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Barrierefrei ist überall anders

Normative Regelungen der verschiedenen Bundesländer
Barrierefrei ist überall anders

Barrierefrei ist überall anders
Die 2 cm hohe Vierkant-Metallstange symbolisiert eine Schwelle oder einen Türanschlag: Tischler, Schreiner und Fensterbauer sollten sich die Formulierungen der einzelnen Bundesländer genau anschauen, um nicht in die Regelungsfalle zu tappen. BM-Foto: Stefan Kirchner
Die Bundesländer führen auf ganz unterschiedliche Weise Anforderungen zur Barrierefreiheit im Wohnungsbau ein. Dabei hat jede Bauordnung ihren Weg, Anforderungen an Bauwerke zu formulieren. Kurz, alles ist anders, auch wenn immer wieder auf die DIN 18040 aus 2011 Bezug genommen wird.

Ralf Spiekers

Eigentlich könnte man mit dem Kalauer beginnen: „Man stelle sich vor, es gibt eine Regel und alle kennen sie …“. Kaum eine Regel wurde von Beginn an mehr diskutiert. Die Normen der DIN 18040 zur Barrierefreiheit machten es sich von Anfang an schon selbst schwer. Die Normen differenzieren dabei zwischen öffentlich zugänglichen Gebäuden (Teil 1) und Wohnungen (Teil 2). Im Teil 2 werden Anforderungen an Türen festgelegt. Diese müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher zu passieren sein. Der Folgesatz, dass untere Türanschläge und Schwellen nicht zulässig sind, zeigt einen hohen Anspruch, wird aber durch eine technische Einschränkung – sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein – eingeschränkt. Der Zusatz hat immer wieder dazu geführt, dass häufig debattiert wurde, was denn technisch unabdingbar bedeutet. Der Verbändeempfehlung, dass man diese Formulierung mit einem Beispiel versieht, ist man vor knapp zehn Jahren leider nicht gefolgt.

Aus technischer Sicht war auch die Anforderung zum Freisitz (Abschnitt 5.6) nicht so ganz stimmig. Hier ist formuliert: „Wenn der Wohnung ein Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet wird, muss dieser barrierefrei nutzbar sein. Er muss dazu von der Wohnung aus schwellenlos (siehe 5.3.1.2) erreichbar sein und eine ausreichende Bewegungsfläche haben. Weiterhin enthält dieser Abschnitt dann eine klassische R-Markierung, die bedeutet, dass die nachfolgend genannte Anforderung zur Bewegungsfläche vor dem Element im unmittelbaren Zusammenhang mit der uneingeschränkten Nutzung von Wohnungen mit dem Rollstuhl gedacht ist.

Die technische Anforderung an die klassische Fenstertür ist bei einer sehr engen Lesart dieser Formulierung also grundsätzlich höher als die an Türen. An dieser Stelle sei auch noch einmal angemerkt, dass die Fenstertür den Fenstern und nicht den Türen zugeordnet wird.

Landesbauordnungen stellen Anforderungen

Am Beispiel der Landesbauordnung NRW soll nachfolgend der baurechtliche Anspruch beleuchtet werden. Hier formuliert unter:

  • § 49 (1): In Gebäuden der Gebäudeklasse drei bis fünf mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
  • Und weiterhin heißt es im Absatz § 49 (3): Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
    Baurechtlich wird die DIN 18040 in beiden Teilen über die VV TB NRW eingeführt. Und genau hier kommt es zum entscheidenden Unterschied, bezogen auf die Formulierungen der Norm. Bezogen auf barrierefreie Wohnungen wird gemäß Anlage A4. 2/3 die bestehende Norm stark modifiziert.

Als Lesehilfe zur besseren Nachvollziehbarkeit der geltenden Vorschriften hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen dazu sogenannte Konzeptpapiere für beide Normenteile veröffentlicht. Diese enthalten die vollständige DIN 18040, die nun quasi Rotstift-Streichungen enthält und mit gelben Zusatzmarkierungen versehen ist. Per Streichung nimmt man für den Freisitz den Anspruch, dass dieser von der Wohnung aus schwellenlos erreichbar sein muss. Zusätzlich erlaubt man, analog zu den unteren Anschlägen an Türen, speziell für Außentüren und Fenstertüren, die den Zugang zum Freisitz ermöglichen, einen unteren Anschlag oder eine Schwelle mit einer Höhe bis zu 2 cm.

Im Gegenzug zum Freisitz wurde die Anforderung an Türen dahingehend verschärft.
Gestrichen wurde der Satz: Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Damit ist die schwellenlose Anforderung an Türen in NRW festgeschrieben. Die Formulierungen in NRW sind im Detail also auch eine Umkehrung der normativen Regel, die aus technischer Sicht durchaus auch richtiger ist, denn Türen müssen heute nicht mit einer Schwelle ausgeführt werden und der Zugang zum Freisitz ist häufig – gerade vor dem Hintergrund des vorhandenen Bodenbelags wie Parkett – feuchteempfindlich und gegen Schlagregen zu schützen. Auch hat man in NRW ganz gut verstanden, dass es hier um die Luftdichtheit des Gebäudes geht. Häufig sind hier Anschlagdichtungen hilfreich. Allerdings bedeutet die bauordnungsrechtliche Regelung in der Bauordnung auch: Der Zugang zum Freisitz ist im Mehrgeschossbau immer mit einer max. Schwelle von 2 cm auszuführen.

Dies ist, gerade im Hinblick auf vorhandene Balkone in bestehenden Gebäuden, eine Herausforderung. Auch die Änderung der notwendigen Türbreiten ist eine Herausforderung. Der Regelsetzer sieht hier allerdings keine besonderen Schwierigkeiten. Mehrgeschossige Wohnungsbauten werden in der Regel seiner Meinung nach gesamt saniert bzw. Fenster und Fenstertüren sind häufig auch Gemeinschaftseigentum, das nur gemeinsam saniert wird. Den Einzelfall einer Sanierung eines bodentiefen Elementes hat man dabei nicht im Blick. Im Zweifelsfall muss man den § 49 (3) entsprechend nutzen.

Das Bundesland Bayern geht inhaltlich in Sachen DIN 18040 einen ganz anderen Weg, indem man ebenfalls über eingeführte technische Baubestimmungen normenkonkretisierend wird. In einer Erläuterung zur Anwendung der DIN 18040 wird festgestellt: Zur Klarstellung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird auch der in DIN 18040-2 enthaltene Abschnitt 5.6 „Freisitz“ von der Einführung ausgenommen. Denn die Mindestanforderungen an barrierefreie Wohnungen sind bereits erfüllt, wenn die im Gesetz genannten Räume in einer Wohnung barrierefrei sind; dazu zählt der Freisitz aus bautechnischen Gründen nicht.

In der brandenburgischen Bauordnung orientiert man sich dabei stärker an der Musterbauordnung. In der BbgBO heißt es:

  • § 50: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, der Raum mit den technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche und – soweit vorhanden – ein Freisitz, wie eine Terrasse, eine Loggia oder ein Balkon, barrierefrei sein.

Die Uneinheitlichkeit der Regeln der einzelnen Bundesländer bleiben somit kaum nachvollziehbar.


Der Autor

Ralf Spiekers ist Abteilungsleiter
Technik, Normung und Arbeitssicherheit bei Tischler Schreiner Deutschland

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