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Vom Mangel oder von einem, der auszog, etwas über Normen und Regeln zu lernen, Teil 2

Vom Mangel oder von einem, der auszog, etwas über Normen und Regeln zu lernen, Teil 2
Augen weit auf bei der Landesbauordnung

Über Gesetze und Verordnungen werden Normen und technische Regeln auch rechtlich eingeführt. Durch die offizielle Nennung sind sie allgemein anerkannte Regeln der Technik. Nachfolgende Ausführungen konzentrieren sich auf die landesbaurechtlichen Einführungen, wie z. B. bei Fenstern und Außentüren, aber auch auf Eigenschaften wie die Barrierefreiheit, wie sie sich in den Landesbauordnungen, z. B. in Hamburg, finden.

Ralf Spiekers

Abstrakte Forderungen an Gebäude, Bauprodukte und an das Bauen allgemein finden sich in den Landesbauordnungen. Dies sind Ansprüche, die der Gesetzgeber an die Barrierefreiheit von bestimmten Gebäuden stellt:

§ 52 Barrierefreies Bauen: (1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. § 37 Absatz 4 bleibt dabei unberührt.

Betroffen sind damit ausschließlich Gebäude der Gebäudeklasse 3 und höher (Mehrfamilienhaus). Hier ist die Zugänglichkeit mindestens eines Geschosses barrierefrei zu gestalten. Wie das konkret auszuführen ist, ist leider nicht in einem Dokument geregelt. Hier greifen die Hamburger Bauordnung, die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB), die DIN 18040 und der Bauprüfdienst eng verzahnt ineinander.

Über die Allgemeinen Anforderungen (§ 3) der LBO gelangt man inhaltlich zum relativ neuen § 81a, der als Ergebnis des EUGH-Urteils zu den nationalen CE-Regeln neu in die Landesbauordnungen, erst vor wenigen Jahren, Einzug erhielt. Hier wird der Bezug zu den technischen Baubestimmungen geschaffen. Diese finden sich in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die als Muster (M VV TB) auf Bundesebene herausgegeben werden. Die VV TB enthält europäische und nationale Regelungen, zumeist in Form von Normen und Regelungen. So finden sich hier u. a. die DIN 18040 (Barrierefreiheit), die DIN 4109 (Schallschutz) oder auch die DIN EN 14351-1 (Fenster und Außentüren), jeweils als zeitlich datierter Verweis. Das allein schafft schon Probleme. Ein Blick auf die Datierung zeigt, dass z. B. die DIN 18008-1:2010-12 Glas im Bauwesen zitiert wird. Die Normenausgabe Mai 2020, die über Jahre schon wegen des vermeintlichen Zwangs zur Verwendung von Glas mit bruchsicherem Verhalten in heftiger Diskussion war, ist zeitlich noch weit weg von einer baurechtlichen Einführung.

Die M VV TB, die inhaltlich der Nachfolger der alten und gemäß EUGH-Urteil nicht mehr genehmigten DIBt-Bauregelliste ist, wurde in Hamburg auch in vielerlei Hinsicht angepasst. Da sich die LBO häufig nur an der Musterbauordnung des Bundes (MBO) orientieren, führt dies bei den Paragrafen zu Verschiebungen. So findet sich die Barrierefreiheit in der MBO unter § 50, in der HBauO unter § 52.

Ein Deckblatt soll für Ordnung sorgen

Also wurde, da man die M VV TB als Bezug nimmt, ein Deckblatt kreiert, das die Zuordnung der Paragrafen abgleicht. Die VV TB enthält – neben den relevanten Normen – auch Anlagenverweise, die Inhalte nachregeln.

Im Rahmen der Deckblattregelungen wird auch die Anwendung der technischen Baubestimmungen, hier die DIN 18040-2, beschränkt. So wird die Anlage 4.2/3 der MBO dahingehend präzisiert, dass die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 der DIN sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ von der Einführung ausgenommen sind. Auch genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 der DIN entspricht, um hier Beispiele zu nennen.

Die DIN 18040-2 regelt bekanntlich die Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen in Wohnungen und beschreibt wie Türen und Fenster (Abschnitt 5.3) auch den Freisitz (Abschnitt 5.6). Darüber hinaus ist auch der manuelle Kraftaufwand (Bedienkraft) zum Öffnen und Schließen von Fenstern mit höchstens 30 N bzw. das maximale Moment 5 Nm (Klasse 2 nach DIN EN 13115) begrenzt.

Hamburger Besonderheiten

Zudem gibt es noch weitere Dokumente in Hamburg, die als Bauprüfdienst (BPD), zum Beispiel BPD 2019-2 Barrierefreies Bauen, relevant werden. Man kann dies mit einem lachenden oder auch weinenden Auge sehen, wenn nicht die ganze Norm als Bezug genommen wurde. Positiv ist, dass zum Beispiel auch die Bedienelemente nur für den R-Standard (barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar) angepasst werden müssen. Auch sind bei Wohnungstüren lichte Durchgangsbreiten von 80 cm ausreichend.

Äußerst negativ ist die Komplexität der Regeln durch Querverweise, Verschachtelungen und eine Uneinheitlichkeit der einzelnen Bundesländer.

Hier ist es wie in Grimms Märchen: „Da wachte er auf und rief: Ach, was gruselt mir, was gruselt mir, liebe Frau! Ja, nun weiß ich, was Gruseln ist.“


Der Autor

Ralf Spiekers – Abteilungsleiter Technik, Normung und Arbeitssicherheit beim Verband Tischler Schreiner Deutschland.


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