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Mehr als ein Handschlag

Der Ausbildungsvertrag
Mehr als ein Handschlag

Ein Berufsausbildungsvertrag unterliegt anderen Regeln als ein Anstellungsvertrag. Was es dabei zu beachten gibt, hat Rechtsanwältin Kirsten Weigmann nachfolgend anhand praktischer Beispiele zusammengefaßt.

Der Schüler Marcus Fischer jobbt in den Schulferien im Blumengeschäft Flora. Kurz bevor sein Schulabschluß naht, bespricht er mit dessen Inhaber Herrn Meier, daß er eine Ausbildung zum Floristen beginnen will. Beide sind sich schnell einig und besiegeln die geplante Ausbildung per Handschlag.

Marcus Fischer und Herr Meier haben dadurch einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Dieser kann zwar mündlich geschlossen werden, Herr Meier muß jedoch noch vor Beginn der Ausbildung die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich niederlegen. Folgende Mindestangaben müssen dabei enthalten sein:
  • 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • 3. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • 4. Dauer der Probezeit
  • 5. Zahlung und Höhe der Vergütung
  • 6. Dauer des Urlaubs
  • 7. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Probezeit
Herr Meier ist trotz der gelegentlichen Mitarbeit von Marcus noch nicht davon überzeugt, daß er die Ausbildung durchhalten wird. Er vereinbart mit ihm daher eine sechsmonatige Probezeit.
Diese Regelung ist unwirksam! Denn die Probezeit muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.
Wird das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit für mehr als einen Monat unterbrochen, kann die Probezeit entsprechend verlängert werden. Eine solche Möglichkeit muß aber ausdrücklich im Ausbildungsvertrag vorgesehen sein. Während der Probezeit kann jede Seite das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Beginn und Dauer
Im Ausbildungsvertrag sind ein bestimmter Kalendertag als Beginn sowie die Dauer des Ausbildungsverhältnisses anzugeben. Die Dauer wird durch die Ausbildungsverordnung bestimmt und kann auch von der Vorbildung des Auszubildenden abhängen. Zweckmäßig sind sowohl die Angabe des Zeitraumes als auch ein voraussichtliches Enddatum.
Rechte und Pflichten
Nachdem Marcus schon seit mehreren Wochen nur die Blumenreste zusammenfegen und seinem Ausbilder über die Schulter schauen durfte, wird es ihm zu bunt. Er sucht das Gespräch mit dem Ausbilder und verlangt, nun „endlich etwas lernen zu dürfen“.
Marcus verlangt zu Recht, etwas lernen zu dürfen. Ein Ausbilder ist verpflichtet, einen den betrieblichen Verhältnissen angepaßten sachlichen und zeitlichen Ausbildungsplan zu entwickeln und einzuhalten. Dem Auszubildenden muß es möglich sein, die dem Berufsbild entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erwerben.
Übrigens: Einem Auszubildenden dürfen nur die Arbeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
Natürlich hat der Auszubildende auch Pflichten. Dazu gehört es beispielsweise, an der Berufsschulausbildung teilzunehmen und diese Zeit nicht zum privaten Vergnügen zu nutzen.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Auch nach der Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis beendet werden. Der Ausbilder hat dann jedoch nicht mehr die Möglichkeit, das laufende Ausbildungsverhältnis fristgemäß zu kündigen. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welches dem Ausbilder die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, kann er fristlos kündigen.
Der Auszubildende hat auch nach Beendigung der Probezeit das Recht, fristgemäß zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall vier Wochen.
Auch durch gegenseitiges Einvernehmen kann ein Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden. Aber Achtung: Eine solche Vertragsauflösung ist unwirksam, wenn diese zur Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften führt.
Das Ausbildungsverhältnis endet in jedem Fall mit dem Ende der Ausbildungszeit, spätestens mit Bestehen der Abschlußprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung maximal um ein weiteres Jahr.
Bei minderjährigen Auszubildenden, also Jugendlichen unter 18 Jahren, ist darüber hinaus das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
• Bei Jugendlichen beträgt die höchstzulässige Beschäftigungsdauer pro Tag acht Stunden.
• Für jedes Ausbildungsjahr ist die Dauer des Urlaubs im Ausbildungsvertrag gesondert anzugeben.
• Ein Auszubildender hat Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Diese wird in der Regel durch einen Tarifvertrag bzw. durch den Ausbildungsvertrag bestimmt. Empfehlungen über die Ausbildungshöhe sind bei der IHK oder den Handwerkskammern zu erfragen.
• Die Ausbildungsvergütung muß spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
• Der Auszubildende ist für die Zeit der Berufsschulausbildung unter Fortzahlung seiner Ausbildungsvergütung freizustellen.
• Eine Vereinbarung über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ist nichtig. Ebenso die Vereinbarung von Vertragsstrafen.
• Erforderliche Ausbildungsmittel sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
• Ein Auszubildender hat nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Dieses muß Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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