Das Eigentum an dem vom Auszubildenden in einer Tisch-lerei/Schreinerei angefertigten Gesellenstückes steht dem zum Gesellen Avancierten zu. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes in Köln hervor (Az.: 10 Sa 430/01). Im konkreten Fall handelte es sich um ein Sideboard im Schätzwert von rund 3500 Euro, für das der Ausbilder Materialien im Wert von 1000 Euro zur Verfügung stellte.
Begründet wird dies aus dem Berufsbildungsgesetz heraus. Dort heißt es in § 6, Absatz 1, Ziffer 6: „Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.“ o
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