Die Klausel in einem Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer erhält Gratifikation in Höhe eines 13. Monatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt freiwillig“, ist auch nach dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform im BGB wirksam und insbesondere auch nicht unangemessen. Die Formulierung, dass auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst, kann auch ohne juristische Vorbildung nur so verstanden werden, dass sich der Arbeitnehmer nicht darauf verlassen kann, auch künftig eine entsprechende Leistung zu erhalten. Vielmehr besteht auf die Zahlung kein Anspruch.
Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 8 Sa 2403/04
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