Haben Sie in Ihren Büchern noch offene Forderungen aus dem Jahr 2011? Dann sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Mahnbescheid stellen.
Stichtag ist der 31. Dezember 2014. Forderungen aus 2011 werden dann drei Jahre alt und verjähren. Sie werden mit dem Jahreswechsel also gegenstandslos und lassen sich dann nicht mehr durchsetzen.
Eine Absicherung der offenen Forderungen ist nur über den Eintritt ins gerichtliche Mahnverfahren möglich. Dazu muss beim zuständigen Mahngericht ein Antrag auf Mahnbescheid gestellt werden. Ausschlaggebend für eine effektive Verjährungshemmung ist das Antragsdatum. Wenn der Antrag rechtzeitig bei Gericht eingeht, steht dem ordentlichen gerichtlichen Mahnverfahren nichts entgegen. Allerdings sollte nicht bis zuletzt gewartet werden, da es manchmal Einwände gibt, die noch eine Bearbeitung erfordern. Selbst kleine Fehler können den Antrag nichtig machen. So kommt es manchmal zu Flüchtigkeitsfehlern, etwa eine falsche Firmierung oder Ungenauigkeiten bei der Berechnung des offenen Betrages.
Der Antrag auf Mahnbescheid leitet das gerichtliche Mahnverfahren ein. Ziel ist die Erwirkung eines sogenannten Titels, der dann 30 Jahre lang gültig ist. Damit hat der Gläubiger ein effektives Mittel, um seine Forderung auch langfristig gegen zahlungsunwillige Schuldner durchzusetzen. (nr/Quelle: PNO inkasso AG)
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