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Geld vom Staat für’s Studium Bildung auf Kredit

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Wenn es kein BAföG gibt
Geld vom Staat für’s Studium Bildung auf Kredit

Geld vom Staat für’s Studium Bildung auf Kredit
Die schlechte Nachricht zuerst: Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule. Und jetzt die gute Nachricht: Studierende (na klar!), aber unter Umständen auch Berufsfachschüler (betrifft auch das Berufsvorbereitungsjahr) und Meisterschüler sind „förderfähig“. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, auch ohne später zurückzahlen zu müssen.

Durch das Bildungskreditprogramm wird ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung steht.

Schülerinnen, Schüler und Studierende können grund-sätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Wer gefördert werden kann, entnehmen Sie der Tabelle (unten). Beachte: Schülerinnen und Schüler erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Der Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei BAföG-geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand, wie z. B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebüh-ren. Damit die Kreditkonditionen besonders günstig sein können, übernimmt der Bund gegenüber der auszahlenden Deutschen Ausgleichsbank eine Ausfallbürgschaft (Bundesgarantie) für den Auszubildenden. Für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, die häufig keine Sicherheiten stellen können, wird hierdurch ein Angebot geschaffen, das auf dem Kapitalmarkt nicht verfügbar ist. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oder seiner Eltern spielen keine Rolle.
Die Höhe der BAföG-Förderung ergibt sich, wenn von dem für Sie maßgeblichen Bedarfssatz Ihr anzurechnendes eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern abgezogen werden (familienabhängige Förderung). Das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seines Ehegatten wird dabei immer berücksichtigt. Das Elterneinkommen dagegen wird in manchen Fällen nicht angerechnet (Eltern unabhängige Förderung): Der Bildungskredit wird schriftlich beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, beantragt oder per Internet unter
• bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, vor Beginn des Ausbildungsabschnitts www.bildungskredit. de. o
• wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnitts eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer mindestens sechs Jahre erreicht werden. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
• bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 30. Lebensjahres oder
• bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs.
Zuschuss oder Darlehen?
Die Förderung erfolgt für Schülerinnen und Schüler vollständig durch Zuschuss, d. h. die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Auch Schüler von Meisterschulen können Schüler-BAföG als reinen Zuschuss erhalten, wenn es sich um eine Vollzeitmaßnahme handelt. Allerdings werden keine Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erstattet.
Studierende der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen. Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht:
• Die bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland geleisteten Zuschläge zu dem Bedarf nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung
• sowie die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung.
Wo beantragen?
Beantragt wird das „BAföG“ bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung: In der Regel ist für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist, zuständig. Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Hö-heren Fachschulen und Akademien wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Alle anderen Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
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