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Wo sind die Haken?

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Wo sind die Haken?

Wo sind die Haken?
Zuordnung nach Tabelle NA.3: Korrelation *)Für die Klasse EF 3 / ET 3 muss durch eine Zusatzprüfung nachgewiesen werden, dass die nach DIN 18054: 1991-12 bzw. DIN V 18103: 1992-03 (durch diese Vornorm zurückgezogen) klassifizierten Elemente über einen ausreichenden Bohrschutz verfügen.
Nach langem Hin und Her, nach viel Diskussion und Herausgabe eines Druckmanuskriptes DIN 18660 bis DIN 18664, dem Entwurf DIN 18103, sowie zwangsweise Einführung einer internen und externen Qualitätssicherung auf der Basis von DIN CERTCO als „DIN geprüft“ Zeichen erschien endlich im April 1999 die europäische Normreihe DIN V ENV 1627 bis DIN V ENV 1630. Vornormen werden herausgegeben mit dem Wissen, dass man nicht alles weiß und die Normer bezüglich des Inhaltes und deren Auswirkungen nicht sicher sind.

Konnte man nicht nach 25 Jahren Arbeit an DIN 18103 sicherer sagen, wie der Nachweis einbruchhemmender Bauelemente auszusehen hat und den Anwendern ein brauchbares Instrument in die Hand geben? Nun ist sie da und die Verbraucher, Handwerksbetriebe, Planer und alle Beteiligten werden sich damit auseinander zu setzen haben.

Wie ist dies aber, wenn im Leistungsverzeichnis (LV) Einbruchschutz verlangt wird, jedoch auf alter Norm basierend? Oder wenn ein belesener Architekt oder Planer genau das ausschreibt was er will? Wer kann was anbieten, wenn die Prüf-Testate der alten Vornorm entsprechen (ET/EF/ER) oder bereits die neuen Widerstandsklassen (WK 1 – WK 6) der europäischen Vornorm enthalten? Man könnte auf den Gedanken kommen, man nehme die Tabelle „NA. 3 Korrelation“ aus dem nationalen Vorwort zu DIN V ENV 1627 und gehe von links nach rechts oder von rechts nach links, d. h. von ET, EF, ER zu WK und umgekehrt. Aber halt! Das ist nicht so einfach, wie es die Korrelationstabelle von sich geben mag. Grundsätzlich gilt, dass für einbruchhemmende Rollläden generell ein paralleler Übergang möglich ist, d. h. ER 1 gleich WK bis ER 6 gleich WK 6 und umgekehrt. Das hängt damit zusammen, dass bei der Erstellung der „Prüfrichtlinie einbruchhemmende Rollläden – Begriffe, Anforderungen, Prüfung“ der Inhalt der zukünftigen europäischen Normen bereits berücksichtigt wurde.
Nicht so bei Fenster und Türen!
Hier gilt grundsätzlich, dass für ET 1/ET 2 sowie für EF 0/EF 1 und EF 2 ein Übergang zu WK 2 und WK 3 ohne Einschränkung möglich ist (siehe Tabelle NA.3 Korrelation). Der Übergang von ET 3 bzw. EF 3 zu WK 4 ist nur durch eine Zusatzprüfung (Bohrtest) möglich (siehe Fußnote *) in Tabelle NA.3 Korrelation). Der Übergang in umgekehrter Art, sprich von WK zu ET/EF, ist, wie bereits ausgeführt, nicht möglich. Dies ist insbesondere auf die zum Teil reduzierte Prüfanforderung in der Prüfzeit (3 min anstelle von 5 min Werkzeugkontaktzeit bei der Hauptprüfung je Angriffslinie in WK 2) und vor allem auf die sehr stark reduzierte Anforderung an das Isolierglas bzw. an das einbruchhemmende Glas zu sehen (siehe Tabelle „Zuordnung der Verglasungen zu den Widerstandsklassen“).
Das Prüfinstitut Türentechnik + Einbruchsicherheit, empfiehlt als Prüfstelle daher allen Antragstellern parallel zur WK-Prüfung auch die alten Vornormen zu berücksichtigen, so dass in einer gutachtlichen Stellungnahme darauf Bezug genommen werden kann und auch eine Einstufung in ET bzw. EF erfolgt. Des weiteren empfiehlt das Institut generell, Isolierglas mit angriffhemmenden Eigenschaften separat anzubieten und auf Unterschiede alternativer Möglichkeiten in Abhängigkeit von DIN V ENV 1627 bzw. DIN V 18103 und DIN V18054 hinzuweisen. Die zwei nachfolgenden Beispiele sollen diese Empfehlung verdeutlichen.
Beispiel 1:
Gemäß Leistungsverzeichnis (LV) wird ein einbruchhemmendes Fenster EF 1 gefordert.
Anbieter A hat gültige Prüfzeugnisse EF 0/EF 1 nach DIN V 18054 (Unterschied EF 0 zu EF 1 nur am Glas: EF = A3 Glas, EF 1 = B1 Glas); er kann anbieten.
Anbieter B hat ein gültiges Prüfzeugnis für Fenster WK 2 nach DIN V ENV 1627 und bietet unter Heranziehung der Korrelationstabelle (was unzulässig ist!) ebenfalls an.
Ein großer Preisunterschied muss aus dieser Situation entstehen, denn:
  • 1. WK 2 Anforderung = geringere Prüfzeit, d. h. Konstruktion kann schwächer ausgeführt werden
  • 2. WK 2 verlangt nur ein Glas in A3, (Glasdicke ca. 8 – 10 mm, EF 1 = B1, Glasdicke ca. 18 – 20 mm)
Beispiel 2:
Gemäß Leistungsverzeichnis (LV) werden einbruchhemmende Haustüren mit großen Isolierverglasungen der Widerstandsklasse WK 3 gefordert.
Anbieter A hat ein gültiges Prüfzeugnis für ET 2 und bietet unter Heranziehung der Korrelationstabelle (zulässig!) an. Vorgeschriebenes Glas bei ET 2 = B2, Glasdicke ca. 20 – 22 mm.
Anbieter B hat ein gültiges Prüfzeugnis für WK 3 und bietet ebenfalls an. Nach DIN V ENV 1627 geforderte Verglasungsklasse P5A1).
1) Dies ist ein durchwerfhemmendes Glas nach DIN EN 356, welches oberhalb der Klasse A3 liegt.
Die 4,1 kg schwere Stahlkugel wird hierbei 3 x aus 9 m Fallhöhe in das Trefferdreieck von 130 mm Schenkellänge fallen gelassen. D. h. es muss insgesamt 9 Aufschlägen standhalten statt der drei Aufschläge bei A3-Gläsern.
Beide Anbieter haben richtig gehandelt. Anbieter B hat wieder einen Preisvorteil. Ob diese Feinheiten mit dem Glas die Planer, Bauherrn und dergleichen wissen, mag bezweifelt werden. Anbieter B könnte eventuell noch Schwierigkeiten bezüglich seiner Hinweispflicht als Fachmann bekommen, denn es ist möglicherweise denkbar, dass der Architekt der Meinung ist, dass bei WK 3 wie auch für EF 2 bzw. ET 2 eine B2 Verglasung eingesetzt wird, da die unterschiedlichen Anforderungen des Glases aus der zitierten Tabelle „NA.3 Korrelation“ nicht zu entnehmen ist.
Unsere Baulandschaft ist heute leider häufig darauf ausgerichtet, zu sehen, wo sich am Ende der Leistung noch etwas abziehen lässt. Die ohnehin schmale Gewinnspanne eines jeden Anbieters ist so noch enger geworden bzw. gänzlich verschwunden. Aus diesen Gründen wird nochmals allen Anbietern einbruchhemmender Bauelemente höchste Achtsamkeit geraten und empfohlen das Glas mit seiner angriffhemmenden Eigenschaft als separate Position herauszustellen und anzubieten. Diese kleinen Beispiele zeigen bereits wie schwierig es sein wird, im Dschungel der Leistungsverzeichnisse und dem Normungsbereich national und europäisch richtig zu handeln.
R. Müller/K. Junge PTE Rosenheim
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