1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Wissen » Bauelemente »

Öffnungsbegrenzer Fenster

ift Rosenheim bewertet absturzsichernde Fenster mit Öffnungsweitenbegrenzern
Öffnungsbegrenzer helfen

In Hochhäusern oder Hotels sieht man Fenster mit Öffnungsweitenbegrenzern immer häufiger, um das Herausfallen einer Person zu verhindern. Öffnungsweitenbegrenzer bieten auch eine Alternative für Fenster ohne Absturzsicherung. Das ift Rosenheim gibt Empfehlungen für die praktische Umsetzung, da es sich um ein nicht geregeltes Bauprodukt handelt.

Demel

Aus bauphysikalischen und architektonischen Gründen besteht vermehrt die Forderung, öffenbare Elemente wie Fenster und Fenstertüren anstelle von Festverglasungen, Geländern und Umwehrungen einzusetzen. Werden diese bodentiefen Fensterflügel zu Lüftungs-, Reinigungs- und Wartungszwecken teilweise oder ganz geöffnet, ist die Absturzsicherung nicht vorhanden. Fenster, die zu öffnen sind und die gegen Absturz gesichert werden müssen, sind nicht geregelte Bauprodukte, da es keine technischen Baubestimmungen und keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für sie gibt. Sie weichen von der technischen Regel der DIN 18008-4 ab.

In vielen Objekten werden derartige Fenster allerdings eingesetzt bzw. sollen eingesetzt werden. Nun stellt sich die Frage, wie die Sicherheit gegen Absturz sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Es wird ein Verwendbarkeitsnachweis nach § 17 MBO erforderlich, der z. B. über die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 MBO durch die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder erfolgen kann. Eine Zustimmung im Einzelfall kann jeder der am Bau Beteiligten unter Angabe des Verwendungszwecks beantragen. Aufgrund der stetigen Nachfrage wurde vom ift ein Prüfkonzept für öffenbare Fenster mit Anforderungen an die Absturzsicherheit entwickelt.
Je nach Konstruktion, Einbausituation und Anforderungen sowie den Forderungen der genehmigenden Behörde können die Probekörper, Schwerpunkte und Inhalte der Prüfungen aber auch variieren.

Anforderungen: Fenster mit Öffnungsbegrenzer

Die Anforderungen an die Festigkeit, Dauerfunktionstüchtigkeit sowie Korrosionsbeständigkeit von Beschlägen für absturzsichernde Fenster legt die Normenreihe DIN EN 13126 ff fest. Der Beschlag und der Öffnungsbegrenzer müssen mindestens die Anforderungen an die Dauerfunktion von 20 000 Zyklen erreichen. Die Klasse der Gebrauchssicherheit ist für Öffnungsbegrenzer und ein nach innen öffnendes Fenster auf 3/3 festgelegt. Klasse „3/x“ entspricht einer Öffnungsweite ≤ 89 mm und „x/3“ einem Pendelschlagversuch in Öffnungsrichtung mit einer Fallhöhe von 450 mm bei der Stoßprüfung. Damit ist auch der Lastfall Wind für ein geschlossenes, aber nicht verriegeltes Fenster abgedeckt.

Da nicht alle Kombinationen der Beschläge und Öffnungsbegrenzer im Fenster geprüft sind, müssen die Wechselwirkungen und die Kraftverteilungen (Winkel, Abstände etc.) bewertet werden. Für die Bewertung der Verwendbarkeit der Fenster sind in der Tabelle (siehe folgende Seite) die Beanspruchungsszenarien sowie die Bewertungskriterien für absturzsichernde Verglasungen und Fenster mit und ohne Brüstung gegenübergestellt.

Öffnungsbegrenzer können auch als Komfortbauteile zum Schutz vor ungewolltem oder unbeabsichtigtem Herausfallen eingesetzt werden. Ebenso können sie auch ein unkontrolliertes Aufprallen des Fensterflügels gegen die Mauerlaibungskante verhindern. Hierfür muss eine ergänzende Prüfung nach DIN EN 13126-8 durchgeführt werden.

Stoßbelastung von innen nach außen

Absturzsichernde Fenster müssen alle Anforderungen nach DIN 18008-4 im geschlossenen Zustand und geöffnet mit Öffnungsbegrenzer im Anschlag erfüllen.

Dauerhaftigkeit bei wiederholter Bedienung

Die Dauerhaftigkeit der Öffnungsbegrenzer muss durch wiederholtes Öffnen und Schließen (20 000 Zyklen) des Flügels mit maximalem Flügelgewicht und ungünstigstem Format durch die Prüfung sichergestellt werden. Der Flügel wird ausschließlich vom Öffnungsbegrenzer im Öffnungsvorgang gestoppt. Die Bezugsgeschwindigkeit von 0,5 m/s ist unabhängig von der Flügelmasse und muss vor Erreichen der vorgesehenen begrenzten Öffnungsstellung erreicht sein.

Prüfung der Öffnungsweite

Bei einem absturzsichernden Fenster ist die Öffnungsweite auf maximal 89 mm begrenzt. Damit wird auch der Durchlass von kleinen Kindern im Alter von neun bis zwölf Monaten nach CEN/TR 13387 verhindert. Wird das Öffnungsmaß an einer Stelle überschritten, oder ist die Änderung der eingestellten Öffnungsweite durch die Dauerfunktionsprüfung zu groß, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und der Gefährdung kann eine abweichende Öffnungsweite (z. B. von 100 oder 120 mm) durch den Bauherrn festgelegt werden, die dann im Rahmen der Nachweise zu prüfen ist. Die Öffnungsweite von 100 mm bezieht sich beim Öffnungsbegrenzer auf die allgemeine Sicherheit von Personen, ohne auf die Kindersicherheit einzugehen. Die genannten maximalen 120 mm beziehen sich auf die Gitterweite bei absturzsichernden Gittern vor Fensterelementen.
Eine Veränderung der Öffnungsweite zwischen einzelnen Prüfschritten ist mit einer maximalen Veränderung von 5 % der vor der Prüfung gemessenen Öffnungsweite begrenzt und darf nie überschritten werden. Ergibt sich die Öffnungsweite durch zusätzliche fest verbaute Teile und dem Flügel, z. B. bei Einsatzelementen in Pfosten-Riegel-Fassaden, gelten diese Ausführungen entsprechend.

Manipulationssicherheit muss gegeben sein

Damit die Schutzfunktion des Öffnungsbegrenzers nicht außer Kraft gesetzt werden kann, ist dieser mit geeigneten Maßnahmen zu sichern. Sofern eine Manipulationssicherheit gefordert wird, kann diese durch einen manuellen Angriff mittels Kleinwerkzeugen geprüft werden. Eine ausreichende Manipulationssicherheit ist auch gegeben, wenn die Bauteile so liegen, dass ein Zugriff von der Angriffsseite praktisch ausgeschlossen ist.

Mit vorhandenen Prüfungen, kein Problem

Auch Fenster mit Öffnungsbegrenzern können als absturzsichernde Elemente eingesetzt werden. Der Nachweis der Prüfungen dient als Grundlage/Empfehlung für die Anerkennung beim DIBt bzw. bei der obersten Landesbaubehörde für eine spezifische Konstruktion und/oder ein Bauvorhaben. Ob für den jeweiligen Verwendungszweck eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) notwendig ist, muss mit der Baubehörde geklärt werden. Mit einer Gefährdungsanalyse können das Sicherheitsniveau und die Öffnungsweite definiert werden. Zu empfehlen ist auch immer eine funktionale Redundanz. Eine Abweichung ist dabei nur in bestimmten Anwendungsfällen möglich. Ob diese mit einem zweiten Öffnungsbegrenzer ausgeführt wird oder z. B. mit einem Stahlseil o. ä. ist nicht vorgeschrieben. Die Praxis zeigt aber, dass zwei Öffnungsbegrenzer eingesetzt werden, wobei der obere auf einen etwas größeren Öffnungswinkel bzw. Öffnungsweite, aber unterhalb der Anforderung eingestellt ist. Für den Planer empfiehlt es sich, weitere Faktoren wie die Kennzeichnung des Betriebszustandes, die Inspektions- und Wartungspläne sowie eine Nutzereinweisung zu berücksichtigen.

Zudem muss der Ausführende von seiner Hinweispflicht Gebrauch machen, da ein Fenster mit Öffnungsbegrenzer als absturzsicherndes Bauteil nicht geregelt ist und dies vorher mit dem Bauherrn geklärt werden muss. Allerdings ist es auch notwendig, die Absturzsicherung der Fenster mit Öffnungsbegrenzern für den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes zu bewerten. Denn die Gewährleistung über die Zeit, z. B. bei einer Nutzungsänderung, erscheint derzeit noch als die größte Herausforderung.


Der Autor

Dipl.-Ing. (FH) Manuel Demel, M.BP. ist beim ift Rosenheim Projektingenieur für den Geschäftsbereich Technik.

www.ift-rosenheim.de

Gegenüberstellung der Schutzziele und Bewertungskriterien absturzsichernder Verglasungen und Fenster mit Öffnungsbegrenzern.
Foto: ift Rosenheim
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de