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Kündigung ist unzulässig

Arbeitsrecht
Kündigung ist unzulässig

Was ist arbeitsrechtlich bei einem Betriebsübergang zu beachten? Hier besteht ein Konfliktfeld, das wie kaum ein anderes von gegensätzlichen Interessen geprägt ist: Dem Interesse des Arbeitgebers an freier Verfügbarkeit über seinen Betrieb steht der Schutz des Arbeitnehmers vor Entlassung und Arbeitslosigkeit gegenüber. Die für den Betriebsübergang insoweit einschlägige Norm ist § 613 a BGB. Dieser Gesetzesregel sind vor allem zwei wesentliche Aussagen zu entnehmen: Zum einen tritt dann, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch “Rechtsgeschäft” auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser “… in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein”, wobei der “bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen” aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis (begrenzt) als Gesamtschuldner haftet . Zum anderen ist “die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen oder durch den neuen Inhaber wegen des Überganges … unwirksam”, wobei das “Recht zur Kündigung aus anderen Gründen … unberührt bleibt”.

Zu dem Begriff des Betriebsüberganges in diesem Sinne zählt nicht die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall, weil hierbei kein “Rechtsgeschäft” zugrunde liegt. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang liegt indessen dann vor, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise verkauft, verpachtet, durch Schenkung, Vermächtnis oder in sonstiger Weise durch Vertrag auf einen Dritten (den neuen Inhaber) übertragen wird. Dabei ist ein Betriebsübergang bereits dann gegeben, wenn die tatsächliche Nutzungs- und/oder Verfügungsgewalt übertragen wird: Auf die Übertragung des Eigentums kommt es nicht an.
Auch wenn ein potentieller Übernehmer die Last der Übernahme auch der Arbeitsverhältnisse scheut und deshalb verlangt, dass vor Abschluss des “Rechtsgeschäfts” einige oder alle Arbeitsverhältnisse gekündigt werden, ist das Konfliktfeld von der Verantwortung für soziale Beziehungen, d. h. Arbeitsverhältnisse, geprägt. Verboten nach § 613 a BGB sind Kündigungen, um etwa den Kaufpreis zu erhöhen oder den Übernahmeentschluss des Erwerbers zu fördern.
Eine Kündigung “aus anderen Gründen” ist nicht ausgeschlossen: Sind Tatsachen gegeben, die etwa aus Gründen “in der Person” oder “im Verhalten” des Arbeitnehmers oder die “aus dringenden betrieblichen und einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehenden Erfordernissen” die Kündigung im Sinne von § 1 KSchG sozial rechtfertigen, darf trotz des Betriebsüberganges gekündigt werden. (Beachte: Das Kündigungsschutzgesetz, KSchG, ist nur relevant in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern gegenüber einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate beschäftigt ist.)
Der Erwerber eines Betriebes bzw. eines Betriebsteiles tritt gemäß § 613 a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, d. h. er muss alle Rechte und Pflichten “übernehmen”, die zuvor bestanden haben, z. B. verlängerte Kündigungsfristen aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit, Vergütungsleistungen, Urlaubsansprüche u. ä. Der Arbeitnehmer ist im Übrigen nicht verpflichtet, den “Übergang” hinzunehmen: Er kann ihm widersprechen, läuft dann allerdings in Gefahr, aus betrieblichen Gründen gekündigt zu werden, weil der bisherige Arbeitgeber ihn nicht mehr beschäftigen kann.
Reinhard Ens, Vizepräsident des Arbeitsgerichts Stuttgart
Persönlichkeitsmerkmale Der Nachfolger Welches sind die Persönlichkeitsmerkmale, die einen Nachfolger – im Gegensatz zu einem Gründer – ausmachen? Mehr noch als ein Neugründer muss ein Nachfolger über kommunikative und soziale Fähigkeiten verfügen. Der Grund: An einer Unternehmensnachfolge sind immer mehrere Personen beteiligt – der Nachfolger, der abgebende Unternehmer und das Personal. Dazu kommen noch Stammkunden und Lieferanten. Es kann also ganz gewaltig “menscheln”.
Laut Dr. Helga Breuninger, Unternehmensberaterin aus Stuttgart, zeichnen sich Persönlichkeiten, die die Nachfolge in einem Unternehmen antreten möchten, durch folgende Charaktereigenschaften aus: “Nachfolgepersönlichkeiten sind tolerant gegenüber anderen Ansichten, zielstrebig in der Ausbildung und haben ein klares Karriereziel vor Augen, das sie ohne Verkrampfung anstreben. Sie verfügen über Einfühlungsvermögen, können Gespräche gestalten, gut zuhören und vermitteln. Sie verhalten sich in Konfliktfällen eher diplomatisch und professionell. Das heißt, sie verbünden sich nicht vorschnell mit einer Seite und verurteilen die Gegenseite, sondern sie akzeptieren den Konflikt und tragen dazu bei, dass eine sachliche Lösung mit allen Beteiligten erarbeitet wird.” o
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