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Wann läuft die Berufsausbildungszeit ab?

Recht
Wann läuft die Berufsausbildungszeit ab?

Eine Lehre endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit der Mitteilung des Ergebnisses der Gesellenprüfung. Je nachdem, was vorher eintritt, gilt also das Ende der vereinbarten Ausbildungszeit oder der Zugang des Prüfungsergebnisses. In keinem Fall verlängert sich die vereinbarte Ausbildungszeit bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, selbst wenn diese erst später stattfindet.

Wird das Prüfungsergebnis vor Ende der vertraglichen Lehrzeit bekannt gegeben, endet das Ausbildungsverhältnis mit dieser Bekanntgabe. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie das Prüfungsergebnis aussieht. Besteht der Lehrling die Prüfung, endet die Ausbildung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, besteht er nicht, endet die Ausbildung am letzten Tag der vertraglichen Lehrzeit. Der Lehrling hat allerdings bei nicht bestandener Prüfung einen Anspruch darauf, dass das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt bzw. verlängert wird. Die Verlängerung beträgt maximal ein Jahr, allerdings zunächst nur bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Fällt man also bei der Sommergesellenprüfung 2008 durch, kann man sich zur Wintergesellenprüfung im Januar 2009 anmelden. Fällt man erneut bei dieser durch, kann das Ausbildungsverhältnis nochmals verlängert werden bis zur Sommergesellenprüfung 2008. Der Zeitraum von einem Jahr darf jedoch in keinem Fall überschritten werden.
Der Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses besteht auch dann, wenn das vertragliche Lehrzeitende schon eingetreten ist und ggf. Wochen oder Monate später erst die Prüfung stattfindet. Fällt der Prüfling dann durch, hat er bei seinem alten Lehrbetrieb wieder einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Fortsetzung der Ausbildung. Auch insoweit gilt, dass die Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden darf und die Lehrzeit sich maximal um ein Jahr verlängert.
Aber wie ist es, wenn ein Prüfling erst gar nicht zur Gesellenprüfung zugelassen wird? Auch dann gilt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Der Prüfling hat dann allerdings logischerweise keinen Anspruch auf Verlängerung oder Fortsetzung der Lehre, da er die Prüfung gar nicht erst absolviert hat. Er hat ja nicht „nicht bestanden“, sondern hat an der Prüfung einfach nicht teilnehmen dürfen.
Bislang nicht entschieden ist die Frage, ob ein Lehrling, der zur Sommergesellenprüfung nicht zugelassen wurde und dessen Lehrzeit dann z. B. am 31.07. endete und dann im Winter zur Gesellenprüfung zugelassen wird und diese dann nicht besteht, einen Anspruch auf Verlängerung oder Fortsetzung des Lehrverhältnisses beim alten Ausbildungsbetrieb hat. In aller Regel dürfte die Nichtzulassung zur Gesellenprüfung auf das Verhalten des Lehrlings zurückzuführen sein, so dass nach diesseitiger Auffassung eine Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses dem Ausbildungsbetrieb nicht zuzumuten ist. (Quelle: HKH-Schreiner Saar)
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