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Anforderungen an Türen in Arbeitsstätten, Kindertagesstätten und Schulen

Anforderungen an Türen in Arbeitsstätten, Kindertagesstätten und Schulen
Bewegte Bauprodukte

Während Türen im Privatbereich häufig nach gestalterischen Aspekten ausgewählt werden, kommen in nahezu allen anderen Einsatzbereichen auch funktionale und nutzerorientierte Aspekte hinzu. Um Verletzungen jeglicher Art zu vermeiden, müssen Tischler und Schreiner eine Reihe von Regeln rund um die Tür beachten. Wir klären auf.

Wolfgang Heer

Nur wenige Bauprodukte sind im Gebrauch „beweglich“. Türen gehören dazu. Bewegung kann Gefahr bedeuten. Auch wenn die Gefahren an Türen – die von Tischlern/Schreinern eingebaut werden – selten groß sind, können sie trotzdem schmerzhafte Verletzungen nach sich ziehen. Neben der Reduzierung der Verletzungsgefahr muss bei vielen sicherheitsrelevanten Türen klar sein, dass sie verschlossen bleiben, wenn es notwendig ist oder aber aufgehen und stolperfrei nutzbar sind. Um Risiken zu minimieren, existieren eine Reihe von Regeln. Insbesondere sind es Vorgaben der Baugesetzgebung, Arbeitsschutzvorschriften oder Regeln der Berufsgenossenschaften.

Was immer zu beachten gilt

Ob Kindergarten, Schule, Versammlungsräume oder Arbeitsstätten – allgemein gilt:
Türen müssen sicher bedient werden können und es darf von ihnen bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine Gefährdung ausgehen.

Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Eine andere Aufschlagrichtung kann von der individuellen Gefährdungsbeurteilung abhängen.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen

  • sich leicht von Innen in voller Breite öffnen lassen (auch verschlossene Türen),
  • bei Stromausfall und elektrischen Verriegelungssystemen entriegeln.
  • Karussell- und Schiebetüren in Fluchtwegen, die manuell betätigt werden sind unzulässig.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den „kraftbetätigten Türen“. Diese Türen werden ganz oder teilweise von Drehtür- und Schiebetürantrieben geöffnet oder geschlossen. Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.

Türen sind so anzuordnen, dass sie nicht in einen Treppenlauf aufschlagen. Die Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen regelt die ASR A1.8 (Verkehrswege) gemäß der Skizze oben.

Vorsicht bei kraftbetätigten Türen

Die ASR A1.7 und die DIN EN 16005 „Kraftbetätigte Türen – Nutzungssicherheit – Anforderungen und Prüfverfahren“ nehmen sich den kraftbetätigten Türen detailliert an. Automatische/Motorisch betätigte Türen erfordern eine sorgfältige Planung – eine Gefährdungsbeurteilung ist zwingend erforderlich.

Zur Vermeidung von Quetschgefährdungen zeigt die Arbeitsstättenrichtlinie viele Skizzen, mit welchen Mindestmaßen/Abständen Verletzungen vermieden werden können. Die berufsgenossenschaftliche „DGUV Information 228-022“ gibt Umsetzungshilfen. Der Einsatz von Niedrigenergieantrieben ist im privaten und nichtöffentlichen Bereich eine besondere Art der Absicherung. Die Aufprallenergie der Tür ist hier auf 1,6 Joule begrenzt. Für öffentlich zugängliche Bereiche ist diese Variante nur dort geeignet, wo eine ungewollte Berührung durch den Flügel keine Gefahr darstellt. Die Niedrigenergie-Bewegung der Tür sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn bei der Risikobeurteilung auch ältere und gebrechliche Nutzer sowie Nutzer mit Behinderungen berücksichtigt wurden und diese Beurteilung ergeben hat, dass das Risiko für diese Nutzer gering ist.

Gemäß dem Entwurf der EN 14351-2 „Fenster und Türen – Innentüren ohne Feuerschutz- und/oder Rauchdichtigkeitseigenschaften“ sind handbetätigte Türen mit Türschließmitteln keine kraftbetätigten Türen.

Türen in Fluchtwegen

Fluchtwege sind im Gefahrfall von höchster Bedeutung. Somit haben Planer und Betreiber eine hohe Verantwortung, wenn es um die Festlegung und Ausführung der Fluchtwege geht. Neben dem Bauordnungsrecht sind die Regeln der Arbeitssicherheit zu beachten. Die Arbeitsstättenregel „Fluchtwege und Notausgänge; Flucht- und Rettungsplan“ (Kurzbezeichnung: ASR A2.3) gilt für das Einrichten, Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen und ist für Arbeitsstätten bindend.

Mindestfluchtwegbreite – Ausnahme Tür

Unter Nr. 5 Abs. 3 nennt die ASR A2.3 die erforderlichen Mindestfluchtwegbreiten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Personenzahl. Vor der Anwendung der Tabelle muss Klarheit betreffend der max. denkbaren Personenzahl bestehen – im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle oben).

Zur Klärung, wie das lichte Maß zu messen ist, gibt die BAUA (www.baua.de) folgende Antwort: „Bei der Festlegung der mindestens erforderlichen lichten Breite von Fluchtwegen, sind alle Gegebenheiten zu berücksichtigen, die die lichte Breite des Fluchtweges einschränken können.“

Zu den Gegebenheiten zählt alles was in den Fluchtweg einsteht (Türen, Griffe, Anbauteile, ggf. Schränke usw.). Nur bei Türen ist eine Unterschreitung der lichten Fluchtwegbreite um 15 cm erlaubt. Die Skizze oben verdeutlicht die Situation. Die max. erlaubte Unterschreitung der Breite um 15 cm wird in der Regel bereits durch den Türrahmen „verbraucht“.

Die „15 cm-Regel“ gilt nur für Türen in Fluchtwegen und

  • nicht für andere begrenzende/einengende Produkte wie z. B. an Wände montierte Handläufe, Geländer, Schaukästen usw. sowie
  • für alle anderen Türen (hier gelten die Mindestmaße).

Glas in Türen – Türen aus Glas

Füllungen in Türen müssen bruchsicher sein (z. B. ESG, VSG, Kunststoff) oder eine feste Abschirmung besitzen, die nicht durch Personen eingedrückt werden kann (ASR A1.7, Kapitel 5, Nr. 6). Im weiteren besteht die Forderung, dass Türen die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, in Augenhöhe zu kennzeichnen sind, damit sie deutlich wahrgenommen werden können.

Kitas und Schulen

Der Sicherheit an Türen in Kitas und Schulen kommt eine besondere Bedeutung zu. Dabei sind die Anforderungen umso höher desto kleiner/jünger die Kinder sind. Bei Kitas gilt grundsätzlich, dass Türen zu Räumen so angeordnet sein sollen, dass Kinder durch aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird erreicht, wenn z. B.:

  • Türen in die Räume aufschlagen,
  • in Nischen zurückgesetzt angeordnet sind,
  • max. 20 cm in den Fluchtweg hineinragen,
  • sie am Ende von Fluren angeordnet sind,
  • Türen von Räumen für Bewegungserziehung nach außen aufschlagen.

Die allgemein bekannten Schutzprofile oder -rollos kommen zum Einsatz, um Scherstellen an Nebenschließkanten zu vermeiden.
Sonderfall Krabbelgruppen: Türen an den Nebenschließkanten sind bis zum Fußboden zu sichern, in Krabbelbereichen sollten Türen am besten gegen Drehbewegung gesichert sein und die Durchsicht in den anderen Raum ermöglichen (Quetschgefahr an der Türunterkante).

Darüber hinaus müssen Griffe, Hebel und Schlösser so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Kinder verhindert werden. Die berufsgenossenschaftliche Regel „DGUV- Regel 102-002“ nennt folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • gerundete Griffe und Hebel, die mit einem Abstand von ≥ 25 mm zur Gegenschließkante angeordnet sind,
  • Griffe und Hebel so gestalten, dass hängen bleiben vermieden wird,
  • Hebel für Panikbeschläge, die seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sind.

Für Schulen gelten – mit Ausnahme der Absicherung der Scherstellen an Nebenschließkanten – nahezu identische Anforderungen (DGUV- Vorschrift 81).

Spezialfall Eingangstür von Kitas

Eingangstüren, die direkt in den öffentlichen Verkehrsraum führen, müssen so ausgeführt sein, dass Kinder die Kita nicht unerlaubt verlassen können. Liegt vor der Eingangstür ein gesicherter Bereich (z. B. wie eingefriedetes Außengelände), sind die nachstehenden Maßnahmen nicht zwingend. Unerlaubtes oder unbemerktes Verlassen der Kita kann dadurch verhindert werden, dass z. B.

  • die betreffenden Türen durch elektrische Systeme verriegelt sind, welche von Kindern nicht selbst betätigt werden können (z. B. Betätigungsschalter außerhalb der Reichweite der Kinder in einer Höhe von 1,7 m),
  • die betreffenden Türen durch eine Klinke außerhalb der Reichweite der Kinder gesichert sind (z. B. in 1,7 m Höhe),
  • Signalgeber an den Türen eingebaut werden, die bei unbefugter Betätigung einen Alarm auslösen. (Quelle: www.sichere-kita.de)

Barrierefreiheit

Die maßgeblichen Regeln zur Barrierefreiheit sind in der Normenreihe DIN 18040 geregelt. In diesen Normen finden sich beispielsweise Angaben zu den Maßen an den Türen, zu Türschließern, Drückern und Griffstangen, zu den Bewegungsflächen vor/nach Türen, zu Orientierungshilfen, zu Kommunikationsanlagen oder zu Bedienelementen. Hinsichtlich Arbeitsstätten ist die ASR V3a.2 hinzuzuziehen.

Mehr Informationen

Diese Zusammenstellung kann nicht alle Aspekte von Türen im öffentlichen Bereich/an Arbeitsplätzen darstellen. In der im September 2017 erschienenen berufsgenossenschaftlichen „DGUV Information 208-202“ zu Türen und Toren (Kurzlink: https://goo.gl/AWw1xB) finden sich alle relevanten Vorgaben und Anforderungen – inklusive zahlreicher Hinweise für die Praxis.

Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass die Schutzziele für „Sicherheit und Gesundheitsschutz“ erreicht werden.


Der Autor

Wolfgang Heer ist Mitarbeiter der RWD Schlatter AG, Roggwil Schweiz und der Prüm-Türenwerke GmbH

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