Die neu eingeführte Gesetzesvorschrift lautet kurz und knapp: „Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben“.
Hintergrund dieses Gesetzes ist es, den anhaltenden Umsatzsteuerbetrug einzudämmen. Da die Umsatzsteuer einer der wichtigsten Einnahmequellen von Bund, Länder und Kommunen ist, will der Gesetzgeber hier Betrügern das Leben schwer machen und so genannte Karussellgeschäfte (in Rechnung gestellte, aber nie gezahlte Umsatzsteuer wird als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht) durch mehr Transparenz unterbinden.
Nach Ansicht von Rechtanwalt Reinhard Hahn weist die Neuregelung allerdings noch erhebliche Mängel auf. So bleibt wieder einmal der Datenschutz auf der Strecke, denn bei vielen Unternehmen ist die betriebliche und persönliche Steuernummer identisch. Dreiste Unbefugte könnten mit der Steuernummer als ,Eintrittskarte’ telefonische Auskünfte beim Finanzamt erhalten. o
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