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Was Tischler jetzt von Physiotherapeuten lernen können

Die Schlussbemerkung „zahlbar bis ...“ setzt keinen Schuldner in Verzug
Was Tischler jetzt von Physiotherapeuten lernen können

Wer meint, mit dem Zusatz „zahlbar bis … “ seiner Vergütungsforderung besonderen Nachdruck zu verleihen, irrt, wie eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH – Az 3 ZR 91/07) lehrt. Eine Physiotherapeutin hatte einer Patientin eine Rechnung übersandt, die mit dem Hinweis endete: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum … auf das rechts unten angegebene Konto.“ Strittig war, ob die Kundin allein dadurch wirksam in Verzug gesetzt wurde.

Viele Handwerkerrechnungen enthalten sinngemäß die Schlussbemerkung „zahlbar bis …“. Warum eigentlich? Warten denn Handwerker nicht schon lange genug auf ihr sauer verdientes Geld? Weshalb steht da nicht „zahlbar sofort und ohne Abzug“? Wieso soll man dem Kunden hier noch zusätzlich ein Zahlungsziel einräumen, währenddessen er ungestraft die Zahlung zurückhalten darf? Denn mit diesem Nachsatz wird der Rechnungsbetrag gestundet, wie der Rechtsanwalt Robert Schulze, Syndikus beim Fachverband Schreinerhandwerk Bayern, anlässlich der neuesten Rechtsprechung erläutert.

Gefahr der Stundung
Im Ergebnis hat der BGH in dem aktuellen Urteil betont, dass ein auf der Rechnung erwähntes Zahlungsziel mit dem Inhalt „zahlbar bis …“ als Stundungsangebot bis zu dem genannten Termin auslegbar ist. Daher verschlechtert ein Tischler eigentlich ohne Not seine eigene Rechtsposition, wenn auf der Rechnung eine „Zahlbarkeitsfrist“ aufgeführt wird. Weiter stellten die Bundesrichter klar, dass solch ein Zusatz auf der Rechnung auch keine wirksame Mahnung darstellt. Diese müsste separat erfolgen.
Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit und erinnert an allgemeine Grundsätze. Als Verzug gilt danach die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Eine Mahnung wäre nur bei endgültiger Zahlungsverweigerung oder dann entbehrlich, wenn im Vorfeld mit dem Kunden ein Zahlungstermin vereinbart wurde. Eine bloß einseitige Festlegung eines Zahlungstermins ohne Einverständnis des Kunden, etwa durch bloße Erwähnung auf der Rechnung, kann daher auch keinen verbindlichen Zahlungstermin herbeiführen.
Eine weitere Ausnahme, nach der Verzug ohne Mahnung eintreten kann, regelt § 286 Abs. 3 BGB: Danach tritt bei einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung automatisch Verzug ein, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang erfolgt. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB. Dieser lautet:
… (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Ein „Verbraucher“ ist nach der Gesetzesdefinition jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Gegenüber Verbrauchern gilt jener Automatismus allerdings nur dann, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung auch hingewiesen wurde. Solch ein am Gesetzestext orientierter Hinweis, fehlte in dem BGH-Fall der Physiotherapeutin ebenfalls, so dass kein Verzug begründet wurde.
Wer als Schreiner daraus lernen möchte, sollte an eine Überprüfung oder gegebenenfalls Ergänzung seiner Rechnungsformulare denken und den auch leider von Fachleuten oft unberücksichtigten Umstand beachten, dass zur Fälligkeit der Vergütung immer auch die Abnahme vorliegen muss.
Damit der Hinweis auf die 30-Tage-Regelung nicht als Hinausschieben der Fälligkeit oder Verzicht auf die Option, den Schuldner schon vor Ablauf der 30 Tage durch eine Mahnung in Verzug zu setzen, ausgelegt wird, sollte der Schreiner sicherheitshalber bei einem derartigen an Verbraucherkunden gerichteten Hinweis auf die Verzugsfolgen auch klarstellen, dass eine Mahnung vor Ablauf dieser Frist ebenfalls Verzug auslöst. Denn trotz des gesetzlichen Automatismus, dass 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzug eintritt, bleibt eine frühere Inverzugsetzung durch eine Mahnung möglich, so dass Betriebe, die automatisch einen frühzeitigen Mahnlauf verschicken, schneller Verzug herbeiführen können.
Der einfachere Weg
Wer die aufgezeigten Probleme und umständliche Texte auf den Rechnungsformularen vermeiden will, muss konsequent frühzeitig und nachweisbar mahnen.
Doch das Problem liegt oft woanders: Häufig wird der Zugang der Rechnung bzw. der Mahnung bestritten und müsste im Streitfall nachgewiesen werden. Aber wer verschickt Rechnungen schon per Gerichtsvollzieher, per Bote oder per Einschreiben? Zumindest bei der Mahnung sollte man aber auf den Nachweis achten.
Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher und sind seit Empfang der Leistung schon 30 Tage vergangen, so tritt gem. § 286 Abs. 3, Satz 2 BGB zumindest bei Entgeltforderungen gegenüber Nicht-Verbrauchern Verzug ein. Dies betrifft aber nur den Fall, wenn die Beteiligten lediglich über den Zeitpunkt des Rechnungszugangs streiten – nicht wenn der Zugang überhaupt bestritten wird.
All dies gilt allerdings nur, wenn dem Vertrag nicht die VOB/B zugrunde liegt. Sonst setzt nach § 16 Nr. 3 VOB/B die Fälligkeit neben der Abnahme den (nachzuweisenden) Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung und deren Prüfung binnen maximal zwei Monaten bzw. den Ablauf dieser Frist voraus. Bei Abschlagsrechnungen oder bei nicht festgestellten strittigen Ansprüchen aus der Schlussrechnung (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 und 4 VOB/B) ist zudem eine zweite Zahlungsaufforderung mit Nachfrist erforderlich, um den Kunden in Verzug zu setzen. Für festgestellte und unbestrittene Guthaben gibt es hingegen ohne Nachfristsetzung einen automatischen Verzugseintritt schon nach zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung. ■

Rechnungsformulare ergänzen

Richtig formuliert

Wer seine Rechnungsformulare für die Verwendung gegenüber Verbrauchern ergänzen möchte, könnte in enger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut wie folgt formulieren:
„Hinweis: Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 286 Abs. 3 S.1 BGB) kommt ein Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Eine Mahnung vor Ablauf von 30 Tagen führt schon vor Ablauf dieser Frist zum Schuldnerverzug.“
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