Bund und Länder haben sich im Einvernehmen mit dem Handwerk Ende November 2000 in Leipzig auf gemeinsame Leitlinien für eine möglichst einheitliche und flexiblere Anwendung der Handwerksordnung verständigt. Aber auch wenn in einigen definierten Fällen (siehe unten) auf die Ablegung der Meisterprüfung ganz oder befristet verzichtet wird, bleibt es dabei, dass die für eine einwandfreie Ausübung des jeweiligen Handwerks erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden müssen. Der Große Befähigungsnachweis bleibe das Fundament für die Leistungsfähigkeit des Handwerks und Voraussetzung für die Selbstständigkeit.
Zu den wichtigsten Regelungsbereichen der so genannten “Leipziger Beschlüsse” zählen:
• Außerhalb des Handwerks erworbene, der Meisterprüfung vergleichbare Qualifikationen, werden als Zugang zur Existenzgründung im Handwerk oder zur Übernahme eines bereits bestehenden Handwerksbetriebes anerkannt. Dies gilt nicht nur für die Abschlüsse einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule, sondern auch für im Wesentlichen fachlich vergleichbare Industriemeister- oder Technikerprüfungen und andere Prüfungen.
• Qualifizierte handwerkliche Mitarbeiter von Unternehmen, die in Folge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder einer Umstrukturierung handwerklicher Betriebe arbeitslos werden oder drohen arbeitslos zu werden, sollen die Möglichkeit zur Selbstständigkeit im Handwerk erhalten.
• Wenn sich für jemanden die günstige Gelegenheit ergibt, einen Betrieb zu übernehmen, kann dies nicht an der fehlenden Meisterprüfung scheitern, wenn diese umgehend nachgeholt wird.
• Ein Ausnahmefall zur Selbstständigkeit im Handwerk liegt auch bei fortgeschrittenem Alter vor. So wird davon ausgegangen, dass bei einem Lebensalter von etwa 47 Jahren die Ablegung der Meisterprüfung nicht mehr zumutbar ist. Diese Altersgrenze wird in den Fällen angemessen verkürzt werden können, wenn jemand langjährig (20 Jahre), etwa als Geselle in dem betreffenden Handwerk tätig war und Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung wahrgenommen hat. o
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