Ein Tischlerbetrieb, der seit 2003 acht Arbeitnehmer beschäftigte, stellte im Februar 2004 eine weitere Vollzeitkraft ein. Er hat damit insgesamt neun Mitarbeiter, liegt aber immer noch unter der neuen Grenze von zehn. Die „alten“ acht Mitarbeiter genießen weiterhin Kündigungsschutz, da für sie das alte Recht gilt und die alte Schwelle von fünf Mitarbeitern bei In-Kraft-Treten der neuen Gesetzeslage überschritten war.
Der im Februar 2004 neu eingestellte Mitarbeiter hat hingegen keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, da für ihn der neue Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern gilt, aber dieser nicht überschritten ist.
Verlassen nun z. B. im Januar 2005 drei der acht „alten“ Mitarbeiter den Betrieb, so fällt auch die „Altbelegschaft“ auf einen Bestand von nur noch fünf Arbeitnehmern, also sogar unter die alte Grenze von 5,25 zurück. Diese „alten“ fünf Mitarbeiter fallen damit aus dem Kündigungsschutz und genießen auch keinen Bestandsschutz mehr. Erst wenn der Betrieb (z.B. nach weiteren Neueinstellungen) in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, erlangen alle Mitarbeiter den vollen Kündigungsschutz.
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