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Wenn der Kunde zu spät zahlt

Seit 1. Juli sind die Verzugszinsen leicht gesunken
Wenn der Kunde zu spät zahlt

Immer häufiger lassen sich auch Kunden von Betrieben des Schreinerhandwerks nach Erhalt der Rechnung sehr lange Zeit, ehe diese beglichen wird. In dieser Phase mutiert der Tischler quasi zur Bank des Auftraggebers, dem er gegen seinen Willen ein zinsloses Darlehen gewährt. Es sei denn, er nutzt seine rechtlichen Möglichkeiten.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs. Robert Schulze ist Syndikusanwalt beim Fachverband Schreinerhandwerk Bayern und kennt die rechtlichen Probleme im Tischlerhandwerk. „Mit zeitnahen und konsequenten Mahnungen sollte man nicht zu lange zögern“, so sein Tipp.

Verzug ist nicht zu verwechseln mit der bloßen Fälligkeit eines Anspruchs. Die Fälligkeit der Vergütung für Tischlerleistungen aus Werkverträgen richtet sich nach dem BGB bzw. der VOB/B, wenn diese vereinbart ist. Bei normalen BGB-Werkverträgen wird die Vergütung fällig, wenn die Abnahme erfolgt ist. Bei VOB/B-Verträgen ist zudem der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung sowie der Ablauf der Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 VOB/B erforderlich. Erst wenn diese Frist abgelaufen oder schon vorher die Prüfung der Rechnung abgeschlossen ist, muss der Kunde bezahlen.
Als Verzug hingegen gilt die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und (!) Mahnung. Das bedeutet, dass der Schreiner seinen Kunden normalerweise immer erst mahnen muss, wenn er ihn in Verzug setzen möchte.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Ausnahmsweise ist die Mahnung beispielsweise entbehrlich, wenn im Vertrag von vornherein ein bestimmter Zahlungszeitpunkt festgelegt ist (z. B. „Die Vergütung ist am 15. November 2004 fällig“). Die einseitige Fristsetzung, z. B. in einer Rechnung („zahlbar bis …“), ist allerdings keine Vereinbarung in diesem Sinne. Eine Mahnung ist auch dann überflüssig, wenn der Auftraggeber ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vergütungsanspruchs verweigert.
Zwar hat der Gesetzgeber einen gewissen Automatismus vorgegeben, wonach Verzug unter Umständen ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung eintritt, aber dies scheitert in der Praxis meist am Nachweis, dass und wann die Rechnung zugegangen ist. Doch wer schickt schon die Rechnung per Einschreiben? Zu beachten ist außerdem, dass dies gegenüber Verbrauchern seit Anfang 2002 nur dann gilt, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung auch hingewiesen wurde. Insofern ist an eine Ergänzung der Rechnungsformulare zu denken.
Eine frühzeitige In-Verzug-Setzung durch eine Mahnung sollte aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßigerweise immer konsequent erfolgen. Hier liegt einer der Schlüssel für ein erfolgreiches Forderungsmanagement: Frühzeitig eine Zahlungserinnerung schicken und spätestens die letzte Mahnung in nachweisbarer Form (z. B. per Einwurfeinschreiben oder noch besser per Bote). Ob das Ganze als Zahlungserinnerung oder ausdrücklich als Mahnung bezeichnet wird, ist unerheblich.
Zahlreiche Mahnstufen bis hin zur vierten oder fünften Mahnung bringen nichts. Je öfter Mahnungen wiederholt werden, ohne dass die angekündigten Schritte konsequent folgen, desto eher wird der Kunde den Eindruck haben, dass die Vergütung nicht ernstlich eingefordert wird. Die Erfahrung zeigt: Eine Rechnung kann schon einmal vergessen werden. Wer aber nach der zweiten Mahnung immer noch nicht bezahlt, der wird dies in der Regel auch nach der fünften nicht freiwillig tun.
Nach der „alten“ VOB 2000 waren, um den Auftraggeber in Verzug zu setzen, bislang Zahlungsaufforderung und Fristsetzung zuzüglich einer zweiten Zahlungsaufforderung mit Nachfrist erforderlich. Dieser Mechanismus greift nach der neuen VOB 2002 nur noch bei Abschlagsrechnungen oder bei nicht festgestellten strittigen Ansprüchen aus der Schlussrechnung (vgl. § 16 Nr. 5 Abs. 3 und 4 VOB/B 2002). In der aktuellen VOB-Fassung gibt es eine automatische Verzinsung des festgestellten und unbestrittenen Guthabens schon vor Ablauf der Frist zur Prüfung der Schlussrechnung ohne Nachfristsetzung (vgl. § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B 2002). Damit soll ein Signal gegen schlechte Zahlungsmoral der öffentlichen Hand gesetzt werden. Hinsichtlich der bestrittenen Rechnungspositionen ist nach wie vor eine Mahnung des Tischlers gegenüber dem Kunden nötig.
Eine außergerichtliche Mahnung ist im Übrigen nicht zu verwechseln mit einem gerichtlichen Mahnverfahren. Aber wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat, sollte man als Gläubiger je nach Lage des Falles durchaus ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder gleich Klage auf Zahlung erheben, um sich einen Vollstreckungstitel zu besorgen.
Welche Vorteile hat der Schreiner, wenn der Kunde sich in Verzug befindet? Zum einen kann er nun Verzögerungsschäden, insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung in Form von Anwalts- bzw. Gerichtskosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Zudem stehen dem Tischler Verzugszinsen zu. Seit Beginn des Jahres 2002 gilt ein erhöhter gesetzlicher Zinssatz. Ab diesem Zeitpunkt greift auch eine zusätzliche Differenzierung, nach der zu unterscheiden ist, ob der Kunde Verbraucher ist oder nicht.
Grundsätzlich kann der Gläubiger gemäß § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem in § 247 BGB definierten Basiszins verlangen, bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszins kann jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres geändert werden und wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er kann auch im Internet zum Beispiel unter www.bundesbank.de in Erfahrung gebracht werden. Seit 01.07.2004 beträgt er 1,13 % . Der gesetzliche Verzugszins beläuft sich derzeit somit auf 6,13 % (5 % zzgl. 1,13 %), bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften gegenüber Nicht-Verbrauchern sogar auf 9,13 % (8 % zzgl. 1,13 %).

Anschrift
Ort, Datum
Mahnung/Zahlungserinnerung zur Rechnung Nr. ___ vom ___
Sehr geehrte Damen und Herren,
möglicherweise ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass die im Betreff angeführte Rechnung in Höhe von Euro ___ derzeit noch nicht beglichen ist. Ich bitte Sie, die o.a. Rechnung umgehend durch Zahlung auf mein angeführtes Konto zu begleichen.
(Bei letzter außergerichtlicher Mahnung ggfs. zu ergänzen: „Eine Kopie der Rechnung haben wir zu Ihrer Kenntnis nochmals beigelegt. Bitte gleichen Sie den Rechnungsbetrag nun bis zum ___ aus. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wären wir gezwungen, unsere Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren bzw. im Klageverfahren durchzusetzen und zwangsweise beitreiben zu lassen. Die hierdurch – neben den bereits entstandenen Verzugszinsen – zusätzlich entstehenden, erhöhten und vermeidbaren Kosten wären ebenfalls von Ihnen zu tragen, weshalb die fristgerechte Zahlung in Ihrem eigenen Interesse liegt.“)
Sollten Sie die Rechnung zwischenzeitlich bezahlt haben, so erachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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