Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerde eines Zimmerers stattgegeben, dem die Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund des fehlenden Meisterbriefes versagt geblieben war. Dazu erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH):
„Eine Verfassungswidrigkeit der Handwerksordnung wird vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember nicht festgestellt. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit nicht geprüft. Beurteilt wurde, ob nach der seinerzeit geltenden Handwerksordnung der Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt wurde. Die von den Richtern jetzt geäußerten „Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Meisterpflicht bieten keine Grundlage für eine weitergehende Auslegung des Beschlusses. Sie beinhalten nicht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des heute geltenden Rechts.
Tatsächlich gab es im Jahr 1999 unterschiedliche Auslegungen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Meisterpflicht. Dies hat unter anderem auf Betreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) dazu geführt, dass mit den Leipziger Beschlüssen im Jahre 2000 einheitliche und großzügige Tatbestände für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung festgelegt wurden, gemeinsam mit Bund und Ländern. Die Zahl der Beschwerden beschränkte sich danach nach Aussagen des Bundesministeriums für Wirtschaft nur noch auf wenige strittige Einzelfälle.“
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