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Verbesserungen für Kooperationen

Änderungen im Genossenschaftsrecht
Verbesserungen für Kooperationen

Eingetragene Genossenschaften (eG) agieren sehr erfolgreich auf dem Markt. Unter den jährlich etwa 40 000 Unternehmenspleiten in Deutschland sind Genossenschaften nur in ein bis fünf Fällen mit von der Partie. Das liegt vor allem daran, dass vor dem Zusammenschluss eine umfangreiche Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband im Hinblick auf rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte stattfindet.

Am 18. August trat die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes in Kraft. Die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzpakets: Es stehen vor allem Anreize für Neugründungen und Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften im Vordergrund. Künftig können sich schon drei Handwerker zu einer Genossenschaft zusammenschließen. Bisher waren mehr als sieben Handwerker dafür nötig. Durch diese Änderung wurde auch eine strukturelle Anpassung vollzogen: Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf einen mehrköpfigen Vorstand verzichten – es reicht ein Vorstandsmitglied. Der Posten des Aufsichtsrats kann ganz entfallen.
Neu ist auch, dass der einzelne Handwerker statt einer Geldeinlage auch Sachgüter – wie zum Beispiel seine Maschinen – als Geschäftsanteil mit in die Genossenschaft einbringen kann. Auch die Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens ist möglich. Das neue Genossenschaftsrecht erlaubt es, dass Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch abgegeben werden können.
Genauere Auskünfte zur Novelle des Genossenschaftsrechts gibt ein aktuelles Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (www.zdh.de). In der Handwerkskammer Stuttgart beantwortet Ihre Fragen zum Genossenschaftsrecht Bernd Müller, Tel 0711 1657 272.
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