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Auf Nummer sicher gehen

Hardware: Wartungsverträge
Auf Nummer sicher gehen

Nach wie vor gehören Wartungsverträge insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunde abgeschlossen werden. Auch bei den mittlerweile langen Gewähr-leistungsfristen für Hardware erfordern Netzwerke und Hardware fachkundige Betreuung. Der Kunde möchte nämlich auch für die Zukunft sicherstellen, dass sein EDV-System betriebsbereit gehalten und Störungen vermieden werden. Des Weiteren soll die Anpassung an aktuelle Entwicklungen durch Wartungsverträge sichergestellt werden.

Rechtsanwalt Thomas Feil ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Feil & Weigmann in Hannover. Feil ist Mitherausgeber des „Vertragshandbuch für die EDV-Branche“

Im juristischen Sprachgebrauch hat es sich eingebürgert, bei Verträgen über die Instandhaltung und Instandsetzung von Hardware, von „Wartungsverträgen“ zu sprechen. Dagegen spricht man von Pflegeverträgen, wenn es um die Software geht. Beide Vertragsarten enthalten unterschiedliche Leistungspflichten und werden rechtlich unterschiedlich behandelt.
Wie bei allen Verträgen, ist es auch bei Wartungsverträgen wichtig, dass der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen genau beschrieben wird. Eine Formulierung wie „die gesamte Hardware des Kunden wird gewartet“ genügt nicht. Eine solche Regelung ist zu allgemein und weder der Kunde noch der IT-Anbieter kann ersehen, welche Leistungen im einzelnen zu erbringen sind.
Wartungsverträge können die Instandhaltung als vorbeugende Wartung und die Instandsetzung nach einem aufgetretenen Fehler umfassen. Zunächst muss der Kunde für sich klären, ob er nur eine Instandsetzung oder zusätzlich eine Instandhaltung wünscht. Wenn beide Aufgabenbereiche abgedeckt werden, spricht man von einer sog. Vollwartung.
Ein Wartungsvertrag kann folgende Leistungsbereiche umfassen:
• Instandhaltung, nutzungsabhängig oder nach einem festen Zeitplan
• Instandsetzung aufgrund einer Fehlermeldung oder eines Kundenabrufes
• Fernwartung oder Ferndiagnose
• Beratung bei der Bedienung und Erweiterung der EDV-Anlage
• zusätzliche Leistungen, beispielsweise die vorübergehende Überlassung einer Ausweichanlage bei längerer Instandsetzung.
Reaktionszeiten
Für den Kunden sind bei allen Wartungsarbeiten die Service- und Reaktionszeiten von entscheidender Bedeutung, insbesondere die Beseitigungszeiten von Fehlern. Die Zusagen des IT-Anbieters sollten genau beschrieben sein, um spätere Auseinandersetzungen über die vertraglichen Verpflichtungen zu vermeiden. Außerdem ist eine genaue Beschreibung der Reaktionszeiten notwendig, um die Betriebsbereitschaft der Hardware und einen störungsfreien Betriebsablauf zu sichern.
Im Vertrag sollte außerdem festgelegt werden, welche Verpflichtungen der Kunde hat, beispielsweise inwieweit Zugangsrechte zu gewähren sind. Zusätzlich ist das Procedere zu beschreiben, das beim Auftreten von Störungen einzuhalten ist.
Vergütung
Die Höhe der Wartungspauschale bestimmt sich nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage. Es muss aber im Vertrag festgelegt sein, wann die Wartungspauschale zu zahlen ist. Beispielsweise kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart sein oder eine quartalsweise oder monatliche Abrechnung.
Vorsicht ist geboten, wenn im Vertrag Preisanpassungsklauseln enthalten sind. Häufig sind solche Preisanpassungs- oder Preisvorbehaltsklauseln unwirksam. Ohne eine Klausel zur Preiserhöhung ist der IT-Anbieter nicht berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages, einseitig die Wartungspauschale zu erhöhen.
Gewährleistungund Haftung
Wenn der Kunde vor dem Wartungsvertrag eine EDV-Anlage oder ein EDV-System erworben hat, so gilt zunächst die gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsfrist. Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist der IT-Anbieter unabhängig vom Wartungsvertrag zur Fehlerbeseiti-gung und zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft verpflichtet. Für diesen Zeitraum empfiehlt es sich, nicht die volle Wartungspauschale zu vereinbaren. Während der Gewährleistungsfrist sollte daher keine oder eine erheblich verminderte Wartungsgebühr zu zahlen sein.
Auch im Rahmen der Wartungsverträge entstehen Gewährleistungsansprüche. Die Rechtsprechung geht zumeist davon aus, dass Wartungsverträge den Werkverträgen zuzuordnen sind. Damit gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings haben die Gewährleistungsansprüche im Rahmen von Wartungsverträgen keine besondere wirtschaftliche Bedeutung, da auftretende Fehler wiederum im Rahmen des Wartungsvertrages zu beseitigen sind. Aufgrund der Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag können aber Schadensersatzansprüche entstehen, wenn beispielsweise der IT-Anbieter ein neues Bauteil im Netzwerk einbaut und dadurch dem Kunden ein Schaden entsteht.
Bevor der Kunde Gewährleistungsrechte wie Wandlung oder Minderung geltend machen kann, muss dem IT-Anbieter eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Gleichzeitig muss der Kunde den IT-Anbieter darauf hinweisen, dass bei Nichteinhaltung der Frist weitere Arbeiten an der EDV-Anlage abgelehnt werden. Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzen oder ausschließen, sind unwirksam.
Kommt es aufgrund der Wartungsarbeiten zu Datenverlusten, so ist der IT-Anbieter verpflichtet, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Allerdings hat der Kunde nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur täglichen Datensicherung.
Vertragsdauer
Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die Vertragsdauer ein weiterer Punkt, der im Wartungsvertrag sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter Vertrag, ein befristeter Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter Vertrag.
Bei befristeten Verträgen ist die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße Kündigung ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Nur eine fristlose Kündigung ist zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden.
Bei unbefristeten Verträgen sollte im Wartungsvertrag festgelegt werden, mit welcher Frist eine Kündigung möglich ist.
Abschlusszwang
Wenn in einem Betrieb ein EDV-System eines bestimmten Herstellers installiert wurde, so entsteht oftmals eine starke Abhängigkeit zum IT-Anbieter. Ein Wechsel des Systems ist nicht ohne große Verluste von Geld und Zeit möglich. Wenn kein anderes IT-Unternehmen die Wartung eines EDV-Systems übernehmen kann, so ist der IT-Anbieter rechtlich verpflichtet, einen Wartungsvertrag zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Ungeklärt ist allerdings die Frage, wie lange eine solche Wartungsverpflichtung besteht und in welcher Höhe eine Wartungspauschale zu zahlen ist. o
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