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Finanzielles Sprungbrett für den beruflichen Aufstieg

Meister-BAföG
Finanzielles Sprungbrett für den beruflichen Aufstieg

In der öffentlichen Diskussion wird das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG)“ vielfach verkürzt Meister-BAföG genannt. Wenngleich in diesem Beitrag die Förderung der Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung im Mittelpunkt steht, so regelt das Gesetz doch umfassend die individuelle staatliche Förderung der Aufstiegsfort-bildung weit über die Meistervorbereitung im Handwerk hinaus.

Als Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG sind im Handwerk außer der Meisterausbildung die Lehrgänge anerkannt, die zu den folgenden Abschlüssen führen*): Betriebswirt des Handwerks, Bürofachwirt im Personal- und Rechnungswesen, Gestalter im Handwerk, Kosmetikerin (nur als Aufstiegsfortbildung für Friseurin-nen), Restaurator im Handwerk, Techniker, Umweltschutzberater im Handwerk, nicht dagegen Lehrgänge, die auf die Ablegung einer zweiten Meisterprüfung vorbereiten.

Das AFBG stellt einen bedeutsamen Schritt dar, die Forderung nach der gleichrangigen Anerkennung beruflicher und allgemeiner Bildung zu erfüllen. Es ist aber auch ein wichtiger Schritt in die berufliche Selbstständigkeit, zumal Existenzgründern unter bestimmten Bedingungen die Hälfte eines nach dem genannten Gesetz in Anspruch genommenen Darlehens erlassen werden kann.
Die Regelungsinhalte dieses am 26. April 1996 verkündeten Leistungsgesetzes betreffen unter anderem die förderungsfähigen Maßnahmen, die persönlichen Voraussetzungen, die Leistungen, die Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie das Antragsverfahren.
Ziel der Förderung
Das AFBG zielt in erster Linie darauf, Teilnehmer „an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1). Dieser Paragraph begründet zwar einerseits einen Rechtsanspruch auf staatliche Förderung, macht ihn aber andererseits abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise von dem des Ehepartners sowie den sonstigen im Gesetz aufgeführten persönlichen Voraussetzungen. Folglich ist der Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen individuell anzumelden und zu konkretisieren. Eine Altersbeschränkung gibt es nicht.
Anforderungen an die Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger ist förderungsfähig, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Der Antragsteller hat zunächst eine abgeschlossene Erstausbildung in einem anerkannten Beruf entweder nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), nach § 25 der Handwerksordnung (HwO) oder einen nach Landes- beziehungsweise Bundesrecht vergleichbaren Abschluss nachzuweisen, alternativ eine langjährige Berufstätigkeit. Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss ferner über dem Niveau einer Gesellen-, Gehilfen-, Facharbeiterprüfung oder dem Abschluss einer Berufsfachschule liegen. Zu den förderungsfähigen Maßnahmen zählen nur die Lehrgänge/Kurse, die auf eine höherwertige Qualifikation und auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten, beispielsweise auf die Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk nach § 45 und § 122 HwO.
Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist au-ßerdem an eine bestimmte Mindestdauer gebunden, die in Vollzeit- wie in Teilzeitform wenigstens 400 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten betragen muss. Als Vollzeitmaßnahme sind diese – auch bei einer Unterbrechung der Lehrgänge – in drei Jahren, als Teilzeitmaßnahme in vier Jahren zu absolvieren.
Als Vollzeitform gilt, wenn in der Regel in der Woche an fünf Werktagen mindestens 25 Stunden, als Teilzeitform, wenn binnen sechs Monaten mindestens 150 Stunden unterrichtet werden.
Fortbildungsplan
Ist beabsichtigt, sich auf die Meisterprüfung nicht zusammenhängend, sondern in beliebiger Reihenfolge auf die einzelnen in sich selbstständigen vier Prüfungsteile vorzubereiten und sie zu unterschiedlichen Terminen abschnittsweise – als Teilprüfungen – abzulegen, muss dem Förderungsantrag ein Fortbildungsplan beigefügt werden. So wird der Antragsteller gezwungen, seine Fortbildung sorgfältig vorzubereiten. Dieser detailliert ausgearbeitete Plan aller Maßnahmeabschnitte ist bereits mit dem ersten Antrag einzureichen, um die Mindestdauer einer Qualifizierungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten überprüfen und die Förderungshöchstdauer bemessen zu können. Der Lehrgangsträger hat die Angaben zu bestätigen, auf Verlangen der zuständigen Behörde weitere Auskünfte zu erteilen. Obwohl der eingereichte Fortbildungsplan grundsätzlich verbindlich ist, sind nachträgliche Änderungen zulässig, beispielsweise bei einem Wechsel des Maßnahmeträgers, bei neuen fachlichen Angeboten oder Ausfall einer zuvor angebotenen Maßnahme.
Ein Fortbildungsplan ist ebenfalls vorzulegen, wenn Vollzeit- und Teilzeitveranstaltungen kombiniert werden sollen, etwa die Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung in Vollzeitform, auf die Teile III und IV in Teilzeitform. Gleiches gilt, wenn Lehrgänge an unterschiedlichen Orten besucht werden beziehungsweise im Rahmen einer Aufstiegsfortbildung eine Mehrfachförderung angestrebt wird: erstes Ziel Meisterprüfung, zweites „Betriebswirt des Handwerks“. Die Förderung eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung als vorgeschaltete Maßnahme für das höhere Aufstiegsziel „Betriebswirt des Handwerks“ ist ein Sonderfall der Aufstiegsfortbildung. Die Förderung auch des zweiten Ziels ist möglich, wenn dieses nur durch das Erreichen des ersten eröffnet, zudem ein Gesamtfortbildungsplan bereits mit dem ersten Förderungsantrag vorgelegt wird.
Art, Höhe und Dauer der Förderung
Nach der Förderungsart ist zwischen Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag zu unterscheiden. Sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitveranstaltungen wird vom Staat ein Maßnahmebeitrag zu den Kosten der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Bankdarlehen geleistet, beim Besuch einer Vollzeitform im Falle der Bedürftigkeit auch ein Beitrag – teils als Zuschuss, teils als Darlehen – zu den Kosten für den Lebensunterhalt. Dieser Unterhaltsbeitrag richtet sich nach den Bedarfssätzen der jeweils geltenden Fassung des Berufsausbildungsförderungs-gesetzes (BAföG). Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig, der Unterhaltsbeitrag dagegen vom Einkommen, Vermögen und Familienstand des Antragstellers abhängig. Der Höchstbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts beträgt seit dem 1. Juli 1999 für Alleinstehende ohne Kind 1085 DM, mit einem Kind 1335 DM, für Verheiratete ohne Kind 1505 DM, mit einem Kind 1755 DM, für jedes weitere Kind 250 DM, der nicht zurückzuzahlende Zuschuss maximal 393 DM. Der monatliche Unterhaltsbeitrag reduziert sich um ein anrechenbares Einkommen und Vermögen des Antragstellers beziehungsweise dessen nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners. Im Gegensatz zur Ausbildungsförderung für Studenten (BAföG) bleibt bei der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG das Elterneinkommen unberücksichtigt, weil für eine über die Erstausbildung hinausgehende Fortbildungsmaßnahme in der Regel keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern vorausgesetzt wird.
Der Maßnahmebeitrag besteht aus einem Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrags bis zu 20 000 DM mit der Deutschen Ausgleichsbank in Bonn sowie auf Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehen während der Dauer der Bildungsmaßnahme. Der Geförderte hat weiterhin das Anrecht auf eine anschließende zins- und tilgungsfreie Karenzzeit von zwei Jahren nach Ende der Maßnahme, längstens vier Jahren ab Beginn der Maßnahme. Das Darlehen ist danach binnen zehn Jahren in monatlichen Mindestraten von 250 DM zurückzuzahlen. Der Beitrag zu den Maßnahmekosten kann durch einen Zuschuss von höchstens 200 DM pro Monat für ein Kind bis zu zehn Jahren erhöht werden, wenn Alleinerziehenden Kosten für die Kinderbetreuung entstehen.
Die Dauer der Förderung orientiert sich an der Lehrgangsdauer. Sie beträgt bei einer Vollzeitmaßnahme längstens zwei, bei einer Teilzeitmaßnahme vier Jahre. Prüfungszeiten bleiben unbe-rücksichtigt. Unter besonderen Umständen kann im Einzelfall die Förderungshöchstdauer um ein Jahr verlängert werden, so bei Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes bis zum Alter von fünf Jahren, Betreuung eines behinderten Kindes, Behinderung oder schwerer Krankheit des Teilnehmers. Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn eine längere Dauer der Vorbereitung rechtlich vorgeschrieben wird.
Zum Antragsverfahren
Ansprechpartner und Vollzugsbehörden sind in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten, in den übrigen Bundesländern die folgenden Behörden: in Hamburg die Handwerkskammer, in Hessen die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken, in Niedersachsen die Bezirksregierung Hannover, in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Ausbildungsförderung in Aachen, in Sachsen das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung in Chemnitz, in Schleswig-Holstein die Investitionsbank Schleswig-Holstein in Kiel und in Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar.
Als Beratungsstellen fungieren im Handwerk außerdem die Handwerkskammern. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist jene Vollzugsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. Antragsformulare dürften zukünftig bei den BAföG-Ämtern der Städte und Landkreise, den Handwerkskammern sowie den Lehrgangsträgern zu erhalten sein. Eine Aufstiegsförderung erfolgt frühestens vom Beginn des Antragsmonats an. Entscheidungen der Behörde werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Dr. Hans Winter
Weiterführende Literatur:
Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hrsg.): Aufstiegsförderung, Gesetz und Beispiele, Finanzierungshilfen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), kostenlos, Bonn, 1996
Häcker, E.: Meister-BAföG – erfolgreich beantragt, Tips und Infos, Vorgehensweise, Beispiele, 2. Auflage, 19,80 DM, Holzmann Buchverlag, Bad Wörishofen, 1998
Winter, H.: Berufsperspektiven im Handwerk – Qualifizierungsangebote, Fortbildungsprüfungen, Förderprogramme, 24 DM, F. H. Kleffmann Verlag, Bochum, 1999
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