1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Aktuelles » Markt & Branche »

Nicht nur für Meister

„Meister-BAföG“: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Nicht nur für Meister

Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz „Meister-BAföG“, ist noch recht jung: Am I. Januar 2002 ist es in Kraft getreten. Bund und Länder hatten damals ihr finanzielles Engagement fast verdoppelt. Im Rahmen der allgemeinen Sparmaßnahmen wurde zwischenzeitlich aber schon wieder ein wenig zurückgerudert. Die Konditionen sind jedoch immer noch attraktiv. Gefördert werden Meisterkurse und andere auf vergleichbare Fortbildungsabschlüsse vorbereitende Lehrgänge.

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten, kommen in den Genuss der Förderung. Sie müssen eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung vorweisen. Die Antragsteller dürfen allerdings noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze besteht nicht.

Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen erhalten einen Zuschuss in Höhe von über 30 Prozent zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Die Kosten des Prüfungsstückes werden mit bis zu 1534 Euro bezuschusst. Bei Vollzeitmaßnahmen werden Unterhaltsbeiträge gezahlt.
Die Familienkomponente wurde ausgebaut, indem die Unterhaltszuschläge für Kinder auf 179 Euro erhöht wurden, durch einen auf 128 Euro je Kind angehobenen Kinderbetreuungszuschuss für Alleinerziehende, erleichterte Stundungs- und Erlassmöglichkeiten für geringverdienende Darlehensnehmer mit Kindern sowie die weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Förderungsdauer.
Existenzgründern wird 75 Prozent des Darlehens erlassen, die Gründungs- und Einstellungsfristen für zwei Beschäftigte wurden auf bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Maßnahme verlängert und der Vermögensfreibetrag wurde auf 35 791 Euro erhöht.
Die Förderungshöhe
Der Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe eines gewissen Prozentsatzes (siehe Änderungen) aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu:
• 614 Euro für Alleinstehende ohne Kind
• 793 Euro für Alleinstehende mit einem Kind
• 829 Euro für Verheiratete
• 1008 Euro für Verheiratete mit einem Kind
• 1187 Euro für Verheiratete mit zwei Kindern.
Die Änderungen
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 zum Subventionsabbau werden auch beim AFBG Leistungseinschränkungen vorgenommen. Die Leistungseinschränkungen finden in drei Stufen statt und zwar zum 1. März 2004, zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2006. Diese Änderungen gelten für alle – d. h. auch für noch nach altem Recht bewilligte – Maßnahmen jeweils ab den Stichtagen für die Restlaufzeit der Maßnahme. Die Bewilligungsbescheide werden entsprechend angepasst.
Sie beinhalten im einzelnen:
  • Kürzung des Darlehensteilerlasses: Statt bisher 75 % werden auf Antrag ab 1. März 2004 71 %, ab 1. Januar 2005 69 % und ab 1. Januar 2006 66 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Darlehens erlassen.
  • Kürzung des Kinderbetreuungszuschusses von bisher 35 % auf 33 %, dann 32 % und schließlich 30,5 %.
  • Kürzung des Zuschusses zum Maßnahmebeitrag von bisher 35 % auf 33 %, dann 32 % und schließlich 30,5 %.
  • Der Unterhaltsbeitrag wird statt wie bisher zur Hälfte ab 1. März 2004 in Höhe von 47 %, ab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 %, ab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 % als Zuschuss bezahlt.
Wann und wo beantragen?
Beantragung und Bewilligung der Förderung sind gründlich vereinfacht worden. Die Förderung erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat, niemals rückwirkend. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Zuständig sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragstellers. Im Internet ist eine detaillierte Liste der zuständigen Behörden abrufbar.
Info-Hotline 0800 6223634
Tags
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de