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Was ist neu?

Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
Was ist neu?

Seit dem 1. August 1997 gilt für alle neuen Ausbildungsverhältnisse die aktuelle Ausbildungsordnung für das Tischler- und Schreinerhandwerk und damit auch die darin enthaltenen neuen, fachlichen Bestimmungen für das Prüfungswesen. Ausbilder, Berufsschullehrkräfte und nicht zuletzt die Prüflinge müssen sich nun unverzüglich mit geänderten Prüfungsabläufen und -inhalten auseinandersetzen. Einen Überblick dazu gibt Oberstudiendirektor a. D. Heinz Otto Pfingsten, Mitglied des Sachverständigenausschusses, in diesem Bericht.

Gesellen- und Zwischenprüfungen haben in der handwerklichen Berufsausbildung eine lange Tradition. Zuletzt wurden sie 1969 durch das Berufsbildungsgesetz der Form nach für alle Ausbildungsberufe vorgeschrieben und in der Handwerksordnung für alle Handwerksberufe geregelt.

Die regionale Handwerkskammer gibt als „zuständige Stelle“ für die Arbeit ihrer Prüfungsausschüsse in den Innungen eine Gesellenprüfungsordnung heraus, die sich auf eine vereinheitlichende Musterprüfungsordnung des Bundesausschusses für Berufsbildung beim BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung, Berlin) bezieht. Wenn schon alles so umfassend geregelt ist, was ist dann noch in einer berufsbezogenen Ausbildungsordnung festzulegen? Sicher ist einsehbar, daß Prüfungen für das Tischler- und Schreinerhandwerk anders gestaltet werden müssen, als vergleichsweise z. B. im Nahrungsmittel- oder im Friseurhandwerk mit völlig anderen Berufsaufgaben und Arbeitsstrukturen.
Fachliche Inhalte und Gewichtungen festgelegt
Im Neuordnungsverfahren für das Tischlerhandwerk ergab sich insbesondere für die Zwischen- und Gesellenprüfung ein umfangreicher Beratungs- und Abstimmungsbedarf. In den §§ 8 und 9 der Ausbildungsordnung sind dann die heutigen Anforderungen an zeitgemäße Prüfungen festgeschrieben (siehe Kasten).
Neuerdings wird nur noch eine Zwischenprüfung gegen Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt. Die Inhalte sind im Verordnungstext (§ 8 Abs. 2) genau festgelegt. Unter den dort angegebenen Ziffern findet man im Ausbildungsrahmenplan die in den ersten achtzehn Monaten der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse. Bemerkenswert und neu ist, daß nahezu die gesamten Arbeiten an Maschinen bereits zum Inhalt der Zwischenprüfung gehören.
Aus der neuen Ausbildungsordnung, anzuwenden für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1997 beginnen:
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischen-prüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis g, laufender Nummer 2 Buchstaben a und b, laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 5 Buchstaben a bis f sowie laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c und Buchstaben f bis l, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
è Die Arbeitsprobe
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder Korpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen
• mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen.
• unter Einbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen.
• Zu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan erstellt werden.
è Schriftliche Prüfung
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Konstruktion und Arbeitsplanung:
  • a) Formgebung und Konstruktion
  • b) techn. Unterlagen, insbes. Skizzen und Zeichnungen.
2. Werkstoff- und Fertigungstechnik:
  • a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
  • b) Werkstoffe
  • c) Meß-, Anreiß- und Prüftechnik
  • d) Verbindungstechnik
  • e) Hand- und Maschinenwerkzeuge
  • f) Maschinen und Vorrichtungen.
3. Berufsbezogenes Rechnen
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Die Arbeitsprobe in der Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung soll in einer Arbeitsprobe ein Werkstück hergestellt werden. Die vorgegebenen Bedingungen für Konstruktion, Arbeitsablaufplanung und Fertigungsdurchführung fordern wiederum die Kreativität der Prüfungsausschüsse beim Planen von nützlichen und formal ansprechenden Projekten, die unter vorgeschriebener Einbeziehung von Maschinenarbeit in höchstens sieben Stunden fertiggestellt werden können.
Die Bewertung und insbesondere die Gewichtung von einzelnen Bewertungsstellen erfolgt zweckmäßigerweise im 10er- und 100er-Punktsystem. In dem hier als Beispiel dargestellten Bewertungsraster (s. Tabelle) orientiert sich die Gewichtung in etwa an den Prüfungsanforderungen. Planen und vorbereiten, Handfertigkeiten und das Arbeiten mit Maschinen wurden hier entsprechend berücksichtigt.
Die schriftliche Zwischenprüfung
Hier soll festgestellt werden, ob die in den ersten 18 Monaten in Betrieb und Berufsschule zu vermittelnden fachbezogenen Kenntnisse in erforderlicher Anwendungsbreite und -tiefe bekannt sind und in einer Prüfungssituation an praxisbezogenen Aufgaben angewendet werden können.
Ausdrücklich sind lediglich „Prüfungsgebiete“ in der Verordnung genannt und noch keine Prüfungsfächer, die mit einer abschließenden und zu gewichtenden Teilnote zu bewerten wären. Der gesamtheitliche Charakter des Prüfungsergebnisses und die daraus für den weiteren Verlauf der Ausbildung zu folgernde so wichtige Beratungsfunktion, stehen absolut im Vordergrund. Daher ist auch dringend zu empfehlen, zusätzlich die Benotung durch die Berufsschule in die kritische Wertung des Prüfungsergebnisses mit einzubeziehen. Damit kann allen Partnern im dualen System, insbesondere den Auszubildenden, eine nützliche Hilfe für die weitere Ausbildung und das Vorbereiten auf die Gesellenprüfung gegeben werden.
Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind:
• alle Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsjahres bzw. des Berufsgrundbildungsjahres.
• die Ausbildungsinhalte der ersten sechs Monate des zweiten Ausbildungsjahres
• die in den ersten 18 Monaten in der Berufsschule zu vermittelnden Lerninhalte.
Handlungsorientierte Aufgabenstellung – integrative Prüfung?
Die neue Prüfungsordnung ist noch nicht für eine integrative Prüfung eingerichtet, bei der im Idealfall Fertigkeits- und Kenntnisprüfung so miteinander verbunden werden, daß „selbständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren“ absolut praxisnah geprüft und nachgewiesen werden kann. Das zeigt sich insbesondere bei der Regelung der Gesellenprüfung, für die im Kenntnisteil bislang noch Prüfungsfächer mit unterschiedlichen Gewichtungen vorgeschrieben sind.
Es ist jedoch auch längst noch nicht bewiesen, daß z. B. fachbezogenes Feststellen der Leistungsfähigkeit im berufsbezogenen Rechnen kontraproduktiv im Sinne einer handlungsorientierten Ausbildung sein muß – wie gelegentlich vermutet wird (z. B. neue fächerübergreifende Einheitsnote in „Fachtheorie“ in einigen Ländern).
Erste Aufgabenvorschläge für die neue Zwischenprüfung zeigen, daß durch informatorisches Benoten in den drei EPrüfungsgebieten ein handlungsorientierter Prüfungsansatz keinesfalls verhindert wird.
Selbständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren ist nachzuweisen
Abschlußprüfungen dienen dem exemplarischen Befassen mit einigen wenigen berufstypischen Aufgaben, die jedoch von Prüfung zu Prüfung wechseln sollen, damit Prüflinge und Ausbildungsbetriebe auf die gesamte Berufsbreite vorbereitet sein müssen.
Es sollen Aufgaben, Prüfungsstücke und Arbeitsproben entwickelt werden, die ein Beurteilen der Fähigkeit zum Lösen aktueller beruflicher Anforderungen ermöglichen und geeignet sind, berufliche Handlungskompetenz nachzuweisen.
Arbeitsproben oder Prüfungsstücke?
Der Unterschied liegt im Bewertungsverfahren durch den Prüfungsausschuß. Bei einem Prüfungsstück, z. B. bei dem traditionsreichen Gesellenstück im Tischlerhandwerk, orientiert sich der Schwerpunkt der Bewertung vorwiegend am Ergebnis (Endergebnis) des selbständigen Planens, Ausführens und Kontrollierens.
Bei Arbeitsproben wird schwerpunktmäßig der Prozeß mit seinen einzelnen Ablaufabschnitten und Teilergebnissen bewertet. Dadurch ergibt sich für die Prüfung ein relativ hoher Durchführungsaufwand, z. B. durch eine nahezu ständige Präsenzerfordernis für alle Prüfer. Daher ist die Dauer der Arbeitsproben für gewerbliche Ausbildungsberufe auch auf maximal sieben Stunden festgesetzt, um die Kosten der Prüfung in erträglichen Grenzen zu halten.
(Siehe auch Broschüre „Abschlußprüfungen in der Berufsausbildung – Position der Wirtschaft“, Kuratorium der deutschen Wirtschaft für Berufsbildung, Bonn, November 1997)
Die Forderung nach „drei Arbeitsproben“ (s. § 9) bedeutet keinesfalls zwingend, daß damit nun unbedingt drei unterschiedliche Werkstücke gemeint sind.
Ganz im Gegenteil: Es entspricht geradezu dem Sinn der neuen Ausbildungsordnung, wenn die vorgeschriebenen drei Arbeitsproben vom Prüfungsausschuß nach Möglichkeit ganzheitlich für das Herstellen eines einzigen Werkstücks eingeplant werden.
Sinnvoll gestaltete kleine Werkstücke motivieren und können z. B. gemeinnützige Einrichtungen unterstützen oder auch Werbemaßnahmen des Tischler- und Schreinerhandwerks dienen.
Ein Problem beim Gestalten von geeigneten Werkstücken ist u. a. die sehr knapp bemessene Zeitvorgabe von höchstens sieben Stunden. Daher sollte ganz gezielt der Anteil der Maschinenarbeit und auch das Verwenden von (ggf. auch außerhalb der Prüfungszeit vorbereiteten) Fertigteilen und Halbzeugen erhöht werden. Dieses entspricht den Inhalten und Lernzielen des neuen Ausbildungsberufsbildes sowie der realistischen Situation bei der täglichen Tischler- und Schreinerarbeit in den Betrieben. Na-türlich müssen dabei die Handfertigkeiten einen angemessenen Anteil behalten.
Sperrnote für Arbeitsproben
Die Arbeitsproben haben in der Gesellenprüfung ein entscheidendes Gewicht, weil zum Bestehen der Prüfung darin insgesamt, mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden müssen. Selbst ein mit der Note „sehr gut“ bewertetes Gesellenstück könnte daher ein Gesamtergebnis „mangelhaft“ (d. h. 50 Punkte, s. Tabelle: Bewertungsbeispiel zur Arbeitsprobe) in den Arbeitsproben nicht ausgleichen („Sperrnote“).
Aus der neuen Ausbildungsordnung, anzuwenden für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1997 beginnen:
§ 9 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
è Praktische Prüfung
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. als Arbeitsproben:
Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen und
b) Einrichten, Rüsten und Bedienen einer stationären Maschine sowie eine der folgenden Arbeitsproben:
c) Einlassen und Montieren eines Beschlages
d) Herstellen eines Furnierbildes
e) Bearbeiten von Kunststoffen von Hand oder mit Maschinen oder
f) Einpassen und Einbauen eines Fertigteiles oder eines Halbzeuges.
2. als Prüfungsstück:
Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder eines Teils einer Inneneinrichtung unter Herausstellung von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplans.
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfertigen des Prüfungsstücks einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Das Gesellenstück als krönender Abschluß
Zum Abschluß der Lehrzeit bietet das Prüfstück noch einmal alle Möglichkeiten, selbständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren an einer besonders motivierenden Arbeitsaufgabe durchzuführen und damit die Berufsfähigkeit zu bestätigen.
Bezüglich der künftigen Gesellentätigkeit soll vom Prüfling nach eigenen Ideen oder Kundenauftrag, in einem ganzheitlichen Prozeß, ein anspruchsvolles Erzeugnis gestaltet, konstruiert, gezeichnet, in allen Einzelheiten selbständig geplant und mit den geeigneten Fertigungsverfahren hergestellt werden. Wegen der Bedeutsamkeit des Gesellenstücks ist dafür ein Zeitrahmen von insgesamt etwa 80 bis 120 Stunden vorgesehen (s. § 9 Abs. 2).
Vor dem Anfertigen ist dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung ein Entwurf vorzulegen, der z. B. aus einem (prüfungs)aktenfreundlichen A4-Zeichnungssatz (ggf. A3) besteht:
• Hauptzeichnung, vorwiegend im M. 1 : 10, mit Angabe der Hauptmaße und der Lage der zur Erläuterung beigefügten
• Teilschnitte und Einzelheiten im M. 1 : 1 im erforderlichen Umfang.
Die danach anzufertigende Fertigungszeichnung (ggf. Fertigungsriß) mit Stückliste sowie der geforderte Arbeitsablaufplan gehen mit in die Bewertung des Gesellenstücks ein (s. Beispiel).
Bewertungs- und Gewich-
tungsbeispiel Gesellenstück
Fertigungszeichnung 10
Ablaufplanung, Stückliste 10
Form und Werkstoffeinsatz 10
Form und Konstruktion 10
Ausführung n. Zeichnung 10
Maßgenauigkeit 10
Passen der Verbindungen 10
Passen der Verbindungen 10
Beschläge 10
Oberflächengüte 10
Gesamtpunktzahl 100
Aus der neuen Ausbildungsordnung, anzuwenden für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1997 beginnen:
è Schriftliche Prüfung
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten, in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
  • a) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
  • b) Werkstoffe
  • c) Fertigungs- und Verfahrensabläufe
  • d) Werkzeugtechnologie
  • e) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
  • f) Verbindungstechniken
  • g) Beschlag- und Montagetechnik
  • h) Veredeln von Oberflächen,
  • i) Instandhalten und Restaurieren
k) Qualitätssicherung.
2. im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:
  • a) Form und Funktion
  • b) Bauarten und Konstruktionen von Teilen und Erzeugnissen
  • c) Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen und Erzeugnissen
  • d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne und Stücklisten.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) fertigungs- und montagebezogene Berechnungen,
insbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, maschinentechnische Größen, Koordinaten, elektrotechnische Größen, Preßdrücke und Mischungsverhältnisse
b) konstruktions- und planungsbezogene Berechnungen,
insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärmeschutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte, Schwindmaße und Rohdichte
c) wirtschaftsbezogene Berechnungen,
insbesondere Werkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnungen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen des kaufmännischen Rechnens.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
  • 1. Prüfungsfach Technologie: 90 min
  • 2. Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung: 180 min
  • 3. Prüfungsfach Technische Mathematik: 60 min
  • 4. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 min.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Neu: è Mündliche Prüfung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Neu: è Prüfungsergebnis
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Schriftliche Prüfung mit Sperrfach Technologie
Der Rahmenlehrplan der Berufsschule ist mit Hilfe der folgenden lerngebietsübergreifenden Kategorien erarbeitet:
• Arbeitsplanung, Formgebung und Konstruktion
• Werkstofftechnologie
• Fertigungs- und Montagetechnik.
Die Berechnungen sind jeweils zugeordnet.
Einheitliche ministerielle Vorgaben für alle gewerblichen Berufe erfordern aber ein Prüfungsfach Technologie mit der doppelten Gewichtung und als „Sperrfach“ (s. § 9 Abs. 7 und 8) sowie das Prüfungsfach Technische Mathematik. Dadurch wird das Aufstellen von handlungsorientierten Prüfungsaufgaben schwieriger. Aus den zugeordneten Inhalten ist im Verordnungstext jedoch erkennbar, daß die Intentionen des Rahmenlehrplans weitgehend wiederzufinden sind.
In den Fachverbänden des Tischler- und Schreinerhandwerks wird – ähnlich wie für die Zwischenprüfung – schon intensiv am Erstellen von Prüfungsaufgaben nach der neuen Ordnung gearbeitet. Mit den ersten Gesellenprüfungen ist regional ja bereits 1999 zu rechnen.
Eine mündliche Prüfung darf lediglich in den Einzelfällen durchgeführt werden, bei denen das Bestehen nach nicht ausreichender schriftlicher Leistung doch noch erreicht werden kann. Die schriftlichen Zensuren müssen daher rechtzeitig bekanntgegeben werden.
Ausführliche Informationen:
BIBB (Herausgeber), Tischler/ Tischlerin, Erläuterungen und Praxishilfen zur Ausbildungsordnung, Verlag BW Bildung und Wissen, Nürnberg 1997, 112 Seiten, 29,80 DM (Erläuterungen und Redaktion: Heinz Otto Pfingsten, Neustadt a. Rbge. und Hans-Dieter Hoch, BIBB) n
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