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Vorher drei, jetzt eine

Arbeitsprobe nun rechtssicher durchführbar
Vorher drei, jetzt eine

Vorher drei, jetzt eine
Die Durchführung, Bewertung und Benotung der Arbeitsprobe in der Tischlergesellenprüfung hat in den letzten 18 Monaten für viel Ärger gesorgt. Mit einer geänderten Arbeitsprobe werden sowohl die Theore-tiker als auch die Praktiker besser leben können.

Mit der 1997 erlassenen Ausbildungsordnung wurden die Anforderungen an die Arbeitsprobe neu formuliert. Damit sich die Arbeits-probe deutlich vom Gesellenstück abhebt, folgte man seinerzeit dem Wunsch der Ministerien, die abzuprüfenden Fertigkeiten in drei separate Arbeitsproben aufzuteilen. Dies führte zu drei Arbeitsproben, bestehend aus den beiden obligatorischen Arbeitsproben a) und b) sowie einer fakultativen Arbeitsprobe aus c) bis f).

Auszug aus der Verordnung:
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. als Arbeitsproben:
  • a) Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen
  • b) Einrichten, Rüsten und Bedienen einer stationären Maschine sowie eine der folgenden Arbeitsproben
  • c) Einlassen und Montieren eines Beschlages
  • d) Herstellen eines Furnierbildes
  • e) Bearbeiten von Kunststoffen von Hand oder mit Maschinen
  • f) Einpassen und Einbauen eines Fertigteiles oder eines Halbzeuges.
2. als Prüfungsstück:
Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder eines Teils einer Inneneinrichtung unter Herausstellung von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplans. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor dem Anfertigen des Prüfungsstücks einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Die Arbeitsproben insgesamt sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Bei den Formulierungen in der Verordnung waren die Experten davon ausgegangen, dass die Forderung, „die Arbeitsproben müssen insgesamt ausreichend sein“, so zu interpretieren ist, dass der Notendurchschnitt eben mindestens 4 sein muss. Eine Benotung der einzelnen Arbeitsproben wurde nicht in Betracht gezogen, da dies zu einem komplizierten Verfahren führen würde und zudem praxisfremd sei. Zudem gingen die Experten – praxisnah – davon aus, dass eine Gewichtung der Arbeitsproben innerhalb der Gesamtnote entsprechend dem Aufwand/dem Schwierigkeitsgrad erfolgen muss. Zahlreiche Kammern sehen dies jedoch – durch die juristische (Verdunkelungs-)Brille betrachtet – anders. Zunächst monierten sie, dass jede Arbeitsprobe (davon hat das Tischlerhandwerk drei) separat zu benoten ist, um im Wiederholungsfalle von bestandenen Arbeitsproben befreien zu können. Wenn auch nicht ohne Widerstand, so gaben die Verbände dieser Forderung nach, solange die unterschiedliche Gewichtung der Arbeitsproben Bestand habe. Seitens der Kammer kam ebenfalls das Einverständnis, wenn eben hinsichtlich der Gewichtung eine bundesweite Em-pfehlung des Bundesverbandes HKH gemacht wird. Unmittelbar nach der Einigung setzte der Bundesverband eine entsprechende Empfehlung auf und ließ sie sogar durch die Mitgliederversammlung absegnen. Kaum mit der Umsetzung der nun gefundenen Lösung begonnen, meldeten sich die gleichen Kammerjuristen, die zuvor an der Lösung mitgewirkt hatten und bestritten die rechtliche Zulässigkeit einer Gewichtung der Arbeitsproben. Sie fordern eine kaum zu glaubende 1:1:1-Gewichtung aller drei Arbeitsproben! Daraufhin beschloss der BHKH das Problem final zu lösen.
Teilnovelle – aufwendig aber endgültig
Um die Rechtssicherheit bei der Durchführung und bei der Bewertung der Arbeitsprobe wieder herzustellen, hat der Bundesverband HKH aufgrund der vorskizzierten Zusammenhänge eine Teilnovellierung der erst drei Jahre alten Ausbildungsordnung beantragt. Die Teilnovelle bezieht sich ausschließlich auf die Ar-beitsprobe. Nach Aussage des Bundeswirtschaftsministerium wird die geänderte Ausbildungsordnung im Sommer 2000 in Kraft treten. Die Novellierung ändert nicht die Substanz dieses Prüfungsteils. Es wurden lediglich die drei Arbeitsproben wieder zu einer zusammengefasst.
Der neue Text der Ausbildungsordnung wird wie folgt lauten:
1. als Arbeitsprobe:
„Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen unter Einbeziehung des Einrichtens, Rüsten und Bedienen von stationären Maschinen sowie des Einlassens und Montierens eines Beschlages, des Herstellens eines Furnierbildes, des Bearbeitens von Kunststoffen oder des Einpassens eines Fertigteils oder eines Halbzeuges.“
Mit dieser Formulierung haben die Prüfungsausschüsse künftig wieder die Möglichkeit eine Note für die Arbeitsprobe zu vergeben und die Gewichtung der geforderten Teilleistungen eigenverantwortlich festzulegen. Mit dieser Neuregelung entfallen die komplizierten Bewertungsbögen. Als Anregung für den Bewertungsbogen kann wieder das Beispiel aus den „Erläuterungen und Praxishilfen zur Tischlerausbildungsordnung“ herangezogen werden, welches zur Verdeutlichung hier noch einmal (geringfügig geändert) abgebildet wird. Dieser Bewertungsbogen wurde von Herrn Heinz Otto Pfingsten entwickelt.
Für die Durchführung der Ar-beitsprobe wird die nun kommende Teilnovellierung nur Vereinfachungen bringen. Bleibt zu hoffen, dass diese Korrektur möglichst schnell angewendet wird.
Dipl.-Ing. Wolfgang Heer
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