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Reformprozess

Tischler- und Schreinermeisterprüfung vor dem Umbruch
Reformprozess

Reformprozess
Dipl.-Ing. Wolfgang Heer, Bundesverband HKH, Abteilung Berufsbildung
Nachdem 1997 die Ausbildungsordnung des Tischler-/ Schreinerhandwerks komplett neu überarbeitet wurde, sieht die Branche die gleiche Notwendigkeit in Bezug auf die Anforderungen in der Meisterprüfung. Seit März 2000 befasst sich eine Arbeitsgruppe des Bundesverbandes HKH mit der Anpassung der Meisterausbildung an die vorhandenen Forderungen und kann erste Ergebnisse zur Diskussion vorlegen. Da künftig die Meisterprüfungsverordnungen nach dem Konsens-Prinzip erstellt werden, ist der Sozialpartner bei deren Erstellung eingebunden. Die folgenden Ausführungen sollen den Auftakt für Gespräche und Diskussionen geben.

Die Gremien des Bundesverbandes HKH haben Ende vergangenen Jahres beschlossen, engagiert und zielstrebig die Arbeit an der Meisterprüfungsverordnung voranzutreiben.

Nachdem im Frühjahr 1999 zwischen dem BMWi (als Verordnungsgeber) und den Sozialpartnern eine Struktur zukünftiger Meisterprüfungsvorschriften verabschiedet wurde, besteht die Möglichkeit, moderne Verordnungen zu schaffen. Die Flexibilität der Rahmenbedingungen wird es erlauben, die Bedürfnisse der einzelnen Gewerke zu berücksichtigen.
Die neue Konzeption für künftige Meisterprüfungsverordnungen sieht einen modernen methodischen Ansatz für die Meisterprüfung vor. Die bisherigen vier Teile der Meisterprüfung bleiben allerdings erhalten. Gegenüber den bisherigen Verordnungen werden die Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse jedoch als ganzheitliche Qualifikationen formuliert und entsprechend abgeprüft.
Zielvorgaben
Durch die Meisterprüfung soll festgestellt werden, dass die Prüflinge
• einen Handwerksbetrieb selbstständig führen und
• Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrnehmen können, die Ausbildung durchführen und ihre
• berufliche Handlungskompetenzen selbständig an neue Bereiche und Bedarfslagen anpassen und umsetzen können.
Anhand der Zielvorgaben wird bereits deutlich, dass die Prüfungen sich verändern und verstärkt handlungsorientierte Prüfungen durchgeführt werden müssen. Die geforderten Qualifikationen beziehen sich verstärkt auf allumfassende Managementaufgaben, wie sie in Handwerksunternehmen nun einmal (lebens-)notwendig sind.
Diese allen Handwerksberufen zugrunde liegende Festlegung der umfassenden Qualifikationen beschreibt, worauf es schon lange ankommt.
Als ganzheitliche Qualifikationen werden dem Tischlerhandwerk zum Zweck der Meisterprüfung folgende unternehmerischen Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zugerechnet (die nachstehende Auflistung ist ein Auszug aus dem Entwurf der Verordnung und ist als Diskussionsgrundlage zu verstehen!):
  • a) Durchführung der Ausbildung, Mitarbeitermotivation, Mitarbeiterführung, Personalentwicklung
  • b) Erkennen, analysieren und beurteilen von Entwicklungen, Entscheidungen auf Basis neuer Entwicklungen treffen, Teilnahme an der Wissensgesellschaft
  • c) Sprachkompetenz, Korrespondenz, fachbezogenes Anwenden der englischen Sprache
  • d) Grundsätze des Qualitäts-, Umwelt-, Arbeitssicherheits- und Sozialmanagements beim unternehmerischen Handeln, beachten der Wirtschaftlichkeit
  • e) Marktorientierte Unternehmensführung und -steuerung durch systematische Planung
  • f) Umgang mit Kunden, Kundenerwartungen ermitteln, Kunden beraten, Angebote erstellen
  • g) Planung und Umsetzung des Kundenauftrags, Projektmanagement
  • h) Technische Betriebsplanung, Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Einbeziehen der Informationstechnik und der technischen Kommunikation
  • i) Abnahme der erstellten Leistungen, Nachkalkulation, begleitende Dokumentation
Wie im bisherigen Berufsbild auch, folgt nach der Auflistung dieser unternehmerischen Qualifikationen die Nennung der fachspezifischen und berufstypischen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zeitgemäß und offen formuliert sind. Aus Platzgründen wird auf die Darstellung verzichtet.
Die praktische Meisterprüfung
Die praktische Meisterprüfung wird auch zukünftig Bestandteil der Meisterprüfung sein. Dennoch ist sie immer Anlass für rege Diskussionen, wenn Veränderungen insbesondere am Meisterstück angedacht werden:
• „Wer wagt es, das Meisterstück in Frage zu stellen?“
„Ohne Meisterstück gehen substantielle Werte verloren“!
„Wer das Meisterstück in Frage stellt, spielt mit der Existenz des gesamten Handwerks!“
• „Modern gestaltete Möbel mit antiquierten Handwerkstechniken gefertigt und unverkaufbar teuer sind nicht das tägliche Brot der Unternehmen!“
„Nicht Meister-Tischler sondern Tischlermeister sind gefragt!“
„Prüft das, was tatsächlich von Bedeutung ist.“
Argumente lassen sich für beide Seiten noch beliebig ergänzen.
Wenn die Meisterprüfungsverordnung überarbeitet werden soll – und diesen Auftrag hat der BHKH-Bundesausschuss „Berufsbildung“ gegeben – muss grundsätzlich erst einmal die Bereitschaft bestehen, zu fragen und zu hinterfragen.
Gewisse Rahmenbedingungen wurden bereits durch das Bundesministerium für Wirtschaft – denn dieses Ministerium erlässt diese Verordnungen – festgelegt. Ganz wesentlich ist z. B., dass die praktische Meisterprüfung bestehen bleibt und sich aus drei Einheiten zusammensetzt.
Diese drei Elemente sind:
• eine Meisterprüfungsarbeit
• ein darauf bezogenes Fachgespräch und
• eine Situationsaufgabe (Arbeits-probe)
Meisterprüfungsarbeit – was ist das?
Der Begriff Meisterprüfungsarbeit wurde auch bisher in der Tischlermeisterverordnung verwendet. Der Begriff „Meisterstück“ ist dagegen üblicher Sprachgebrauch der aus alten Verordnungen abgeleitet ist. In den Vorschriften von 1965 wird noch das „Meisterstück“ erwähnt. In der geltenden Verordnung findet sich allerdings die Bezeichnung „Meisterprüfungsarbeit, welche sinngemäß das „Meisterstück“ meint. Die Meister-prüfungsarbeit existiert also schon seit Jahren und ist somit kein neuer Begriff.
Die Novellierung der Meisterprüfungsverordnung sieht vor, dass die Meisterprüfungsarbeit künftig weniger das handwerkliche Geschick und die handwerklichen Fertigkeiten zum Inhalt haben soll, sondern vielmehr die Bereiche „Management“, „Planung“ und „Präsentation“ von Projekten. Es soll nicht mehr der Zwang bestehen, alte Handwerkstechniken in moderne Möbel zu implantieren, sondern marktorientierte, reelle Projekte zu bearbeiten und zu präsentieren, technologisch zeitgemäße Methoden anzuwenden und die Modernität des Berufsstandes auch in der praktischen Prüfung zu leben und zu spüren. Mit den bisherigen Meisterstücken fühlt sich die Mehrzahl der Prüflinge und zahlreiche Prüfungskommissionen nicht mehr am Puls der Zeit.
Viele Meisterstücke (nicht alle!) verkommen zu hochstilisierten Kunstobjekten oder zu Anschauungsbeispielen historischer Handwerkskunst à la „Meister Eder“. Müssten die Prüflinge in ihrem weiteren beruflichen Leben von derartigen Arbeiten leben, so wäre sicherlich der „eng geschnallte Gürtel“ das Erkennungszeichen der Branche.
Wer den Tischlermeister als leistungsfähigen und elitären Unternehmer sieht, welcher innovativ am Markt agiert und Chef eines lernenden Unternehmen ist, der wird auch Änderungen in der praktischen Prüfung unterstützen. Das Meisterstück allein reicht nicht mehr, wenn die oben aufgeführten Zielvorgaben für die Verordnung erreicht werden sollen.
Vorschlag für eine künftige Meisterprüfungsarbeit
Der kleine Arbeitskreis „Berufsbildung“ des BHKH hat einen Vorschlag für die zukünftige Meisterprüfungsarbeit formuliert.
Als Meisterprüfungsarbeit ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:
(1) Gesamtplanung eines Projektes bis zur Entscheidungsreife / exemplarische Teilfertigung aus einem der folgenden Planungsgebiete:
(Anmerkung: hier folgt eine Liste der Gebiete, aus denen eine Arbeit gewählt werden kann!)
  • a) Innenausbau und Einrichtung privater Wohnbereiche, einschließlich Küche, Wohn- und Essbereich, Schlaf- und Ruhebereich, Bad, Büro, sowie Freizeiträume.
  • b) Räume für geschäftliche und behördliche/öffentliche Nutzung wie Büros, Praxen, Institute, Banken, Schulen, Kindergärten, Seniorenheime, Labors, Bibliotheken, Empfänge/Entré, Sport-, Bade- und Kulturstätten und ähnliche.
  • c) Objekte des Ladenbaues und des Messebaues, der Gastronomie und des Hotelgewerbes sowie der Unterhaltungs-, Freizeit-, Fitness – und Wellnessbranche.
  • d) Fassaden, fassadenabschliessende Bauteile wie Fenster, Fensterkombinationen, Haustüren, Tore, Überdachungen und Wintergärten.
  • e) Inneneinrichtungen oder Gesamteinrichtungen für Verkehrs- oder Transportmittel, Wohnwagen, Wohnmobil/Caravan.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 1 besteht aus:
(Anmerkung: hier werden zwei Möglichkeiten aufgeführt, woraus die Prüfungsarbeit dann im einzelnen besteht!)
a) Darstellen und präsentieren der Meisterprüfungsarbeit und anfertigen eines Teilstückes des Gesamtobjektes, insbesondere durch:
Entwurfs-, Konstruktions-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen, Unterlagen der Fertigungsplanung einschließlich der Fertigungszeichnung und der Ablaufpläne, Ausführen eines Werk- Teilstückes, Nachkalkulation und Wahl der geeigneten Präsenta-tion.
Oder aus:
b) Umfassende Dokumentation der Meisterprüfungsarbeit, Darstellung der Planungsaufgabe und der Lösung. Präsentation mit Einsatz von Modellen und/oder mit virtuellen Illustrationen insbesondere durch:
Nachweis der technisch und wirtschaftlich optimalen Konzeption, Ergebnisse der Machbarkeitsstudie, Einbeziehung aller Entwurfs-, Konstruktions-, Planungs- und Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zeit- und Kostenplan, Schlussbericht, Wahl der geeigneten Präsentations- und Darstellungstechniken.
Die Nummern a) und b) unterscheiden – sich ganz einfach dargestellt – darin, dass bei a) neben einer Präsentation der Arbeit ein Teilstück gefertigt wird, während bei b) am Ende die sehr umfassende Präsentation mit einem Modell oder z. B. mit einer virtuellen Illustration steht.
Das heißt aber auch, dass grund-sätzlich nach wie vor noch ein „Stück“ gebaut werden kann. Diese Stück ist dann aber Bestandteil einer Projektarbeit bzw. der Meisterprüfungsarbeit. Konkret könnte das so aussehen, das z. B. im Rahmen einer Meisterprüfungsarbeit mit dem Titel „Planung und Einrichtung eines Büros“ die Lösungen vom Prüfling präsentiert werden und durch ein selbstgebautes Büro-möbel oder durch ein Teil der Wand-/Deckenverkleidung ergänzt wird. Die Vielfalt der Darstellungsvarianten und Problemlösungen wäre beeindruckend.
Ziel ist es, dass der Prüfling mit einem dieser beiden praktischen Prüfungsteile zeigen muss, dass er als Unternehmer im Tischlerhandwerk bestehen kann.
Fachgespräch
Beim „Fachgespräch“ geht es um die Präsentation der Projektarbeit, die Begründung der Vorgehensweise und um die argumentative Darstellung der gewählten Lösungswege. Dieses Fachgespräch kann nach ersten Überlegungen sinnvoller Weise Bestandteil der Meisterprüfungsarbeit sein.
Die Situationsaufgabe
Der dritte Teil der praktischen Prüfung sieht eine „Situationsaufgabe“ (ehemals „Arbeitsprobe“) vor, mit der handwerkliche Fähigkeiten, die eindeutig zum Tischlerhandwerk gehören, nachgewiesen werden sollen. Dabei gilt es, Aufgabenstellungen zu definieren, die das Spektrum des Tischlerhandwerks widerspiegeln und den „Generalisten“ deutlich werden lassen. Die Situationsaufgabe ergänzt die Projektarbeit durch das Abprüfen jener handwerklicher Fertigkeiten und Kenntnisse, die üblicherweise in der Projektarbeit nicht vorkommen.
Die Aufgabenstellung für die Situationsaufgabe kann sich nach ersten Vorstellungen stark an der Arbeitsprobe in der Gesellenprüfung – bei Anpassung des Niveaus – orientieren. Dabei geht es um die Herstellung eines Werkstückes unter Einbeziehung der Maschinenarbeit. Das handwerkliche Können müssen die Prüflinge hier unter Beweis stellen. Die Dauer der Situationsaufgabe kann gewerkspezifisch festgelegt werden und somit rein faktisch auch über 2 oder 3 Tage andauern.
Die schriftliche Meisterprüfung
In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er durch Verknüpfung technologischer, ablauf-, verfahrens- und werkstofftechnischer Kenntnisse Probleme analysieren, bewerten und Lösungen aufzeigen und dokumentieren kann.
Die Prüfungsfächer werden gewerkspezifisch formuliert und durch Konkretisierung der Qualifikationen beschrieben. Auch hierzu liegen bereits erste Vorschläge auf dem Tisch. Als Fächer werden genannt:
Gestaltung und Konstruktion
• Technische Betriebsführung und angewandte Kostenrechnung
• Betriebsplanung und integriertes Management
• Technologie und Verfahrenstechnik
Neu ist folgender Gedanke:
Die einzelnen Prüfungsfächer sollen inhaltlich derart gestaltet werden, dass sie für sich genommen es ermöglichen, eine direkt betrieblich verwertbare Qualifikation abzuprüfen und daher unmittelbar Nutzen bringen. Die Fächer können dann zeitlich unabhängig voneinander abgeprüft werden, wenn die Anrechenbarkeit auf die Meisterprüfung gesichert ist. Ob es bei der vorgenannten Auflistung der Prüfungsfächer bleiben kann oder ob neue Einheiten definiert werden müssen, ist noch zu klären. Mitarbeiter oder potentielle Meister hätten auf alle Fälle den Vorteil, das die einzelnen Prüfungsfächer als „Weiterbildungslehrgänge“ anerkannt wären und die Anrechenbarkeit auf eine spätere Meisterprüfung ebenfalls möglich ist. Diese Anrechenbarkeit würde die Modernität des Handwerks unterstreichen und die Akzeptanz erhöhen.
Insgesamt wäre mit einer steigenden Anzahl von Lehrgangsteilnehmern zu rechnen, da eine klare Verwertbarkeit der Weiterbildungsmaßnahme bestünde. Die seit längerer Zeit rückläufigen Teilnehmerzahlen in den Meistervorbereitungskursen würden damit sicherlich der Vergangenheit angehören.
Vom Idealen und vom Realen
Inwieweit die ersten Ideen zur Neugestaltung der Meisterprüfungsverordnung im Tischlerhandwerk tatsächlich umgesetzt werden, wird sich erst am Ergebnis der nun beginnenden Diskussionen abzeichnen. Grundsätzlich besteht die Chance, die Qualität zukünftiger Absolventen der Meisterschulen durch veränderte Rahmenbedingungen deutlich anzuheben oder eben abzusenken. Wenn „Meister“ und „Meisterinnen“ die Elite des Handwerks sind, wird das Niveau der Prüfung angehoben werden müssen. Auch bedarf es einer entsprechenden Anpassung der Bildungseinrichtung, der Organisationen und aller Beteiligten. Das „Durchschleusen“ von Kursteilnehmern und Prüflingen bis zum Meistertitel wäre mit dem skizzierten, gehobenen Anspruch nicht zu vertreten. Wird dies als erforderlich angesehen, dürfte der zügigen Novellierung der Meisterprüfungsverordnung nichts im Wege stehen. Die Diskussion um die Ideale und um das Reale der Meisterprüfung ist eröffnet! o
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