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Sozialversicherung für mitarbeitende Verwandte in der Kritik

Bei Arbeitslosigkeit kein Geld von der Arbeitsagentur / Beiträge teilweise für immer verloren
Sozialversicherung für mitarbeitende Verwandte in der Kritik

Wer im Betrieb eines nahen Familienangehörigen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, muss unter Umständen damit rechnen, dass die Arbeitsverwaltung ihn als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer einstuft. Folge: Obwohl jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung für das Familienmitglied eingezahlt wurden, gibt es im Falle einer Arbeitslosigkeit kein Geld von der Arbeitsagentur. Von den betroffenen Familienangehörigen wird dies nach oft jahrelanger Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitsverwaltung als Vertrauensbruchtatbestand gewertet. Ein Teil der Beiträge kann sogar für immer verloren sein, da ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge grundsätzlich nur für die letzten vier Kalenderjahre besteht. Deshalb fordert der ZDH, dass bei Mitarbeit von Familienangehörigen für den Betrieb und für die Familienangehörigen Rechtssicherheit herrschen muss, zumal die Zahl der Betroffenen auf Grund der vermehrten Betriebsinsolvenzen steigt.

Zwar konnte – auch unter Mitwirkung des ZDH – erreicht werden, dass für alle ab dem 01.01.2005 neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse die Problematik durch eine automatische Statusprüfung bei Arbeitsaufnahme des mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht mehr auftritt. Jedoch sind mitarbeitende Kinder, Enkelkinder, Verwandte oder Verschwägerte des Arbeitgebers von dieser Prüfung nicht betroffen, so dass für diesen Personenkreis weiterhin Rechtsunsicherheit besteht.
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen liegt in der Regel dann vor, wenn
  • der Familienangehörige wie fremde Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind
  • Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt, Arbeitsentgelte als Betriebsausgabe gebucht werden
  • ein Arbeitsvertrag Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitszeit etc. regelt
  • der Familienangehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt ist und eine der Arbeitsleistung und Qualifikation angemessene Vergütung erhält.
Sollte keine Sozialversicherungspflicht bestehen, können sich daraus auch Chancen ergeben: Möglich ist dann die Abkehr vom staatlichen Sozialversicherungssystem hin zu einer privaten Versicherung.
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