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Vorsicht mit den Hintertürchen

Verdeckte Gewinnausschüttung
Vorsicht mit den Hintertürchen

Vorsicht mit den Hintertürchen
Der Münchner Steuerexperte Bernhard Köstler ist Diplom-Finanzwirt und in der Finanz-verwaltung als Betriebsprüfer tätig
Der Trend zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist gerade bei Handwerksbetrieben weiterhin ungebrochen. Doch trotz aller scheinbaren haftungsrechtlichen und steuerlichen Vorteile hängt ein Damoklesschwert über vielen Betrieben. Der Grund: Die komplizierten Steuer-Spielregeln bei Kapitalgesellschaften.

Der MünchenerSteuerexperteBernhard Köstler ist Diplom-Finanzwirt und in der Finanzverwaltung als Betriebsprüfer tätig

Die Argumente für die Gründung einer GmbH klangen für einen Bau- und Möbelschreiner und seine drei Partner aus Neidlingen verlockend. Für Gewinne müssen unsere Unternehmer ab 2001 nur noch 25 Prozent Steuern leis-ten, Verkäufe von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften seien ab 2002 steuerfrei und der Gewinn ließe sich mit Gehalts-, Miet- und Darlehenszahlungen an sich selbst so weit drücken, dass er sowohl dem Finanzamt als auch der Gemeinde steuerlich ein Schnippchen schlagen könne, so die euphorisch vorgetragenen Vorzüge für die Gründung einer GmbH eines befreundeten Unternehmers.
Gesagt getan. Mit einem Mustervertrag gingen die vier zu einem Notar und gründeten eine GmbH. Mussten sie im Jahr 2000 für einen Gewinn von 120 000 Mark noch knapp 40 000 Mark Steuern berappen (Gewerbe- und Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag), sollte es die GmbH nun richten, dass nur noch Steuerzahlungen von maximal 15 000 Mark anfallen. Und so sollte es funktionieren: Der voraussichtliche Gewinn 2001 würde von 120 000 Mark wegen Gehaltszahlungen für seine Geschäftsführertätigkeit in Höhe von 120 000 Mark und Mietzahlungen von 30 000 Mark für einen Lagerraum, die einer unserer findigen Unternehmer der GmbH vermietet, auf Null sinken. Auf der Ebene der Gesellschaft fallen so Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer unter den Tisch. Die Steuerschulden für das Quartett belaufen sich dadurch tatsächlich nur auf 15 000 Mark – ein Steuer-Spareffekt, der sich sehen lassen kann!
Regeln für Verträge undZahlungen an Gesellschafter
In einem Punkt hatte der befreundete Unternehmer unseres Möbelschreiners Recht. Da die GmbH eine eigenständige juristische Person ist, sind Verträge zwischen dieser Gesellschaft und ihren Gesellschaftern auch steuerlich zulässig. Neben Arbeitsverträgen sind vor allem Miet- und Darlehensverträge denkbar. Ein Ratschlag der leider zur Vervollständigung fehlte: Wenn man mit seiner GmbH Verträge abschließt, müssen einige Reglements beachtet werden, damit das Finanzamt seine Zustimmung gibt, sprich damit Zahlungen der GmbH an ihre Gesellschafter steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Das mussten auch unsere frischgebackenen GmbH-Gesellschafter schmerzlich feststellen.
Bei der Prüfung der Vorauszahlungen im September verlangte ein Bearbeiter des Finanzamts sämtliche Verträge zwischen ihnen und der gegründeten GmbH. Das Pech war nur: Sie hatten die Verträge nur mündlich abgeschlossen und bezahlten sich je nach Erfolgsquote Monat für Monat mehr Gehalt. Zudem lag die Miete für den Lagerraum 15 000 Mark über der Miete, die ein Fremder bisher bezahlt hatte.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Als der Bearbeiter von einer “verdeckten Gewinnausschüttung” sprach, konnte keiner der Vier etwas damit anfangen. Erst als der Vorauszahlungsbescheid ins Haus flatterte, erkannten sie die Folgen: Der Bescheid wies Vorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal in Höhe von insgesamt 21 100 Mark aus. Von einem eiligst hinzugezogenen Steuerberater erfuhren sie den Grund für diese nicht nachvollziehbaren Steuerfestsetzungen.
Ähnlich wie sich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Aufwendungen für private Zwecke nicht auswirken dürfen, gilt auch bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), dass sich Gewinnausschüttungen niemals auf den Gewinn auswirken dürfen. Egal also, welcher Gesellschafter wie viel von dem erzielten Gewinn ausgeschüttet bekommt – der Gewinn bleibt dadurch unverändert.
Unangemessene Zahlungen
Findet das Finanzamt heraus, dass Gesellschafter einer GmbH finanzielle Vorteile genießen, die sie keinem fremden Dritten zusprechen würden, setzt es den vielzitierten Rotstift an und argumentiert mit einer so genannten “verdeckten Gewinnausschüttung”. Unangemessene Zahlungen an Gesellschafter dürfen nicht als Betriebsausgaben be-rücksichtigt werden, dadurch steigt die Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuer-Belastung. Der begünstigte Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zugute gekommen ist, muss die erhaltenen Vorteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2001 nur noch mit 50 Prozent (Halbeinkünfteverfahren).
Kein Begriff aus den Steuergesetzen
Nach dem Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung wird man in Steuergesetzen vergeblich suchen. Die Definition dieses Schre-ckensgespenst für GmbH-Gesellschafter ist auf die Ansichten der Finanzverwaltung und auf zahlreiche Gerichtsurteile zurückzuführen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt danach vor, wenn
• durch unangemessene Zahlungen oder gewährte Vorteile in der GmbH eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung stattgefunden hat, die ihre Ursache auf gesellschaftsrechtlicher Ebene hat. Im Klartext: Das Einkommen einer GmbH wird gemindert, weil ein Gesellschafter sich bereichern möchte.
• ein beherrschender Gesellschafter (Anteile über 50 Prozent) , ohne klare, im Vorhinein getroffene, wirksame Vereinbarungen Zahlungen von der GmbH erhalten hat. Man möchte hier verhindern, dass “der Herr im Haus” mit seinen Mehrheitsanteilen Zahlungen und Betriebsabläufe nach Belieben manipulieren kann.
Verlangt das Finanzamt Verträge von GmbH-Gesellschaftern, checkt es erst einmal, ob die Zahlungen an die Beteiligten angemessen waren (also, ob eine unangemessene Vermögensminderung auf der Ebene der GmbH vorliegt), ob finanzielle Vorteile von den Gesellschaftern unentgeltlich bezogen wurden (verhinderte Vermögensmehrung) oder ob ein Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss sämtliche Zahlungen an sich vorher klar vereinbart hat.
Maßstab ist der Fremdvergleich
Um herauszufinden, ob die GmbH durch ihre Gesellschafter zu geringe Gewinne ausweist, muss sich das Finanzamt die alles entscheidende Frage stellen, ob Zahlungen an Gesellschafter auch fremde Dritte in dieser Höhe erhalten hätten und, ob Fremde für bestimmte Vorteile Zahlungen hätten leisten müssen (so genannter Fremdvergleich).
Beispiel 1: Ein Gesellschafter einer GmbH bekommt für ein gewährtes Darlehen 30 000 Mark im Jahr. Die Bank würde für dasselbe Darlehen nur 20 000 Mark verlangen. In diesem Fall ist eine Vermögensminderung bei der GmbH eingetreten. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 10 000 DM vor. Die Betriebsausgaben sind um diesen Betrag zu kürzen.
Beispiel 2: Ein Gesellschafter einer GmbH kann ein Appartement der GmbH unentgeltlich nutzen. Ein Fremder müsste eine monatliche Miete von 1200 Mark bezahlen. In diesem Fall spricht man von einer verhinderten Vermögensmehrung. Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt in diesem Fall 14 400 Mark. Der Gewinn ist um diesen Betrag zu erhöhen.
Das Finanzamt dehnt seine Überprüfungen sogar noch auch den Gesellschaftern nahestehende Personen aus. Ist es also der Ansicht, die Ehefrau oder das Kind bezieht ein unangemessen hohes Bruttogehalt, wird es ebenfalls auf eine gewinnerhöhende verdeckte Gewinnausschüttung pochen.
Fremdvergleich ist nicht alles
Insbesondere die Höhe des Gehalts und der Tantiemen eines Geschäftsführers werden häufig zum Spielball bei Betriebsprüfungen. Aus der jüngsten Rechtsprechung lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass ein Fremdvergleich nicht über Alles geht. Schließlich ist es klar, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich mehr Gehalt und Tantiemen anweist als einem fremden Geschäftsführer. Hier mache die Begründung die Musik. Wer angibt, auch nach Verlassen des Büros noch zu arbeiten, besondere Kontakte und berufliche Qualitäten aufweisen kann oder andere vernünftige Gründe für scheinbar zu hohe Vergütungen vorbringt, hat gute Chancen, sich mit dem Prüfer auf ein akzeptables Gehalt zu einigen. Fest auf Gehälter aus Umfragen bestimmter Verbrauchermagazine zu pochen, ohne eigene Argumente zu sammeln, bringt in dieser Situation herzlich wenig.
Typische Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen
•Die GmbH bestreitet aus ihren Kassen private Ausgaben des Gesellschafters
• Der Gesellschafter erhält ein offensichtlich überzogenes Geschäftsführergehalt und unangemessen hohe Gewinnbeteiligungen
• Der Gesellschafter gewährt ein Darlehen zu überhöhten Zinsen oder er bekommt von der GmbH finanzielle Unterstützung und muss dafür äußerst geringe oder gar keine Zinsen bezahlen
•Der Gesellschafter wickelt risiko-trächtige Anlagegeschäfte über den Betrieb ab. Winken Gewinne, verbucht er diese als private Einnahmen, bei Verlusten drückt er den Gewinn der GmbH
•Der Gesellschafter bekommt von der GmbH zu hohe Preisnachlässe beim Kauf von Waren
•Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nebenher als Unternehmer tätig und schöpft so Gewinne der GmbH ab, obwohl ihm die Aufgaben, die er als Unternehmer wahrnimmt, eigentlich als Geschäftsführer der GmbH tätigen müsste
•Überstundenvergütungen der GmbH mit ihrem Alleingesellschafter
Das muss beachtet werden
Um gegenüber dem Finanzamt bestmögliche Chancen zu haben, dass dieses von der Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung ablässt, sollte man folgendes beachten:
• Bedarf es bei Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern zivilrechtlicher Formvorschriften, sind diese unbedingt einzubehalten. Andernfalls drohen Streichungen.
• Halten Sie sämtliche Vereinbarungen schriftlich fest, selbst wenn das nicht vorgeschrieben ist. Nur so können Sie das Finanzamt im Zweifel davon überzeugen, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
• Unklare Vereinbarungen – die mehrere Möglichkeiten der Vergütung eröffnen – insbesondere bei Tantiemenvereinbarungen, erkennt das Finanzamt grund-sätzlich nicht an.
• Kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann diese nicht rückwirkend durch nachträgliche Genehmigung eines Vertrags von der Hand gewiesen werden.
Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Im Falle unserer vier Bau- und Möbelschreiner, die sich zu einer GmbH zusammengeschlossen haben, hatte die Feststellung des Finanzamts folgende Auswirkung: Da die verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn nicht mindern darf, müssen für diese nicht abzugsfähigen Zahlungen nach neuem Recht 25 Prozent Körperschaftsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und zusätzlich noch Gewerbesteuer bezahlt werden (gesamte Steuerbelas-tung in etwa 39 Prozent). Diejenigen Gesellschafter, die von der verdeckten Gewinnausschüttung profitiert haben, müssen diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – nach neuem Recht jedoch nur zur Hälfte. Im Gegenzug fällt jedoch die bisher günstige Anrechnung der Körperschaftsteuer unter den Tisch. Als Faustregel gilt: Gesellschafter mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von weniger als 40 Prozent zahlen künftig mehr Steuern für verdeckte Gewinnausschüttungen. o
Tipp: Um steuerlich nicht ins Hintertreffen zu kommen, sollte bei Verträgen und Vertragsänderungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden.
Tipp: Sind nicht alle Gesellschafter in den Genuss einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen, werden diese natürlich nicht darüber begeistert sein, dass die GmbH nun erheblich mehr Steuern bezahlen muss – das Kapital also für offene Gewinnausschüttungen weniger wird. Aus diesem Grund ist es ratsam, für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Satzung einen Nachteilsausgleich auf Gesellschafterebene festzuhalten.
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