Die Verhandlungsführer von Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission haben sich informell auf einen Gesetzestext zur Neufassung der Verordnung über den digitalen Fahrtenschreiber geeinigt. Das berichtet der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments. Damit kommt der Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens in Reichweite, dass für das Handwerk hoffnungsvoll begann, im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch zur Achterbahnfahrt wurde.
Das Ergebnis der informellen Einigung liegt im Einzelnen noch nicht vor. Bisher wurde bekannt, dass der Ausnahmeradius von 50 auf 100 km erweitert werden soll. Das bedeutet: in Zukunft werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t, die sich ausschließlich in einem Radius von 100 km um den Betriebsstandort bewegen, von der Pflicht zur Nutzung eines digitalen Fahrtenschreibers befreit sind – wenn das Fahrzeug Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt und kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird (sogenannte Handwerkerregelung). Das Handwerk hatte sich für eine weitergehende Ausnahme von mindestens 150 km stark gemacht.
Ein weiterer wichtiger Punkt aus Handwerkssicht: Die Gefahr einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t auf solche mit 2,8 t scheint vorerst gebannt. Das Plenum des Europäischen Parlaments hatte im Juli 2012 eine solche Erweiterung gefordert und damit für erheblichen Unmut im Handwerk gesorgt. Diese Herabsetzung der Gewichtsgrenze hätte eine massive Zunahme der von der digitalen Fahrtenschreiberpflicht betroffenen Handwerker bedeutet.
Jetzt gilt es die Vorlage des Gesetzestexts abzuwarten und vor allem, die Augen aufzuhalten, wenn die »Grundverordnung« zu den Lenk- und Ruhezeiten (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) geändert wird. Denn dann dürfte der Streit um den Anwendungsbereich erneut entbrennen.
Zum weiteren Verfahren: Der im Trilog gefundene Kompromiss muss vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen und der Text im Amtsblatt veröffentlicht werden. Zu erwarten ist, dass das Verfahren nach der Sommerpause abgeschlossen wird. (WHKT)
Hintergründe zur Grundverordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten: Die Fahrpersonalverordnung regelt allgemein den Einsatz des digitalen Tachographen. Dieser hat die Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen. Er muss (von Ausnahmen wie der viel diskutierten Handwerkerregelung abgesehen) in allen innerhalb der EU gewerblich genutzten Lastkraftwagen vorhanden sein – vom Grundsatz her bereits beim Güterverkehr über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Dies gilt für den Transport von Gütern mit einem kleinen Lkw oder einem Pkw-Gespann gleichermaßen wie für einen großen LKW.
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