Berufsausbildungsbeihilfe, kurz „BAB“, gibt es zur „Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen“, so der Gesetzestext. Förderungsfähig ist eine Ausbildung nur in einem anerkannten, betrieblich ausge-bildeten Ausbildungsberuf. BAB wird nur für die erste Ausbildung gewährt. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist dann förderungsfähig, wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt oder (ab 01.01. 2004) mit einem Betriebspraktikum verbunden wird.
Als Azubi erhalten Sie eine BAB, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen könnent. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet oder haben mindestens ein Kind, können Sie auch eine BAB erhalten, wenn Sie zwar außerhalb, aber in der Nähe des Elternhauses leben.
Eine Ausbildung wird nur dann gefördert, wenn die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen (z. B. Lernmittel und Arbeitskleidung) und die Lehrgangskosten nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf wird das eigene Einkommen, das Einkommen der Eltern und des Ehegatten angerechnet, soweit das jeweilige Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt. Die Bedarfssätze sind pauschalierte Beträge, z. B. für die Miete, und entsprechen nicht dem tatsächlichen Bedarf.
Nähere Informationen zur BAB erhalten Sie in den Arbeitsämtern. Ebenso können Sie mit Ihrem Berufsberater Ihre Fragen erörtern. In den Berufsinformationszentren (BIZ) liegen auch kleine Faltblätter zur Berechnung der BAB aus.
Kann ich Wohngeld beantragen?
Azubis mit niedrigem Einkommen, die keine Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, sollten bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung möglichst zügig einen Antrag auf Wohngeld stellen. Der Zuschuss wird nämlich nicht rückwirkend ausbezahlt.
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