Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz wird im Frühjahr 2003 in Kraft treten. Damit sind erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz festgelegt. Die Bundesregierung hatte die Verordnung am 06. Februar 2002 beschlossen. Der Bundesrat hatte der Verordnung nach Maßgabe einer Reihe von Änderungen am 31. Mai zugestimmt. Am 04. Juli hatte der Bundestag in zweiter Lesung endgültig zugestimmt.
Besondere Bedeutung kommt den Anforderungen an die Aufbereitung von Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen zu. Es werden für die aus Altholz erzeugten Holzhackschnitzel und -späne verbindliche und strenge Schadstoffgrenzwerte festgelegt. Altholz darf künftig nur noch durch thermische Verfahren beseitigt werden; die Ablagerung auf Deponien wird verboten. Mit PCB kontaminiertes Altholz muss nach der PCB/PCT-Abfallverordnung beseitigt werden. Die Verordnung kann auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums abgefragt werden.
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