2 Milligramm oder 5 Milligramm Holzstaub pro Kubikmeter Umgebungsluft – ab welchem Grenzwert muss künftig bei der Holzverarbeitung ein Atemschutz getragen werden? Festgelegt wird dies in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 Holzstaub, die gerade in Überarbeitung ist. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) setzt sich im Interesse der Tischler- und Schreinerbetriebe für eine inhaltliche Fortschreibung der alten TRGS ein.
Bisher sieht die TRGS 553 zwei Grenzwerte vor: Bei Benutzung von Maschinen, die mehr als 5 mg/m3 Holzstaub abgeben, ist ein Atemschutz zu tragen. Bei Maschinen, bei denen 2 mg bis 5 mg/m3 anfallen, reichen zum Beispiel eingeschränkte Laufzeiten aus, um den geforderten Schutz zu gewährleisten, da die Grenzwerte auf acht Stunden Tätigkeit bezogen sind (Schichtmittelwert).
Diese Regelung soll nun geändert werden. Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die nur einen Grenzwert vorschreibt, nämlich 5 mg/m3. Dies hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Anlass genommen, sich ebenfalls auf nur einen Grenzwert festzulegen, und zwar 2 mg/m3. Begründung: Nach dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sei der unterste mögliche Grenzwert zu wählen. In Deutschland seien dies 2mg/m3, also müsse künftig dieser Grenzwert eingehalten werden.
„Wir sind mit dieser Vorgabe nicht einverstanden, werden sie aber nicht ändern können“, kommentiert die Hauptgeschäftsführerin des BHKH, Dr. Bettina Wehrisch.
„Wir setzen uns klar für den Arbeitsschutz ein. Dieser darf aber nicht zu unnötigen bürokratischen Hürden führen; die Betriebe müssen wirtschaftlich arbeiten können.“ Sei dies nicht gegeben, bleibe der Arbeitgeberseite unter Umständen nichts anderes übrig, als die Gespräche zur TRGS für gescheitert zu erklären. „Wir wollen nicht um jeden Preis eine Einigung.“ Die TRGS 553 muss vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen werden. Der BHKH ist an den Verhandlungen nur mittelbar durch ein Mitglied des Arbeitskreises Holzstaub beteiligt.
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