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Wann haftet der Mitarbeiter?

Schäden am Eigentum des Unternehmers
Wann haftet der Mitarbeiter?

„Wenn Betriebseigentum eines Schreiners beschädigt wird, ist es dessen gutes Recht, sich zu wehren und den Schaden ersetzt zu verlangen“, so Rechtsanwalt Robert Schulze. Er ist Syndikusanwalt beim Fachverband Schreinerhandwerk Bayern. „Etwas komplizierter liegt die Sache aber, wenn ein Mitarbeiter durch die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten die Schäden am Eigentum seines Arbeitgebers verursacht.“

Solche Pflichtverletzungen sind mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss oder falsche Bedienung von Maschinen. Dadurch können Maschinen oder, was häufiger vorkommt, Fahrzeuge des Unternehmens beschädigt werden. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) immer wieder mit solchen Haftungsfragen befasst war, haben sich inzwischen Grundsätze herausgebildet.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer für jeden Schaden eintreten, den er verursacht. Da dies allerdings für ihn ein erhebliches Risiko zur Folge hätte, ist die Haftung von der Rechtsprechung beschränkt worden. Der Grund ist, dass auch sorgfältigen Mitarbeitern Fehler unterlaufen, mit denen gerechnet werden muss. Eine Verlagerung des Unternehmerrisikos auf die Mitarbeiter soll vermieden werden. Zudem kann die volle Überwälzung des Haftungsrisikos für den Arbeitnehmer die wirtschaftliche Existenzvernichtung bedeuten. Dass in Extremfällen auch die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht, bleibt hierbei allerdings unberücksichtigt.
Haftungsbegrenzungen zugunsten des Arbeitnehmers gelten nicht nur bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten, sondern für alle Tätigkeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Keine Haftungserleichterung sah das BAG demnach bei einer (nicht betrieblich veranlassten) „Spaßfahrt“ mit einem Gabelstapler, die zu einem Schaden geführt hatte.
Gängige Rechtspraxis ist ein dreistufiges Haftungsmodell, bei dem die Haftung des Mitarbeiters für von ihm verursachte Schäden vom Grad seines Verschuldens abhängt. Dies gilt auch für Lehrlinge. Danach ist der innerbetriebliche Schadensausgleich wie folgt vorzunehmen:
  • keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit des Mitarbeiters,
  • anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit und
  • volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor bei geringfügigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten, die jedem passieren können, etwa wenn jemandem ein „Zahlendreher“ oder Schreibfehler unterläuft und deshalb eine Arbeitsplatte verschnitten wird.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit sind die Haftungsquoten in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Im Straßenverkehr ist etwa bei Auffahr-Unfällen oft mittlere Fahrlässigkeit im Spiel.
Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich nach einer Grundsatzentscheidung des BAG nach der Zumutbarkeit unter Abwägung der Gesamtumstände. Zu den Aspekten, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Ist das Risiko versicherbar, muss sich der Arbeitgeber meist so behandeln lassen, als hätte er eine entsprechende Versicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen.
Auch sind die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten zu berücksichtigen. Pauschale Vorhersagen sind wegen der von der Rechtsprechung geforderten Einzelfallbetrachtung kaum möglich; der Ausgang diesbezüglicher Prozesse ist oft offen.
Im Jahr 1997 wurde vom Bundesarbeitsgericht der Fall eines Bauhelfers in einer Bauglaserei entschieden. Er hatte – bei einem auch für die damalige Zeit sehr niedrigen Stundenlohn von 5 DM – gemeinsam mit einem ihm deutlich übergeordneten (weisungsberechtigten) Facharbeiter einen Schaden von über 20 000 DM verursacht, weil er weisungswidrig Stahlwinkel nicht über einen Außenaufzug, sondern wegen Regens und der damit verbundenen Rutschgefahr über einen Innenaufzug transportierte. Beim Anfahren des Fahrstuhls, in dem sich nur der Facharbeiter befand, verrutschten die Stahlwinkel und verkanteten sich im Mauerwerk des Fahrstuhlschachtes. Dies hatte zur Folge, dass die Fahrstuhlkabine ausgehebelt wurde und der Fahrstuhl im Schacht fest saß. Der Bauhelfer haftete für den pflichtwidrig verursachten Schaden nicht, obwohl er eigentlich mit normaler Fahrlässigkeit handelte.
Das Maß der Sorgfaltswidrigkeit des Bauhelfers wurde nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes dadurch erheblich gemindert, dass er gegenüber dem Facharbeiter deutlich nachgeordnet war. Nachdem auch dieser sich entschloss, die Stahlwinkel über den Innenaufzug zu befördern, habe der Helfer letztlich auch keine Möglichkeit gehabt, sich diesem Verlangen zu entziehen. Somit wurde die Sorgfaltswidrigkeit des Helfers als gering eingestuft. Weiter wurde berücksichtigt, dass zwischen der geringen Vergütung und der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ein grobes Missverhältnis bestand.
Auch die Grenze von mittlerer zur groben Fahrlässigkeit ist fließend. Letztere liegt bei unentschuldbaren Pflichtverletzungen vor, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte. Klassische Beispiele sind Trunkenheitsfahrten mit Betriebsfahrzeugen, Unfallverursachung durch Handy-Telefonate während der Fahrt oder auch das Überfahren einer roten Ampel.
Doch selbst dann ist eine Haftungserleichterung zugunsten des Mitarbeiters nicht generell ausgeschlossen. Sie kommt bei deutlichem Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadenshöhe in Betracht, wenn die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist, zumal mit zunehmender Technisierung und dem damit verbundenen Umgang mit wertvollen Maschinen das Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko steigt.
Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung gibt es nicht. Vielfach wird davon ausgegangen, dass die Haftung des Mitarbeiters auf bis zu drei Monatslöhne begrenzt wird, aber bei hohem Verdienst bzw. gröbster Fahrlässigkeit wurden Arbeitnehmer durchaus schon zu höheren Haftungsquoten bis zu einem Jahreslohn verurteilt. Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so haftet er voll für den eingetretenen Schaden. Jedoch muss sein Vorsatz nicht nur den Pflichtverstoß, sondern auch den Schaden umfassen. Stets muss der Chef aber alles haarklein nachweisen. § 619a BGB regelt, dass der Arbeitgeber für das Verschulden des Mitarbeiters infolge Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll beweispflichtig ist.
Für Personenschäden an Arbeitskollegen sind besondere Vorschriften der Sozialversicherung zu beachten. Danach sind Mitarbeiter, die während einer betrieblichen Tätigkeit Kollegen verletzen, diesen sowie deren Angehörigen nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder auf einem nach den sozialrechtlichen Bestimmungen versicherten Arbeitsweg herbeigeführt haben. Es besteht also unter Umständen sogar ein vollständiger Haftungsausschluss auch hinsichtlich möglicher Schmerzensgeldforderungen. Der geschädigte Arbeitskollege hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft kann den schadensverursachenden Mitarbeiter jedoch in Regress nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.
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