1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Aktuelles » Markt & Branche »

Informelle Einigung zum digitalen Fahrtenschreiber im Handwerk

Ausnahmeradius: ab 3,5 t bis 100 km
Informelle Einigung zum digitalen Fahrtenschreiber im Handwerk

Informelle Einigung zum digitalen Fahrtenschreiber im Handwerk
Die Gefahr einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t auf solche mit 2,8 t scheint vorerst gebannt. (Foto: Erika Hartmann/Pixelio)
Die Verhandlungsführer von Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission haben sich informell auf einen Gesetzestext zur Neufassung der Verordnung über den digitalen Fahrtenschreiber geeinigt. Das berichtet der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments. Damit kommt der Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens in Reichweite, dass für das Handwerk hoffnungsvoll begann, im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch zur Achterbahnfahrt wurde.

Das Ergebnis der informellen Einigung liegt im Einzelnen noch nicht vor. Bisher wurde bekannt, dass der Ausnahmeradius von 50 auf 100 km erweitert werden soll. Das bedeutet: in Zukunft werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t, die sich ausschließlich in einem Radius von 100 km um den Betriebsstandort bewegen, von der Pflicht zur Nutzung eines digitalen Fahrtenschreibers befreit sind – wenn das Fahrzeug Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt und kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird (sogenannte Handwerkerregelung). Das Handwerk hatte sich für eine weitergehende Ausnahme von mindestens 150 km stark gemacht.
Ein weiterer wichtiger Punkt aus Handwerkssicht: Die Gefahr einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t auf solche mit 2,8 t scheint vorerst gebannt. Das Plenum des Europäischen Parlaments hatte im Juli 2012 eine solche Erweiterung gefordert und damit für erheblichen Unmut im Handwerk gesorgt. Diese Herabsetzung der Gewichtsgrenze hätte eine massive Zunahme der von der digitalen Fahrtenschreiberpflicht betroffenen Handwerker bedeutet.
Jetzt gilt es die Vorlage des Gesetzestexts abzuwarten und vor allem, die Augen aufzuhalten, wenn die »Grundverordnung« zu den Lenk- und Ruhezeiten (Verordnung (EG) Nr. 561/2006) geändert wird. Denn dann dürfte der Streit um den Anwendungsbereich erneut entbrennen.
Zum weiteren Verfahren: Der im Trilog gefundene Kompromiss muss vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen und der Text im Amtsblatt veröffentlicht werden. Zu erwarten ist, dass das Verfahren nach der Sommerpause abgeschlossen wird. (WHKT)
Hintergründe zur Grundverordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten: Die Fahrpersonalverordnung regelt allgemein den Einsatz des digitalen Tachographen. Dieser hat die Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen. Er muss (von Ausnahmen wie der viel diskutierten Handwerkerregelung abgesehen) in allen innerhalb der EU gewerblich genutzten Lastkraftwagen vorhanden sein – vom Grundsatz her bereits beim Güterverkehr über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Dies gilt für den Transport von Gütern mit einem kleinen Lkw oder einem Pkw-Gespann gleichermaßen wie für einen großen LKW.
Tags
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de