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Qualifizierung zum Ausbilder

Berufsperspektiven im Handwerk – Von Dr. phil. Hans Winter
Qualifizierung zum Ausbilder

Wer Lehrlinge ausbilden will, muß sowohl nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als auch nach § 21 der Handwerksordnung (HwO) persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet sein. Nach § 21 Abs. 3 HwO ist fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll.1) Für die Berufsausbildung im Handwerksbetrieb ist demnach der Meister qualifiziert und zuständig. Er hat mit Teil IV der bestandenen Meisterprüfung, mit den erworbenen „berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen“, die fachliche Eignung für die Ausbildung von Lehrlingen nachgewiesen. Nach dieser Regelung ist die Ausbilderqualifizierung im Handwerk Teil der Meisterprüfung. Ausnahmen sind in § 22 Abs. 1 HwO festgelegt.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung
In den kaufmännischen Funktionsbereichen eines Handwerksbetriebes gibt es indes Berufe, in denen nur ausbilden darf, wer außer der Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf auch die Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.2) Ein Großteil der Teilnehmer/-innen, die die Lehrgänge zur „Ausbildung der Ausbilder (AdA)“ besuchen, kommt jedoch aus dem Handwerk, denn viele aufstiegsorientierte Gesellen und Gesellinnen sehen – nach dem System der modularen Qualifizierung – in der AdA-Prüfung einen Baustein auf dem Weg zur Meisterschaft.

Sie ziehen diese Prüfung zeitlich vor, um bei einer späteren Meisterprüfung von Teil IV befreit zu werden. Betriebsinhabern bietet die Ausbilderqualifikation von Mitarbeitern die Möglichkeit, Teile der Ausbildung zu delegieren, wenn sie, obgleich persönlich wie fachlich geeignet, nicht selbst ausbilden wollen.
Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen
Dieses Fortbildungsangebot wendet sich in erster Linie an Fachkräfte, die in der kaufmännischen und gewerblich-technischen Berufsausbildung tätig werden wollen: Bürokaufleute oder kaufmännische Angestellte in Handwerksbetrieben, Fachverkäufer/-innen im Nahrungsmittelhandwerk, Gesellen, Gesellinnen. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nach § 76 BBIG die fachliche Eignung zur Ausbildung nachweist, ohne daß das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht. Vorausgesetzt wird also eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, als Nachweis des erfolgreichen Lehrabschlusses das Prüfungszeugnis, alternativ eine gleichwertige Ausbildung im kaufmännischen bzw. gewerblich-technischen Bereich. Vereinzelt fordern Handwerkskammern darüber hinaus mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung.
Vorbereitungslehrgänge auf die Ausbildereignungsprüfung
Sie werden seit 1972 entsprechend der „Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft“ (Ausbilder-Eignungsverordnung = AEVO-GW) durchgeführt. Um die Ausbildungsberechtigung zu erwerben, ist die Ausbildereignungsprüfung vor der „zuständigen Stelle“ abzulegen, hier der Handwerkskammer.
Ein Blick in die berufliche Fortbildungsstatistik zeigt, daß die Nachfrage nach der Ausbildereignungsprüfung groß ist. Während 1990 insgesamt 3571 Bewerber/-innen die Prüfung ablegten, hat sich ihre Zahl bis 1996 mit 10611 Kandidaten fast verdreifacht. Für 1997 wird sie mit 9885 angegeben. Darunter waren 1550 Frauen (15,7 %). Die Bestehensquote betrug im Durchschnitt 94,4 %, die der Teilnehmerinnen sogar 96,5 %. Im genannten Jahr wurde die Prüfung in allen 16 Bundesländern durchgeführt. Spitzenreiter war Nordrhein-Westfalen mit 36,3 % aller Prüfungen. Es folgen Niedersachsen (11,5 %), Sachsen (11,4 %) und Bayern (10,3 %)3).
Handlungsorientiertes Lehrgangs- und Prüfungskonzept
Im Zuge der Modernisierung der Lehrgänge zur Ausbilderqualifizierung wurden der Rahmenstoffplan, die Ausbilder-Eignungsverordnung und die Musterprüfungsordnung durchgehend nach dem Grundsatz „Lernen im Handeln“ weiterentwickelt. Das erklärte Qualifizierungsziel lautet: die berufliche Handlungsfähigkeit des Ausbildungspersonals zu fördern und auf seine Rolle in der Berufsausbildung praxisnah vorzubereiten. Der neugestaltete Lehrgang ist entsprechend an berufstypischen Aufgaben des Ausbilders und am Ausbildungsablauf orientiert und in sieben Handlungsfelder (Lehrgangseinheiten, Module) gegliedert. Als Lehrgangsdauer werden 120 Stunden empfohlen. Die novellierte Ausbil-der-Eignungsverordnung vom 21. April 1998 tritt am 1. November 1998 in Kraft.
Nach § 2 der Verordnung hat der Kandidat in der Ausbildereignungsprüfung den „Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen“.
1. Modul
Allgemeine Grundlagen (Gründe für die betriebliche Ausbildung, Einflußgrößen auf die Ausbildung, rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, Anforderungen an die Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder).
2. Modul
Planung der Ausbildung (Ausbildungsberufe, Eignung des Ausbildungsbetriebes, Organisation der Ausbildung, Abstimmung mit der Berufsschule, Ausbildungsplan, Beurteilungssystem).
  • 3) Prozentanteile vom Verfasser ermittelt nach der „Statistik der beruflichen Fortbildungsprüfungen 1997“ des Deutschen Handwerkskammertages, hier „Ausbildereignungsprüfung“.
  • 3. Modul
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden (Auswahlkriterien, Einstellung, Ausbildungsvertrag, Eintragungen und Abmeldungen, Planen der Einführung, Planen des Ablaufs der Probezeit).
4. Modul
Ausbildung am Arbeitsplatz (Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Arbeitsorganisation, praktische Anleitung, Fördern aktiven Lernens, Fördern von Handlungskompetenz, Lernerfolgskontrollen, Beurteilungsgespräche).
5. Modul
Förderung des Lernprozesses (Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Sichern von Lernerfolgen, Auswerten der Zwischenprüfungen, Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, Kooperation mit externen Stellen).
6. Modul
Ausbildung in der Gruppe (Kurzvorträge, Lehrgespräche, Moderation, Auswahl und Einsatz von Medien, Lernen in Gruppen, Ausbildung in Teams).
7. Modul
Abschluß der Ausbildung (Vorbereitung auf Prüfungen, Anmelden zur Prüfung, Erstellen von Zeugnissen, Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, Fortbildungsmöglichkeiten, Mitwirkung an Prüfungen).
Durchführen, Bestehen und Wiederholen der Prüfung
Zur Abnahme von Prüfungen errichtet die Handwerkskammer einen Prüfungsausschuß, der mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muß (Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
in gleicher Zahl, ein Lehrer einer berufsbildenden Schule).4) Als örtlich zuständig gilt jene Kammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber beschäftigt ist, wohnt oder an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat.
Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt. In der schriftlichen Prüfung soll der Kandidat fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern bearbeiten, in der praktischen eine von ihm selbst ausgewählte Ausbildungseinheit präsentieren bzw. praktisch durchführen, im Prüfungsgespräch die Kriterien der Auswahl und Gestaltung begründen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Berechtigungen
Über die erfolgreich abgelegte Prüfung erhält der Teilnehmer ein Zeugnis der Handwerkskammer, aus dem ersichtlich sein muß, daß der Inhaber die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation entsprechend § 3 Abs. 2 AEVO nachgewiesen hat. Auf Antrag kann die bestandene Ausbildereignungsprüfung als Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt, der Antragsteller von diesem Teil der Meisterprüfung befreit werden. n
Die Ausbilder im dualen System der Berufsbildung. Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.). Eine Strukturanalyse des betrieblichen Ausbildungspersonals, 15,- DM, W. Bertelsmann Verlag, Bielefeld 1997.
Handlungsorientierte Ausbildung der Ausbilder. Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.). Neue Empfehlungen und Rechtsverordnungen mit Rahmenstoffplan, Ausbildereignungsverordnung, Musterprüfungsordnung, 15,- DM, W. Bertelsmann Verlag, Bielefeld 1998.
Meisterprüfung Teil III und IV in Frage und Antwort. H.Dusza, /H.Winter, Rechnungswesen, Wirtschaftslehre, Rechts- und Sozialwesen, Berufs- und Arbeitspädagogik, 19. aktualisierte und erweiterte Aufl., 42,- DM, H. Kleffmann Verlag, Bochum 1996.
  • 1) Das BBiG weicht von dieser Regelung nicht ab. In § 73 heißt es: „Für die Berufsausbildung in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben werden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung“. § 98 ist inzwischen aufgehoben.
  • 2) Vgl. dazu im einzelnen den Abschnitt „Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen“.
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