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Der Teufel im Detail

Die Abnahme der Werkleistung ist von großer Bedeutung
Der Teufel im Detail

Der Teufel im Detail
Weil die Abnahme eine große Bedeutung hat, sollten auch die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, sorgfältig darauf zu achten, dass unterschriebene Abnahmeprotokolle zu den Bauvertragsunterlagen genommen werden (Foto: ros)
Allen Tischlern ist die Abnahme der Werkleistung ein Begriff. Doch der Teufel steckt im Detail: Die Fälle unterscheiden sich dahingehend, wann und wie die Abnahme wirksam wird. Rechtsanwalt Robert Schulze vom Fachverband Schreinerhandwerk Bayern erläutert die Unterschiede. Er schreibt der Abnahme für den Schreiner immense Bedeutung zu.

Für viele Fragen im Rahmen eines Bauvorhabens oder einer sonstigen Werkleistung ist der besondere Vorgang bzw. Zeitpunkt der Abnahme von höchster Bedeutung. Unter Abnahme versteht man „die körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung verbunden mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung des Auftraggebers, dass er die erbrachte Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.“

Die rechtlich korrekte Abnahme, die im folgenden weiter erläutert wird, muss grundsätzlich immer vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden. Architekten oder Bauleiter sind hierzu in den meisten Fällen nicht bevollmächtigt. Gegebenenfalls sollte man den Bauvertrag durchsehen, ob darin anderen Personen als dem Bauherrn eine Vollmacht zur Abnahme erteilt ist. Die Abnahmewirkungen treten in der Regel nicht ein durch eine bloße technische Abnahme in Form einer Begehung mit dem Bauleiter.
Selbst wenn der Bauherr anwesend ist, gibt es zwar zuweilen sogar Protokolle über solche Begehungen. Aber darin wird nicht deutlich, ob die Beteiligten die Rechtswirkungen einer Abnahme auslösen wollte. Es empfiehlt sich daher stets, entsprechende klare Formulierungen zu verwenden, um unnötige Auslegungsschwierigkeiten und die damit verbundene Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I vom 7. Mai 2002 (Az: 13 S 1332/02) könnte der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen, dass er das Recht zur Abnahme nicht selbst ausüben, sondern dies einem Dritten, z. B. seinem Mieter, überlassen möchte. In dem konkreten Fall hatte ein Mieter die Abnahme einer Einbauküche erklärt. Dies sind aber Ausnahmen. Sicherheitshalber sollte der Schreiner immer eine Abnahme durch seinen direkten Auftraggeber verlangen.
Die wichtigsten Rechtsfolgen
Was die Folgen der Abnahme sind, sollte jeder Schreiner wissen, denn die meisten seiner Kundenaufträge stellen juristisch Werkverträge dar, bei denen die Abnahme eine große Rolle spielt. In Anbetracht dieser Bedeutung sollten auch die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, möglichst sorgfältig darauf zu achten, dass unterschriebene Abnahmeprotokolle zu den Bauvertragsunterlagen genommen werden.
Die wichtigsten Rechtsfolgen der Abnahme sind:
  • Fälligkeitsvoraussetzung: Sowohl beim BGB-Werkvertrag, als auch bei Einbeziehung der VOB/B ist die Abnahme erforderlich, damit die Vergütung überhaupt verlangt werden kann. Ohne Abnahme ist der Werklohn nicht fällig. Bei VOB/B-Verträgen sind darüber hinaus die Erteilung und der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung sowie der Ablauf der in der VOB/B vorgesehenen zweimonatigen Prüfungsfrist erforderlich. Erst mit der Abnahme endet die grundsätzlich nach dem gesetzlichen Grundmodell vorgesehene Vorleistungsverpflichtung des Auftragnehmers. Ohne Abnahme ist eine Klage auf Werklohn im Normalfall ohne Aussicht auf Erfolg, es sei denn, es bestehen Ansprüche auf Abschlagszahlungen.
  • Beendigung des Erfüllungsstadiums: Nach der Abnahme hat der Auftragnehmer bei Mängeln grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den vertragsgemäßen Zustand durch Neuherstellung oder Reparatur erreicht. Vorher besteht im Zweifel ein Anspruch auf Neuanfertigung.
  • Gefahrübergang: Mit der Abnahme geht auch die so genannte Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Geht das Werk vor Abnahme unter, so muss es der Auftragnehmer auf eigene Kosten neu erstellen. Nach Abnahme entfällt diese Pflicht.
Dies ist für den Tischler besonders relevant, da oftmals noch andere Gewerke nach ihm auf der Baustelle tätig werden und es dabei oft zu Beschädigungen an der bereits fertigen Schreinerleistung kommt. Werden beispielsweise Fenster vor der Abnahme durch Unbekannte beschädigt, hat der Auftraggeber gegen den Fensterbauer nach wie vor den Anspruch auf einwandfreie Fenster. Werden die Schäden erst nach der Abnahme verursacht, muss der Geschädigte selbst versuchen, vom Verursacher den Schaden ersetzt zu bekommen. Der Auftragnehmer ist fein raus.
Wenn der Schadensverursacher bekannt sein sollte, kann sich der Tischler zwar den Schadensersatzanspruch des Gebäudeeigentümers gegen den Schädiger abtreten lassen. Doch meist ist der Verursacher nicht ermittelbar, so dass der Auftragnehmer auf den Kosten sitzen bleibt.
Tipp: Frühzeitige Abnahme anstreben!
Nur wenn ganz oder teilweise fertig gestellte, bereits eingebaute Stoffe oder Bauteile durch höhere Gewalt vor der Abnahme oder andere objektiv vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden, ist die Neuherstellung bei Bauverträgen auf Basis der VOB nach § 7 VOB/B auch vom Bauherrn zu vergüten. Anders ist es bei normalen BGB-Werkverträgen, in denen der Auftragnehmer dieses Unternehmerrisiko zu tragen hat.
Es muss daher stets im Interesse des Auftragnehmers sein, eine möglichst rasche Abnahme herbeizuführen. Geschickte Auftraggeber werden auf der anderen Seite versuchen, diese so lange wie möglich hinauszuzögern.
Nach VOB/B ist die Abnahme binnen 12 Werktagen nach einem entsprechenden Verlangen des Auftragnehmers durchzuführen. Nach Fristablauf ohne durchgeführte Abnahme kommt der Auftraggeber in Gläubigerverzug mit der Konsequenz, dass die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Auftraggeber übergeht.
Oft stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch die Abnahme von Teilleistungen gefordert werden kann, um das Risiko frühzeitig auf den Bauherrn zu übertragen. Denn der Gefahrübergang greift auch bei einer Teilabnahme nach § 12 Nr. 2 VOB/B, die jedoch von einer bloßen Zustandsfeststellung gem. § 10 Nr. 4 VOB/B zu unterscheiden ist. Die VOB/B sieht hierfür nur bei in sich abgeschlossenen Leistungen eine Möglichkeit. „In sich abgeschlossene Teile einer Leistung“ liegen vor, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als selbstständig und von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängig sind, wenn sie sich also hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend für sich beurteilen lassen. Hier gibt es viele Grauzonen. Entscheidungen hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Nicht teilabnahmefähig sind beispielsweise bloße Teile einer Treppenkonstruktion. Bei einem Auftrag über mehrere Fenster oder Türen könnte man durchaus jedes Fenster oder die einzelne Tür mit Zarge und Türblatt als in sich abgeschlossenen Teil ansehen, einzelne Fensterelemente einer gesamten beauftragten Fassade jedoch nicht ohne weiteres.
  • Beweislastumkehr bei Mängeln: Vor Abnahme muss der Auftragnehmer die Mängelfreiheit seiner Leistung beweisen, nach der Abnahme muss der Auftraggeber das Vorliegen eines von ihm behaupteten Mangels beweisen. Die Umkehr der in vielen Bauprozessen so entscheidenden Beweislast greift aber nicht für bereits bei Abnahme gerügte Restmängel, wenn nach Abschluss der Nachbesserungsarbeiten um angeblich immer noch bestehende Mängel gestritten wird.
  • Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche: Vorteile bringt die Abnahme dem Schreiner auch dann, wenn der Auftraggeber dabei auf bestimmte Rechte verzichtet. Eine im Vertrag enthaltene Vertragsstrafe beispielsweise kann grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten hat. Gleiches gilt für Ansprüche aufgrund von Mängeln, die bei Abnahme dem Auftraggeber bekannt sind. Dieser muss sich diese ausdrücklich vorbehalten, sonst verliert er das Recht auf Nachbesserung und Minderung.
Schadensersatzansprüche sind davon allerdings nicht erfasst. Hier besteht der weit verbreitete Irrtum, dass eine Abnahme den Handwerker vor jeglicher Inanspruchnahme wegen bestehender Mängel schützt. Dem Kunden müsste nachgewiesen werden, dass er bei der Abnahme bestimmte Mängel zwar gekannt hatte, sich diese aber dennoch nicht vorbehalten hat. In der Realität kann also der Auftragnehmer auch nach der Abnahme Mängel reklamieren, wenn er nachweisen kann, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren.
Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2003 (Az 12 U 14/02) ist auch eine Abnahme unter Vorbehalt bestimmter Mängel rechtstechnisch als eine wirksame Abnahme anzusehen. Hätte der Auftraggeber dies vermeiden wollen, so hätte er die Abnahme verweigern müssen (hierzu wäre er nach § 12 Nr. 3 VOB/B nur bei wesentlichen Mängeln berechtigt).
Beginn der Verjährung für Werkmängelansprüche: Mit der Abnahme, auch mit einer Teilabnahme, beginnt die Verjährung für die jeweiligen Mängelansprüche des Kunden.
Was führt zur Abnahme?
Die Abnahme muss nicht immer durch eine ausdrückliche oder gar schriftliche Erklärung des Auftraggebers erfolgen. Die Abnahmewirkung kann je nach Konstellation auch anderweitig herbeigeführt werden. Hierbei ist aber stets eine sorgfältige Prüfung der Vertragsdetails vorzunehmen. Es gibt verschiedene Formen der Abnahme, die jedoch nicht alle gleichberechtigt gelten.
  • Förmliche Abnahme: Eine förmliche oder schriftliche Abnahme wird meist schon vorab in Bauverträgen vereinbart. Sie ist die beweiskräftigste Abnahmeform. In diesem Fall ist die Abnahme auch beiderseits mit Abnahmeprotokoll durchzuführen. Eine stillschweigende oder konkludente Abnahme oder die sog. Abnahmefiktion ist dann i.d.R. nicht mehr möglich. Mängel, die in das Protokoll aufgenommen werden sollen, aber vom Auftragnehmer nicht akzeptiert werden, sollten zwar aufgeführt, aber als nicht akzeptiert im Protokoll vermerkt werden.
  • Abnahme auf Verlangen: Dies ist die üblichste Form. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber dabei die Fertigstellung der Leistung an und fordert ihn zur Abnahme auf.
Wie ein Abnahmeverlangen nach VOB formuliert sein könnte, zeigt das Beispiel auf dieser Seite.
Stillschweigende (konkludente) Abnahme: Der Auftraggeber gibt durch sein Verhalten zu erkennen, dass er das Werk als vertragsgemäß abnimmt. Hier muss aber der Wille der Billigung klar nach außen in irgendeiner Weise dokumentiert werden. Dazu zählt etwa die Benutzung zuzüglich einer gewissen beanstandungsfreien Nutzungsdauer.
In Zweifelsfällen ist hier aber Streit vorprogrammiert. Zumindest wenn der Auftraggeber vorher schon die Abnahme verweigert hatte, kann ihm die bloße Nutzung kaum als stillschweigende Abnahmeerklärung ausgelegt werden.
Fiktion der Abnahme: In bestimmten Fällen wird zugunsten des Auftragnehmers automatisch von der Abnahme ausgegangen. Man spricht von einer Abnahmefiktion.
Diese setzt stets die Fertigstellung der Leistung voraus, nicht aber eine vollständige Mangelfreiheit.
So ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt, dass es der Abnahme gleichsteht, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt. Daher kann es für den Auftragnehmer gefährlich sein, sich auf die Fiktion zu verlassen, wenn sich später bei einem Gutachten gravierende Mängel herausstellen sollten.
Auch eine Fertigstellungsbescheinigung durch einen Gutachter nach § 641a BGB soll seit Mai 2000 nach dem Willen des Gesetzgebers der Abnahme gleich stehen. Diese Vorschrift hat sich jedoch in der Praxis als nicht tauglich erwiesen und findet daher selten Anwendung.
In der VOB ist die Abnahmefiktion in zwei Fällen in § 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B geregelt: Zum einen die Abnahme durch Inbenutzungnahme (6 Werktage nach dauerhafter Benutzung). Danach gilt die Abnahme durch bloßen Zeitablauf als erfolgt, aber nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zum anderen die Abnahme nach Fristablauf von 12 Werktagen nach bloßer schriftlicher Fertigstellungsanzeige (und zwar ohne Aufforderung zur Abnahme), wenn von keiner Vertragspartei eine Abnahme verlangt wurde.
Nach der Rechtsprechung gilt der Zugang der Schlussrechnung als so genannte Fertigstellungsanzeige. Sogar wenn eine Rechnung nicht als „Schlussrechnung“ bezeichnet ist, aus ihr aber ersichtlich wird, dass der Auftragnehmer abschließend abrechnet, sind nach der Rechtsprechung diese Anforderungen erfüllt.
Allerdings kommen diese Varianten gar nicht mehr in Betracht, wenn die förmliche Annahme verlangt wurde oder gar im Vertrag vorgeschrieben ist.
Abnahmesurrogate: Aus den vorgenannten Gründen bietet eine förmliche, schriftliche Abnahme die höchste Rechtssicherheit. Wenn sich der Tischler auf die Rechtsfolgen der Abnahme stützen will, aber eine solche förmliche Abnahme nicht nachgewiesen werden kann, ist er gut beraten, seine Argumentation gegebenenfalls auf so genannte Abnahmesurrogate zu stützen.
Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich der Auftraggeber trotz im wesentlichen mängelfreier Fertigstellung mit der Abnahme, die eine vertragliche Hauptpflicht darstellt, in Verzug befindet. Die Abnahmewirkungen treten auch dann ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht nur vorläufig, sondern endgültig verweigert.
ros

Per Einwurf-Einschreiben, vorab per Fax
Anschrift Auftraggeber
Ort, Datum
Abnahme zum Bauvorhaben xy
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach §12 Nr. 1 VOB/B ist die Leistung innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen, wenn dies vom Auftraggeber verlangt wird.
Wir bitten daher um Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen
(alternativ, Nichtzutreffendes streichen)
  • der gesamten vertraglichen Leistung
  • der nachfolgend aufgeführten in sich abgeschlossenen Teile der Leistung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Auftragnehmers
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