche Handlungsfelder, die hervorragende Möglichkeiten zum ganzheitlichen, projektorientierten Lernen und möglicherweis auch zu einer integrativen Strukturierung von Prüfungen eröffnen.
Zum unmittelbaren Fördern und Entwickeln der beruflichenHandlungskompetenz durch selbständiges Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben sind die Lernziele und Lerninhalte jeweils nach den folgenden, die Lerngebiete übergreifenden Kategorien aufgestellt:
• Arbeitsplanung, Formgebung und Konstruktion
• Werkstofftechnologie
• Fertigungs- und Montagetechnik.
Diese den Lerngebieten zu Grunde liegende Strukturierung ist bei angemessener Auswahl auch geeignet, z. B. einzelne Lernabschnitte, Unterrichtseinheiten oder Prüfungsteile in sinngebenden Lernzusammenhängen zu erarbeiten und zu gestalten. Der Zuschnitt der Lerngebiete und deren innere Systematik folgen der Zielvorstellung, berufliche Handlungskompetenz zu fördern und zu entwickeln. So sollen beispielweise auch mathematische oder naturwissenschaftliche Inhalte durch berufsbezogene Aufgabenstellungen begründbar, integrativ und in handlungsorientierten Lernvorgängen vermittelbar sein.
Das getrennte Prüfen in den vier Prüfungsfächern muss nicht systemwidrig und schon gar nicht verordnungswidrig sein, wenn es im vernünftigen Maß handlungsorientierte Prüfungsteile (HOP) enthält. Dazu werden zur Zeit in den Landesfachverbänden unterschiedliche Modelle erprobt. Ich komme darauf zurück.
Eines aber ist schon klar:
Auch Prüfungsfächer übergreifende und handlungsorientierte Prüfungsaufgaben können in ihren Anteilen(prüfungs)fächerbezogen benotet werden.
Selbstverständlich kennen die Prüflinge dann bei Lösungs-beginn das vorgesehene Bewertungs- und Gewichtungsschema für die einzelnen Aufgaben.
Und wenn man bei den Prüfungen in der meistens sehr guten Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Schule in den Prüfungsausschüssen der Innungen sehr konkret, aufgabenbezogen und handlungsorientiert prüfen kann und dabei zu fächerbe-zogenen Zensuren für das Prüfungsergebnis kommt, dann ist nicht zu begreifen, dass dieses in der Berufsschule nicht auch so organisiert werden könnte. Hier wird aber leider in einigen Bundesländern die prüfungsfächerbezogene Information an Schüler, Eltern, Betriebe und Prüfungsausschüsse über den Leistungsstand der Schüler verweigert. Eine einzige Note in „Fachtheorie“ reicht nicht aus. Auch dann nicht, wenn sie durch Teilnoten zu den im Beurteilungszeitraum unterrichteten Lerngebieten ergänzt wird, z. B. Möbel: ausreichend, Teilefertigung mit Maschinen: mangelhaft.
BM-Extra Aber bei dieser Benotung kann man ja kaum erkennen wo die Schwächen des Lehrlings, die es zu vermindern gilt, liegen?
Pfingsten Leider ist das so! Man erfährt auf diese Weise nicht wo sie liegen; im techno-logischen Bereich, der in der Prüfung dann doppelt zuschlägt, in den mathematischen Fähigkeiten oder vielleicht im Raumvorstellungs- und Planungsvermögen? Wie ist man denn z. B. zu dem Ergebnis „mangelhaft“ in einem Lerngebiet gekommen? Hier gab es doch sicher prüfungsfächerrelevante Teilnoten. Warum erlaubt man den Lehrern nicht, diese den Betroffenen planmäßig bekannt zu geben – im Sinne einer guten Zusammenarbeit und aufgrund der im Neuordnungsverfahren miteinander abgestimmten Prüfungsordnung? Erst wenn die Prüfungsfächer später einmal entfallen sollten, wäre auch diese Information nicht mehr erforderlich. Im Augenblick möchte verständlicherweise aber nahezu jeder Lehrling mindestens bei einer nahenden Prüfung gern wissen, wie sein Leistungsstand ist – verantwortungsbewusste Ausbilder und Eltern natürlich auch. Und alle setzen weiterhin auf vernünftige Entscheidungen am Behördentisch. Hier könnte man von Prüfungsausschüssen lernen – sie sind wohl auch „handlungsorientierter“.
BM-Extra Herr Pfingsten, Sie wollten noch auf einige Modelle und Aufgabenstrukturen bei den schriftlichen Prüfungen eingehen. Muss nun die gesamte schriftliche Prüfung in den drei berufsbezogenen Prüfungsfächern handlungsorientiert strukturiert werden?
Pfingsten Für die Prüfungsausschüsse besteht ein ähnliches Problem, wie für die Lehrkräfte im Berufsschulunterricht. Die Prüfungen sollen grundsätzlich handlungsorientiert und folglich fächerübergreifend angelegt sein. Eine Prüfungsaufgabe bezieht sich wie in der Praxis auf eine konkrete Arbeitsaufgabe, z. B.
Herstellen und Einbauen einer Haustür nach vorgegebener Entwurfszeichnung.
Erforderliche technische Unter-lagen, wie Beschlagkataloge u. ä. werden zur Verfügung gestellt. Der Prüfling muss dann skizzieren, zeichnen, rechnen, Listen aufstellen, zu Werkstofffragen Stellung nehmen, die Fertigung und den Einbau planen, die Qualitätskontrolle vorbereiten und andere werkstatt- und baustellennahe Aufgaben lösen. Er muss „selbstständig planen, durchführen und kontrollieren an seinem Arbeitsplatz“. Im Augenblick ist das dann der Prüfungsarbeitsplatz und es wäre ideal, wenn er z. B. auch selbstständig planen könnte, ob er z. B. zuerst rechnet und dann zeichnet, da er dazu vielleicht die Rechenergebnisse braucht. Der Prüfungsausschuss muss dann die Ergebnisse nach den drei Prüfungsfächern benoten. Um das zu erleichtern, können die Aufgaben- und Lösungsblätter zu den drei Prüfungsfächern auf farblich unterschiedlichem Papier angeordnet werden.
Im Fachunterricht ist es ähnlich. Er wird nach Lerngebieten bzw. Lernfeldern fächerübergreifend organisiert (z. B. Innenausbau bzw. Teilaufgaben davon). Die Beurteilung des individuellen Leistungsstandes wird dabei vorrangig fächerbezogen gewünscht, gewissermaßen als Teilnoten zu der Gesamtbeur-teilung in den einzelnen Lern-gebieten bzw. Lernfeldern – ganz besonders im Hinblick auf die Prüfungspraxis und die für das Bestehen der Prüfung so wichtigen Prüfungsfächer. Das kann man wohl nachvollziehen.
Für die schriftliche Prüfung ist allerdings die Frage, ob die gesamte Prüfungszeit (für die drei Fächer maximal 330 Minuten) in der beschriebenen Form durchgeführt werden sollte; denn schließlich sollen ja möglichst viele Prüfungsgebiete abgeprüft werden. Nicht alle lassen sich immer sinnstiftend in übergreifende Aufgabenstellungen einbinden. So kommt es zu Regelungen, wie HOP und KPT. An einer oder zwei Gesamtaufgaben, möglicherweise auch frei wählbar aus dem Möbelbau, Innenausbau oder aus der Bautischlerei, wird die Planungs- und Bewertungskompetenz bezüglich der beruflichen Handlungsfähigkeit geprüft (HOP) und die Fachkenntnisse mittels sinnvoller Einzelaufgaben – auch teilprogrammiert – in den drei Prüfungsfächern ermittelt. Übrigens ist auch hier die Gewichtung nur bezüglich des Faches Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern geregelt, nicht aber die Gewichtung der einzelnen Aufgaben untereinander.
BM-Extra Es gibt immer wieder Diskussionen über das Gewichten von einzelnen Prüfungsaufgaben, denen man je nach Schwierigkeit unterschiedliche Punktzahlen zuweist. Wie ist Ihre Erfahrung dazu?
Pfingsten Bewertung und Gewichtung sollte man immer klar untereinander abgrenzen. Persönlich halte ich sehr viel davon, die Gewichtung eher durch die Aufgabenformulierung zu regeln. An jeder Bewertungs-stelle sollte aber grundsätzlich mit dem 10er-Punkteschlüssel gewertet werden. Das ist ein-facher, macht alle Prüfungsausschussmitglieder sicherer und den Bewertungsspielraum größer. Kann man dagegen beispielsweise nur zwei Punkte für eine Aufgabe vergeben, bedeuten 0 Punkte die Note 6, ein Punkt (50 %) die Note 4 oder zwei Punkte (100 %) die Note 1.
BM-Extra Und wenn dann bei der nächsten Aufgabe drei Punkte zu vergeben sind? Und bei der übernächsten sieben?
Pfingsten Ziel muss immer sein, das Prüfungsgeschehen möglichst übersichtlich und einfach zu gestalten. Das gilt besonders im Hinblick auf die Prüflinge. Gelegentlich wird beispielsweise auch ein bisschen zu viel getan mit den Papiermengen und umfangreichem Einlesestoff bei Prüfungsvor-gaben und der Aufgabenformulierung. Die Forderung nach selbstständigem Planen, Handeln und Bewerten ist nicht etwa die Forderung, den Planer auszubilden und zu prüfen, sondern die Tischlerinnen und Tischler, die „am jeweiligen Arbeitsplatz“ handlungsfähig sein sollen.
BM-Extra Ihre Ausführungen und Anregungen werden sicherlich zur Weiterentwicklung des Prüfungswesens im Tischlerhandwerk beitragen. Wir danken Ihnen, Herr Pfingsten, für Ihre offenen Worte und freuen uns schon heute auf den nächsten gemeinsamen Dialog. o
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