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Meister muss Gesellenstück herausgeben

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Meister muss Gesellenstück herausgeben

Meister muss Gesellenstück herausgeben
Der Geselle kann die Herausgabe des Gesellenstücks vom Lehrmeister verlangen. Dieser Anspruch war nach der Auffassung des Landesarbeitsgericht Köln begründet, weil der Geselle im beurteilten Fall gemäß § 950 BGB Hersteller war. Danach erwirbt derjenige das Eigentum an einer Sache, wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Materialien eine neue bewegliche Sache herstellt. Allerdings darf der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Materials.

Hersteller eines Gesellenstücks kann grundsätzlich der Ausbildende, der Auszubildende oder ein Dritter (Auftraggeber) sein. Dafür kommt es auf die Art des Handwerks, das Verhältnis von Werkstoffaufwand zum Wert des Gesellenstücks, die Üblichkeit und etwaige Vereinbarungen der Parteien an.
In dem konkreten Fall waren die Prüfungsleistungen nicht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Kundenauftrags erbracht worden. Bei der Frage, ob der Ausbildende oder der Auszubildende Eigentum erworben hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Herstellung eines Gesellenstücks nicht durch weisungsgebundene Arbeit geprägt ist, wie es etwa bei anderen in der Ausbildung gefertigten Gegenständen der Fall ist. Die Anfertigung eines Gesellenstücks setzt vielmehr voraus, dass die Arbeitsabläufe selbständig geplant sind und die Arbeitsergebnisse selbständig kontrolliert werden. Für die künftige Arbeit als Gesellin oder als Geselle ist vom Prüfling der Nachweis zu erbringen, dass nach eigenen Ideen (oder auch nach Kundenaufträgen) in einem ganzheitlichen Prozess ein anspruchsvolles Erzeugnis gestaltet, konstruiert, gezeichnet, geplant und hergestellt werden kann.
In dem konkreten Fall hatten die Materialkosten für das Gesellenstück etwa 2.400 DM betragen, was es nicht rechtfertigte, den Ausbilder als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Wenn der Materialwert eines Prüfungsstücks allerdings deutlich höher als der Wert der Leistungen des Prüflings durch Verarbeitung oder Umbildung liegt, bleibt der Ausbildende Eigentümer.
Nach der Auffassung des Gerichtes hatte der Ausbildende auch keinen Anspruch auf Erstattung der Materialkosten. Maßgeblich war hierbei § 6 Berufsbildungsgesetz, wonach der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen hat, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.12.2001 – 10 Sa 430/01) o
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