Finanziell gesehen ist das gesetzliche Grundmodell des Werkvertrages für den Werkunternehmer, somit auch für den Tischler, denkbar ungünstig. Erst wenn die Leistung erbracht und abgenommen ist, wird der Werklohn fällig. Damit befindet sich der Auftragnehmer stets in der Defensive und muss seiner Vergütung hinterherlaufen. „Abschlagszahlungen sollte man nutzen, um
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BM online 11|2004